Common use of Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Clause in Contracts

Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags. Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

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Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags. Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein Versi- cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertrags- schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

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Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags. Der erste oder einmalige Beitrag wird, ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort Widerrufrechts – unverzüglich nach Zugang dem Zeitpunkt des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginnan- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte ver- einbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertrags- schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist Zahlen Sie nicht unver- züglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung des Jahresbeitrags Zah- lung bewirkt ist. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitragsals erster Beitrag.

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