Fälligkeit des vereinbarten Entgelts Musterklauseln

Fälligkeit des vereinbarten Entgelts. 10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Möbelspediteurs zu bezahlen.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts. (1) Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem. Ziffern 1. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung, fällig.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in Bar oder in Form von gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungs- verpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts. 15.1 Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde im Voraus zahlbar. Bei Nutzung der von UTS angebotenen Onlinezahlungsdienste muss eine Zahlung spätestens 7 Tage vor Umzugsdurchführung erfolgen. Bei Zahlung per Überweisung auf das Geschäftskonto der UTS muss der Zahlungseingang spätestens 7 Tage vor Umzugsbeginn verzeichnet werden. Barzahlungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts. Der Betrag ist nach dem Entladen fällig und in bar zu bezahlen. Es können aber auch gesonderte Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. Bei Auslandstransporten ist der Rechnungsbetrag vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Barauslagen und die Kosten des Transportes sind grundsätzlich in Euro zu bezahlen. Fremde Währungen werden nicht akzeptiert. Auch hier können gesonderte Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts. (1) Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inland- stransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Ver- ladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung an uns zu bezahlen.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts. Die Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart in bar vor Ort und nach Entladung zu entrichten! Bei Fernumzügen ist eine Anzahlung von 50% nach dem Beladen und die Restzahlung nach Fertigstellung des Auftrages in bar zu leisten! Weicht die Menge des Umzugsgutes von dem bei der Auftragserteilung erteilten Angaben des Auftrages ab, so ist die Fa. UGS Dresden berechtigt, die Vergütung anteilig zu erhöhen.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts. 10.1. Der Angebotsbetrag ist bei Inlandstransporten in Höhe von 80 % des Betrages zwei Tage vor Beginn der Dienstleistung im bargeldlosen Zahlungsverkehr dem Konto des Möbelspediteurs gutzuschreiben, es sei denn, mit dem Kunden, der kein Verbraucher ist, sind andere Zahlungsziele vereinbart. Wird mit dem Kunden abweichend zum Vorgenannten die Möglichkeit der Barzahlung vereinbart, ist zu beachten, dass die Zahlung vor Ausführung der Dienstleistung zu erfolgen hat und wir aus Sicherheitsgründen eine Zahlung mit EUR 200,00 - und EUR 500,00-Scheinen grundsätzlich ablehnen. Wird mit dem Kunden abweichend zum Vorgenannten die Möglichkeit der Zahlung über ein EC-Cash-Gerät vereinbart, so ist zu beachten, dass die Zahlung nur direkt in den Geschäftsräumen am Sitz des Möbelspediteurs vor Ausführung der Dienstleistung vorgenommen werden kann.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslands-Transporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.