Schadensanzeige Musterklauseln

Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg bzw. auf einem Schadensprotokoll spezifiziert festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt hat. Wird die Anzeige erstattet, muss sie, um den Anspruchsverlust zu verhindern, in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Schadensanzeige. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:
Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste des Gutes zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadenprotokoll ‐ spezifiziert ‐ festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Anlieferung detailliert in Textform (E‐Mail; Brief oder Fax) anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie ‐ um den Anspruchsverlust zu verhindern ‐ in jedem Fall ‐ in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Schadensanzeige. 10.1 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Ladeeinheit äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Auftraggeber der RTM Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung der Ladeeinheit an, so wird vermutet, dass die Ladeeinheit in vertragsgemäßem Zustand übergeben worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen
Schadensanzeige. (1) Die vorbehaltslose Annahme der Güter durch den Empfänger begründet die Vermutung dafür, dass der Frachtführer die Güter in demselben Zustand und in derselben Menge abgeliefert hat, wie sie von ihm zur Beförderung übergeben worden sind.
Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der AG ist verpflichtet, das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Arbeitsblatt/Quittung spezifiziert festzuhalten oder dem Frachtführer spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen Bührle Umzüge und Transporte innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert schriftlich angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger Bührle Umzüge und Transporte die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt - Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall Bührle Umzüge und Transporte innerhalb der vorgesehenen Fristen in schriftlicher Form vorliegen. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Schadensanzeige. Der Versicherungsnehmer bzw. versicherte Personen haben den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er/sie von ihm Kenntnis erlangt hat/haben, dem Versicherer anzuzeigen. Der Pflicht zur Anzeige des Versi- cherungsfalls wird genüge getan, wenn die Anzeige binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt abgesendet wird, in dem der Dritte den Haftpflichtanspruch dem Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen gegen- über außergerichtlich geltend gemacht hat oder ein Disziplinarverfahren wegen der den Haftpflichtanspruch begründenden Handlung oder Unterlassung eingeleitet worden ist oder eine Beschwerde bei der Finanzmarkt- aufsicht oder bei einer beruflich vorgesehen Beschwerdestelle erhoben oder sonst ein Verfahren insbesondere ein (Verwaltungs-)Strafverfahren oder Disziplinarverfahren wegen des den Anspruch begründenden Versto- ßes eingeleitet worden ist. Macht der Dritte seinen Anspruch gerichtlich geltend, ergeht gegen den Versicherungsnehmer bzw. versi- cherte Personen eine Strafverfügung, eine Streitverkündung, eine einstweilige Verfügung oder es wird ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, so sind der Versicherungsnehmer bzw. versicherte Personen außer- dem verpflichtet, dem Versicherer hievon unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gegen Zahlungsbefehle hat/haben der Versicherungsnehmer bzw. versicherte Personen überdies in offener Frist die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel (Widerspruch) zu ergreifen und vom Geschehenen den Versi- cherer in Kenntnis zu setzen. Betreffend die richtige und vollständige Schilderung des Schadenfalls und der Anzeige des Versicherungsfalls selbst durch Information eines mitversicherten Erfüllungsgehilfen, ist dieser als vom Versicherten insoweit für die Abwicklung des Versicherungsfalls bevollmächtigter Vertreter und als Vertreter des Versicherungsnehmers bei der Erfüllung seiner Pflichten anzusehen.
Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Schadensanzeige. 11.1 Im Falle von offensichtlichem Verlust oder Beschädigung ist der Dienstleister spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung zu benachrichtigen. Im Falle von nicht offensichtlichem Verlust oder Beschädigung gilt die Annahme der Sendung als widerlegbarer Nachweis, dass der Empfänger die Güter in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Die entsprechende Schadensanzeige ist innerhalb von 7 Tagen nach der Zustellung beim Dienstleister schriftlich einzureichen. Die Schadensanzeige muss schriftlich erfolgen und sollte mit präzisen, vollständigen und quantifizierten Informationen belegt, datiert und unterzeichnet sein. Der Versender sollte einen Verlust, eine Beschädigung oder eine Verspätung durch eine Mitteilung innerhalb von 21 Tagen nach dem Datum der Absendung schriftlich bestätigen. Tut der Versender dies nicht oder begründet er die Schadensanzeige nicht, besteht keine Haftung des Dienstleisters wegen des Verlusts, der Beschädigung oder der Verspätung, es sei denn, dem Versender gelingt der Nachweis:
Schadensanzeige. 36.1) Ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter ist der NTB spätestens bei der Auslieferung der Güter an den Empfangsberechtigten oder seinen Beauftragten schriftlich anzuzeigen. War der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so genügt es, wenn die Anzeige innerhalb von 3 (drei) Tagen nach diesem Zeitpunkt abgesandt wird. In der Anzeige ist der Verlust oder die Beschädigung hinreichend konkret zu kennzeichnen. Eine nur formelhafte Kennzeichnung des Schadens genügt nicht.