Zahlung des Entgelts. (1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
Zahlung des Entgelts. (1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Rechnungsstellung zum Ende des Monats fällig.
(2) Aufrechnung und Zurückhaltung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverplichtung des Unternehmens nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag selbst entbunden ist.
Zahlung des Entgelts. (1) Die Leistungen werden monatlich abgerechnet. Die Vergütung wird mit Erhalt der Rechnung sofort fällig.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
Zahlung des Entgelts. 12.1 Das Entgelt für den Vertrag wird, soweit nichts anders vereinbart ist, am Anfang eines Quartals für drei Monate im Voraus zur Rechnung gestellt und ist sofort zur Zahlung fällig.
12.2 Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
12.3 Kommt der AG mit der Zahlung von einem oder mehr monatlichen Entgelten in Verzug, so ist der AN berechtigt, die Leistungen bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes einzustellen, ohne dass der AG von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der AG gemahnt (Mahngebühr mindestens EUR 15,00) und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, mindestens jedoch die Leistungen ruhen zu lassen. Bei fristloser oder fristgerechter Kündigung des Auftrages, hat der AG mindestens das Quartal des vereinbarten Entgelts zu entrichten.
12.4 Bei Erteilung eines Lastschrifteinzugs ermächtigt der AG dem AN, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die von seinem Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der AG kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Zahlung des Entgelts. (1) Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Abrechnung entsprechend der vom AG gewählten Pauschale monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus. Die Zahlung erfolgt durch Teilnahme des AG am Lastschriftverfahren entsprechend der dem AN erteilten Einzugsermächtigung.
(2) Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf dem Konto des AN als vorgenommen.
(3) Alle Preise und Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich - soweit nicht gesondert erwähnt - zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenkosten.
(4) Die Tragung von Kosten Dritter (Gebühren für Kommunikation, Einsätze von Feuerwehr und Polizei sowie von Rettungsdiensten) regeln die Parteien vertraglich. Soweit der Auftragnehmer in Bezug auf solche Kosten in die Vorlage geht, werden diese mit der jeweils folgenden Servicerechnung weiterberechnet.
(5) Hat der Auftraggeber Aufschalteinrichtungen bereits in Betrieb genommen und werden von diesen Meldungen abgesetzt und vom Auftragnehmer bearbeitet, bevor der Vertrag rechtsverbindlich zustande gekommen ist, so bemisst sich die Vergütung des Auftragnehmers nach den von diesem angebotenen Preisen.
(5) Solange kein unterschriebener Maßnahmenplan vorliegt oder die in einem solchen Plan bestimmten Personen nicht erreichbar sind, beauftragt die Wachzentrale die Polizei oder einen Wachdienst mit der Alarmverfolgung. Entstehende Kosten der Polizei bzw. des Wachdienstes werden dem AG zzgl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung von zwei oder mehrmonatlichen Entgelten oder mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei monatlichen Entgelten entspricht, in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes einzustellen. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Mahngebühren, mindestens jedoch € 15,00 pro Mahnung geltend zu machen. Er kann darüber hinaus die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen.
(2) Xxxxx der Auftraggeber nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung steht dem Auftragnehmer ebenfalls zu, wenn der Auftraggeber gegen eine andere wesentliche Vertragspflicht verstößt und das vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht beendet. Eine fristlose Kündigung ist auch möglich, wenn über das Vermögen...
Zahlung des Entgelts. Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist - soweit nichts anderes vereinbart wurde - ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum - bei der GSL GmbH eingehend - zahlbar, so dass sich der Auftraggeber am 9 Tag nach Rechnungsdatum in Verzug befindet. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen, sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt ein Inkassobüro mit der Eintreibung.
Zahlung des Entgelts. Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist - soweit nichts anderes vereinbart wurde - monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum - bei Ibofox eingehend - zahlbar, so dass sich der Auftraggeber am 15. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug befindet. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen, sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderungen zu beauftragen.
Zahlung des Entgelts. (I) Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen ande- ren Verträgen ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoab- zug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 8 Ka- lendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.
(II) Ist mit dem Auftraggeber das Lastschriftverfahren vereinbart, wird die Arealcontrol GmbH die vereinbarten Beträge vom Konto des Auftraggebers abbuchen. Die Zahlung gilt erst nach Eingang des Abbuchungsbetrages auf dem Konto der Arealcontrol GmbH als erbracht. Kann der Betrag nicht vom Konto des Auftraggebers abgebucht werden, so ist die Arealcontrol GmbH berechtigt eine Gebühr in Höhe von € 25,00 zusätzlich zu dem ausstehenden Ab- buchungsbetrag zu berechnen.
(III) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechts- kräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentli- chen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist er nur zur Zurückbehaltung unstrittiger oder rechtskräftig festgestellter Ge- genforderungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn auf Seiten der Are- alcontrol GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(IV) Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres kann ein Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.
Zahlung des Entgelts. (1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, 10 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
(2) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) Zahlt der Auftraggeber nicht vereinbarungsgemäß, ist PSM gem. § 353 HGB berechtigt, Zinsen vom Tage der Fälligkeit an zu verlangen. Darüber hinaus ist PSM im Verzugsfall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Zusätzlich kann PSM bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Vergütung einstellen.
(4) Der Auftraggeber schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 40,00 Euro. Dies gilt auch, wenn sich der Auftraggeber mit einer Abschlagszahlung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. PSM behält sich vor, gegenüber dem Auftraggeber einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
(5) Bei Eintritt von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind (z. B. insbesondere Zahlungseinstellung) kann PSM seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele fällig stellen und unverzügliche Zahlung verlangen. Lieferungen können von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig gemacht werden.
Zahlung des Entgelts. 18.1. Schuldner des Entgelts ist grundsätzlich der Tagespflegegast. Der Tagespflegegast trägt die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Betreuung, Beförderung sowie für die nicht geförderten Investitionskosten, soweit diese nicht von den Kostenträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträger etc.) übernommen werden. Ferner trägt der Tagespflegegast die Kosten für die vereinbarten Zusatz- und sonstigen Leistungen.
18.2. Dem Tagespflegegast wird dringend empfohlen, den örtlichen Sozialhilfeträger umgehend über den Abschluss des Tagespflegevertrages zu informieren, soweit sein Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, die ihm anfallenden Kosten zu decken. Diese Empfehlung gilt auch für den späteren Fall, dass sich das Entgelt wegen Änderungen des Pflege- und Betreuungsbedarfs oder einer Änderung der Berechnungsgrundlage verändert. Der Sozialhilfeträger leistet keine Hilfe für die Vergangenheit, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er vom Hilfebedarf Kenntnis erhält.
18.3. Bei Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden die Pflegesätze und das Entgelt für Beförderungen in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages der Pflegekasse nach § 41 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet.
18.4. Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, bei denen gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XI an die Stelle der Sachleistungen die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt, rechnet die Tagespflegeeinrichtung das gesamte Entgelt mit dem Versicherten selbst ab; es sei denn, die private Pflegeversicherung hat sich auf Anweisung des Tagespflegegastes schriftlich bereit erklärt, unmittelbar an die Tagespflegeeinrichtung zu leisten.
18.5. Hinsichtlich des von der gesetzlichen Pflegekasse und Sozialleistungsträgern nicht übernommenen Entgelts bzw. von Entgeltanteilen (z.B. Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie eventuell in Anspruch genommene sonstige Leistungen) erfolgt die Abrechnung unmittelbar gegenüber dem Tagespflegegast. Ist der pflegeversicherte Tagespflegegast dem Pflegegrad 1 zugeordnet, erfolgt die Abrechnung des Pflegesatzes und des Entgelts für Beförderungen unmittelbar gegenüber dem Tagespflegegast. Der Tagespflegegast wird auf den Anspruch auf (anteilige) Erstattung gegenüber der Pflegekasse nach Maßgabe des § 45b SGB XI hingewiesen.
18.6. Das Tagespflege-Entgelt ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig und auf...