Fähigkeitsnachweise Musterklauseln

Fähigkeitsnachweise. (DIN EN ISO 9001 / IATF 16949: Kap. 8.5.1
Fähigkeitsnachweise. 2.6 Übergabe, Anlieferung, Wareneingangsprüfung beim Auftraggeber
Fähigkeitsnachweise. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Produktionsprozesse mit entsprechenden Maßnahmen fähig zu gestalten und abzusichern. Als fähig wird ein Prozess mit den Kennwerten cpk >1,33 und ppk > 1,67 angenommen. Wird ein Prozess vom Lieferanten als nicht fähig erkannt bzw. bewertet, so sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten, die eine fehlerfreie Belieferung von baco gewährleisten. Grundsätzlich ist der Lieferant für die Entwicklung seiner Unterauftragnehmer verantwortlich. xxxx behält sich vor, nach vorheriger Absprache auch Unterauftragnehmer zu auditieren, hierdurch ist der Lieferant jedoch nicht von seiner Verantwortung dem Unterauftragnehmer und baco gegenüber entbunden. Vergibt der Lieferant Aufträge an Unterauftragnehmer, müssen die Forderungen dieser Richtlinie auch durch den Unterauftragnehmer erfüllt werden. Eine positive Zertifizierung der Unterauftragnehmer setzt dies voraus. Der Wechsel eines Unterauftragnehmers ist der baco-Metallwaren GmbH rechtzeitig anzumelden und freigabepflichtig. Eine Produktionsprozess- oder Produktfreigabe ist durchzuführen.
Fähigkeitsnachweise. Die Durchführung der Maschinenfähigkeitsuntersuchung (MFU) und der Prozessfähigkeitsuntersuchung (PFU) ist in dem VDA Band 4, AIAG SPC nachzuweisen. Der Lieferant muss mindestens für alle besonderen Merkmale fähige Prozesse nachweisen. Mindestforderungen für Fähigkeitskennwerte - Maschinenfähigkeit/ Kurzzeitprozessfähigkeit Cm/ Cmk = 1,67 - Vorläufige Prozessfähigkeit Pp/ Ppk = 1,67 - Prozessfähigkeit / Langzeitprozessfähigkeit Cp/ Cpk = 1,33 Besondere Kundenspezifische Forderung werden separat mitgeteilt und sind vorrangig zu den allgemeinen Anforderungen.
Fähigkeitsnachweise. Die durch die Wärmebehandlung veränderte bzw. erzeugte Eigenschaft (z.B. Härte, Härtetiefe) ist keine geometrische Größe, sondern eine physikalische Eigenschaft. Die Ermittlung dieser Eigenschaft ist mit der Prüfung einer geometrischen Größe nicht vergleichbar. Aus diesem Grund können nicht die gleichen Verfahren zur Ermittlung der Prüfmittelfähigkeit oder der Prüfprozesseignung einer Härteprüfmaschine angewendet werden. Es existiert keine öffentlich zugängliche Richtlinie oder Norm für die Durchführung der Prüfmittelfähigkeit oder der Prüfprozesseignung von Härteprüfmaschinen. Das Gleiche gilt für Maschinenfähigkeiten von Wärmebehandlungsanlagen. Siehe hierzu auch Anlage 1. Der Auftragnehmer liefert die Teile/Produkte in der Regel in den kundenseitig beigestellten Verpackungen/Transportmitteln, unter Berücksichtigung der mit dem Auftraggeber vereinbarten Verpackungsvorgaben. Der Auftraggeber führt eine Wareneingangsprüfung durch und meldet qualitätsrelevante Abweichungen sowie andere Mängel unverzüglich an den Auftragnehmer. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Beanstandungen durch den Auftraggeber haben schriftlich oder mittels elektronischer Nachricht zu erfolgen. Im Falle einer Beanstandung durch den Auftraggeber erhält der Auftragnehmer beanstandete Teile nebst Auftragszuordnung in einem Umfang zurück, um sich von Art u. Umfang des Mangels zu überzeugen. Er verpflichtet sich, Abweichungen zu analysieren und zeitnah dem Auftraggeber das Ergebnis der Analyse mitzuteilen. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber bei berechtigtem Mangel auf Anforderung konkretisierte auftragsbezogene Einsicht in die Aufzeichnungen des bemängelten Auftrags, unter Berücksichtigung der in 1.4 genannten „angemessenen Einschränkung zur Sicherung der betrieblichen Interessen des Auftragnehmers“.
Fähigkeitsnachweise. Durch Anwendung geeigneter statistischer Verfahren (z. B. Qualitätsregelkarte) stellt der LIEFERANT sicher, dass die eingesetzten Maschinen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel sowie die Prozesse, in denen diese zum Einsatz kommen, für die Herstellung der an S+H gelieferten Produkte geeignet und fähig sind. Die SPC Merkmale, für die Fähigkeitsnachweise zu erbringen sind, werden vom LIEFERANTEN vorgeschlagen und mit S+H vereinbart. Als Forderungen sind zu erfüllen: - Kurzzeitfähigkeit (Maschinenfähigkeit) Cmk > 2,0 (für Maschinenparameter/ Merkmale) - Vorläufige Prozessfähigkeit Ppk > 1,67 (für produktspezifische Merkmale) - Prozessfähigkeit (Langzeit) Cpk > 1,67 (für produktspezifische Merkmale) - Messsystemfähigkeit MSA, Gauge R&R/Verfahren 2, (für Prüf- und Messmittel) MSA < 10% System in Ordnung; In gesonderten Fällen kann bei schriftlicher Zustimmung durch S+H eine kurzzeitige Prozessfähigkeit Cmk > 1,67 und eine langfristige Prozessfähigkeit Cpk > 1,33 vereinbart/akzeptiert werden. Trotz alledem ist der LIEFERANT zur „Null-Fehler-Qualität“ verpflichtet. Werden die Fähigkeitsforderungen für die vereinbarten Merkmale vorübergehend nicht erreicht, sind 100%- Prüfungen, soweit anwendbar, so lange durchzuführen, bis durch Korrekturmaßnahmen die Fähigkeit erreicht ist. Der LIEFERANT stimmt mit S+H die seriennahen Herstellungs- und Prüfbedingungen für Prototypen- und Vorserienteile ab und dokumentiert die Prüfbedingungen. Prototypen- und Vorserienteile sind mit den abgestimmten Qualitätsnachweisen und als Musterteile, entsprechend den S+H Vorgaben, gesondert gekennzeichnet anzuliefern.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

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