Fristen für Lieferungen; Verzug Musterklauseln

Fristen für Lieferungen; Verzug. 1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Fristen für Lieferungen; Verzug. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschl. der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brenn- stoffe und Schmiermittel. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschl. der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa- Raturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschl. den Umständen ange- messener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Massnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unauf- gefordert zur Verfügung zu stellen.
Fristen für Lieferungen; Verzug. 1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn FLEXA die Verzögerung zu vertreten hat.
Fristen für Lieferungen; Verzug. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen und des Strahlguts, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf höhere Gewalt oder auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der, nach den Umständen des Falls, zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, (z. B. Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer), verlängern sich die Fristen angemessen. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außerhalb der vorbezeichneten Fälle wird unsere Haftung wegen Verzugs begrenzt auf 5 % des Behandlungslohnes. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen.
Fristen für Lieferungen; Verzug. 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Lieferer bei Annahme der Bestellung angegeben.
Fristen für Lieferungen; Verzug. 1. Fristen für Lieferungen binden SIMON IBV lediglich bei rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Komponenten, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen entsprechend der Verzögerung.
Fristen für Lieferungen; Verzug. 1. Die von Lutronic genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Der Beginn der von Lutronic angegebenen Liefer- zeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefern- den Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbe- sondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs- bedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Lutronic die Verzöge- rung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Fristen für Lieferungen; Verzug. 1. Die Einhaltung von für PROCITEC geltenden Leistungsfristen setzt die rechtzeitige, vollstän- dige und fehlerfreie Erfüllung aller hierfür vom Kunden zu erbringenden, erforderlichen Mit- wirkungs- und Beistellpflichten voraus (z.B. Eingang von Unterlagen, erforderlichen Zu- stimmungen, Informationen und Freigaben, insbesondere von Plänen und Spezifikationen), ansonsten verlängern sich die Fristen angemes- sen; dies gilt nicht, soweit PROCITEC die Verzö- gerung zu vertreten hat. PROCITEC may claim remuneration according to the following scale: within 15-29 days be- fore the training appointment 10%, within 4- 14 days before the training appointment 30% and within 2-3 days before the training ap- pointment 80% and 1 day before and on the day of the training appointment 100% of the agreed remuneration. In addition, Customer shall reimburse all non-reversible travel and hotel costs, as far as the agreed remuneration has provided such additional reimbursement. III.
Fristen für Lieferungen; Verzug. 1. Alle Fristen, die für die Lieferung der Waren angegeben werden, sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtlichen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Olmatic GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
Fristen für Lieferungen; Verzug. 1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigun- gen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Kommt der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.