Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg bzw. auf einem Schadensprotokoll spezifiziert festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt hat. Wird die Anzeige erstattet, muss sie, um den Anspruchsverlust zu verhindern, in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: -Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkenn- bare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Em- pfangsbescheinigung bzw einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen -Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. -Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall -Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. -Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie -um den Anspruchsverlust zu verhindern -in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. -Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Schadensanzeige. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wich- tige Besonderheiten:
(1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind dem Möbelspediteur spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform
(2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden.
(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
(4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Abliefe- rung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.
(5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.
Schadensanzeige. (1) Die vorbehaltslose Annahme der Güter durch den Empfänger begründet die Xxxxx- xxxx dafür, dass der Frachtführer die Güter in demselben Zustand und in derselben Menge abgeliefert hat, wie sie von ihm zur Beförde- rung übergeben worden sind.
(2) Der Frachtführer und der Empfänger können verlangen, dass der Zustand und die Menge der Güter bei der Ablieferung im Bei- sein beider Parteien festgestellt werden.
(3) Ist der Verlust oder die Beschädigung der Güter äußerlich erkennbar, muss, sofern der Empfänger und der Frachtführer den Zu- stand der Güter nicht gemeinsam festgestellt haben, jeder Vorbehalt des Empfängers spä- testens bei Ablieferung schriftlich und mit Angabe der allgemeinen Natur des Schadens erklärt werden.
(4) Ist der Verlust oder die Beschädigung der Güter äußerlich nicht erkennbar, muss jeder Vorbehalt des Empfängers innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nach der Ablieferung schriftlich erklärt wer- den, wobei die allgemeine Natur des Scha- dens anzuführen ist und der Geschädigte in diesem Fall nachzuweisen hat, dass der Schaden entstanden ist, während sich die Güter in der Obhut des Frachtführers befan- den.
(5) Für Xxxxxxx wegen verspäteter Ab- lieferung ist kein Ersatz zu leisten, es sei denn, der Empfänger kann beweisen, dass er dem Frachtführer die Verspätung inner- halb von 21 aufeinander folgenden Tagen nach der Ablieferung angezeigt und der Frachtführer die Anzeige erhalten hat.
Schadensanzeige. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:
(1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadens- protokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind dem Möbelspediteur spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen.
(2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden.
(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
(4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.
(5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform
Schadensanzeige. 10.1 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Ladeeinheit äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Auftraggeber der RTM Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung der Ladeeinheit an, so wird vermutet, dass die Ladeeinheit in vertragsgemäßem Zustand übergeben worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen
10.2 Die Vermutung nach 10.1. gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
10.3 Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist schriftlich zu erstatten; die Übermittlung der Schadensanzeige kann mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt eine rechtzeitige Absendung.
Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Schadensanzeige. Bei Binnenschiffstransporten sind äußerlich erkennbare Schäden und Verluste unverzüglich anzuzeigen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt, so wird vermutet, dass die Güter in demselben Zustand und in derselben Menge abgeliefert wurden, wie sie zur Beförderung übergeben worden sind. Äußerlich nicht erkennbare Schäden und Verluste sowie Verspätungen sind innerhalb von 7 aufeinander folgenden Kalendertagen nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen, wobei die allgemeine Natur des Schadens anzuführen ist und der Geschädigte nachzuweisen hat, dass der Schaden entstanden ist, während sich die Güter in der Obhut von HSLB befanden. Die HSLB weist jedoch erneut darauf hin, dass sie gemäß Artikel III.3 Absatz 5 dieser Bedingungen nicht als Spediteur für solche Schäden haftbar gemacht werden kann.
Schadensanzeige. (1) Im Fall einer Beschädigung der Sendung oder eines Teils davon muss der Empfänger oder der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach der Annahme der INTEX Anzeige erstatten. Der Schaden ist mit digitalen Fotos zu dokumentieren und die Verpackung ist aufzubewahren. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen 21 Tagen, nachdem die Sendung dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen. Im Falle eines Verlustes hat die Anzeige durch den Empfänger oder den Kunden binnen 35 Tagen nach Übernahme der Sendung durch die INTEX oder den Logistikdienstleister zu erfolgen. Jede Beanstandung muss schriftlich gegenüber INTEX erklärt und innerhalb der genannten Frist übergeben oder abgesandt werden. Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen INTEX bzw. den Logistikdienstleister ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.
(2) Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann.
Schadensanzeige. 15.1 Etwaige Schäden sind der HVG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
15.2 Ohne vorherige schriftliche Mängelrüge ist die Haftung der HVG bei offensichtlichen Mängeln nach Ablauf von 5 Tagen ausgeschlossen.