Common use of Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages Clause in Contracts

Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.

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Samples: degenia.de, www.lvm.de, hbfek.de

Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten vereinbar- ten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versicherungs- scheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.

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Samples: sv-makler.de, sv-makler.de, sv-makler.de

Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt bei Abschluss des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns Vertrags zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlenentrichten. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.

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Samples: partner.easy.eu, Leasing Rahmenvertrag

Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.

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Samples: wohnmobilschutzbrief.de

Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Versicherungsbe- ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. zahlen.‌ Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.

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Samples: www.mvk-versicherung.de

Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat Mo- nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.

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Samples: www.bdv-service.de

Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich unverzüg- lich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige einmali- ge Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt (beim Versicherer als eingegangen ausgewiesen) ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.

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Samples: cdn.website-editor.net

Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt bei Abschluss des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns Vertrags zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlenentrichten. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.. Easy_Elektronik_B2C_11_20

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Samples: partner.easy.eu