Mess- und Prüfmittel Musterklauseln

Mess- und Prüfmittel. Der Lieferant muss sicherstellen, dass bereits in der Vorserie sowie später in der Serie, Messmethoden und Messmittel eingesetzt werden mit denen die Produkteigenschaften überwacht werden können. Diese Messmittel unterliegen der Messmittelüberwachung und deren Eignung ist mittels einer MSA (Messsystemanalyse) nachzuweisen. Version Datum geprüft/genehmigt Datei-Name Seite A06 14.08.2019 Leitung QM: Xxxxxx Xxxxxx 1533_Qualitätsvereinbarung_de.docx 10 von 15 In der Entwicklungs- und Planungsphase sind vom Lieferanten im Einklang mit dem Projektablauf der LEIBER Group geeignete präventive Methoden und prozesssichere Verfahren in eigener Verantwortung einzusetzen. Für die Vorserie und Serie müssen bereits entsprechende und abgestimmte Fähigkeiten der Produktionsmittel sowie der ausgewählten Messsysteme nachgewiesen werden.
Mess- und Prüfmittel. Mess- und Prüfmittel sind sorgsam und fachgerecht zu verwenden. Mess- und Prüfmittel dürfen, wenn nicht ausdrücklich erlaubt, nicht entlehnt und daher nicht aus dem Labor entfernt werden. Nach Unterrichtsende vorgefundene bzw. von Xxxxxxx/innen vergessene Gegenstände werden als Fundsachen behandelt und dem Schulwart übergeben. Die Mitnahme irgendwelcher im Labor vorhandener Einrichtungen oder Materialien wird – unabhängig vom Wert – als Diebstahl geahndet. Für mutwillige Beschädigungen bzw. Diebstahl kommen die einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes bzw. des Strafgesetzes zur Anwendung. Für derart entstandene Schäden haften bei minderjährigen Xxxxxxx/innen deren Erziehungsberechtigte(r) und bei volljährigen Xxxxxxx/innen diese selbst.
Mess- und Prüfmittel. Der Lieferant stattet sich mit Mess- und Prüfmitteln so aus, dass alle gemäß den technischen Unterlagen bzw. Lieferspezifikationen vereinbarten Merkmale geprüft werden können. Sondermess- und -prüfmittel können, falls erforderlich, im Rahmen eines Leihvertrages vom XXXXXXXX XXXX WERK zur Verfügung gestellt werden. Es ist unerlässlich, die Gebrauchstüchtigkeit und die Genauigkeit der Mess- und Prüfmittel in vorausgeplanten, regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Mess- und Prüfmittel. Soweit die RWM Schweiz AG dem Lieferanten Mess- und Prüfmittel sowie Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind diese als Eigentum von RWM Schweiz AG zu kennzeichnen. Der Lieferant verantwortet die Unversehrtheit und ordnungsgemässe Funktion und veranlasst Kalibrierung, Wartung und Instandsetzung. Der Lieferant hat für die Tests und Prüfungen geeignete Mess- und Prüfmittel inklusive Lehren und Testanlagen zu verwenden. Die Messmittel müssen ordnungsgemäss kalibriert sein und die Kalibrierung ist auf ein nationales oder internationales Normal zurückzuführen. Bei Inanspruchnahme eines externen Unternehmens zur Prüfung oder Kalibrierung von Messmitteln muss dieses nachweisbar akkreditiert sein. Falls erforderlich, sind zwischen dem Lieferanten und der RWM Schweiz AG geeignete Prüfmittel und Prüfmethoden aufeinander abzustimmen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.