Fremdmandate in Fremdgesellschaft Musterklauseln

Fremdmandate in Fremdgesellschaft. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person oder gegenwärtiger, ehemaliger oder zukünftiger Arbeitnehmer der Versi- cherungsnehmerin oder einer mitversicherten Toch- tergesellschaft wegen einer bei Ausübung eines Lei- tungs- oder Aufsichtsmandats, welches im Interesse der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesell- schaft bei einer Fremdgesellschaft ausgeübt wird, be- gangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird (Fremdmandat). Der Nach- weis der Veranlassung kann nach dem Eintritt des Ver- sicherungsfalles durch Bestätigung in Textform durch die versicherten Unternehmen erbracht werden. Führt die Ausübung eines Fremdmandates zu einer ge- samtschuldnerischen Haftung einer versicherten Per- son und anderer Organmitglieder, welche nicht unter diesem Versicherungsvertrag versichert sind, so besteht Versicherungsschutz für den gesamten Vermögens- schaden. Der Versicherer behält sich den Regress ge- genüber nicht versicherten Personen vor. Die Mitversicherung von Fremdmandaten, • die in Unternehmen ausgeübt werden, die ihren Sitz in den USA (Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Überseegebiete und Territorien sowie alle ihre Bundesstaaten und Einzelstaaten) haben oder deren Wertpapiere oder Stellvertreterzertifikate (z.B. Depositary Receipts) an einer Börse oder in den USA außerbörslich oder im Wege einer Privatplatzie- rung gehandelt werden, oder • die in Finanzdienstleistungsunternehmen gemäß Ziffer VI. 2. Absatz 1, 4. Aufzählungspunkt ausgeübt werden, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Für eine Einbeziehung hat die Versicherungsnehmerin die Fremdmandate dem Versicherer in Textform zu be- nennen. Der Versicherer hat das Recht, weitere Informa- tionen zu verlangen. Dem Versicherer bleibt dabei vor- behalten, Zusatzbedingungen zu formulieren sowie eine zusätzliche Prämie zu erheben. Ist der geltend gemachte Schaden auch unter einem für die Fremdgesellschaft abgeschlossenen Versicherungs- vertrag versichert, so steht die Leistung aus diesem Ver- sicherungsvertrag nur im Anschluss an die von der an- deren Versicherung erfolgte Zahlung bzw. die Verpflich- tung zur Freistellung zur Verfügung (Summendifferenz- deckung). Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsvertrag besteht in Ergänzung zu der Leistung aus dem ander- weitigen Versicherungsvertrag, soweit der bedingungs- gemäße Versicherungsschutz aus di...

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  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Organe der Genossenschaft 13 Organe der Genossenschaft A. DER VORSTAND B. DER AUFSICHTSRAT C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

  • Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.