Zahlung des Entgelts Musterklauseln

Zahlung des Entgelts. (1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
Zahlung des Entgelts. (1) Die Leistungen werden monatlich abgerechnet. Die Vergütung wird mit Erhalt der Rechnung sofort fällig.
Zahlung des Entgelts. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages stellt die Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft seine Leistung jeweils zum letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung. Die Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wenn die Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft den Auftraggeber über die Art der folgenden Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Mahnungen werden dem Auftraggeber mit € 10,00 in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen. Sollten der Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser der Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist die Firma TOWI Gebäudereinigung Unternehmensgesellschaft berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet. Die meisten Rechnungen/ Forderungen ist im Rahmen ...
Zahlung des Entgelts. (1) Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist unverzüglich nach erfolgter Rechnungsstellung fällig.
Zahlung des Entgelts. Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist - soweit nichts anderes vereinbart wurde - monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum - bei Ibofox eingehend - zahlbar, so dass sich der Auftraggeber am 15. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug befindet. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen, sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderungen zu beauftragen.
Zahlung des Entgelts. Das Entgelt für den Vertrag ist, binnen sieben Tagen eigehend auf das Konto des Unternehmens fällig. Aufrechnung des Entgelts und Abzüge gleicher welcher Art sind nicht zulässig.
Zahlung des Entgelts. 12.1 Das Entgelt für den Vertrag wird, soweit nichts anders vereinbart ist, am Anfang eines Quartals für drei Monate im Voraus zur Rechnung gestellt und ist sofort zur Zahlung fällig.
Zahlung des Entgelts. (I) Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen ande- ren Verträgen ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoab- zug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 8 Ka- lendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.
Zahlung des Entgelts. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen bzw. Aufträgen ist nach Rechnungsbelegen zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen nicht berechtigt, soweit es sich nicht um von der City-Schutz GmbH unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung der City Schutz GmbH nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort fällig. Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
Zahlung des Entgelts. (1) Das Entgelt ist nach Erbringung der Leistung zu zahlen.