Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Ist die Zahlung des Jahresbei- trages in Raten vereinbart, gilt als Erstbeitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
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Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages. Der erste oder einmalige Beitrag ist wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbei- trages Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als Erstbeitrag erster Bei- trag nur die erste Rate des ersten JahresbeitragesJahresbeitrags. Zahlt der Versi- cherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 be- stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zu- gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Hausratversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbei- trages in Raten vereinbart, gilt als Erstbeitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.. 7002041170
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbei- trages in Raten vereinbart, gilt als Erstbeitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
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Samples: Hausratversicherung