Versand 1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Transport in sauberen, geeigneten Behältnissen und Fahrzeugen, unter Vermeidung von Kontamination beziehungsweise anderen negativen Einflüssen erfolgt. 2. Der Auftragnehmer hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffsversand sind in den Versandpapieren und Rechnungen der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Auftragnehmer hat die für den Auftraggeber günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen. 3. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung sind die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben. 4. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/ international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. 5. Die vom Auftraggeber in der Spezifikation angegebene Palettenbelegung ist unbedingt einzuhalten. 6. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten. 7. Bei Anlieferung der Ware ist ein Lieferschein vorzulegen, der deutlich sichtbar die Auftrags- und Materialnummer des Auftraggebers sowie Art und Menge der Lieferung angibt. Zusätzlich muss für Verpackungs materialien mit Lebensmittelkontakt das „Glas/Gabel-Symbol“ auf dem Lieferschein vermerkt sein. 8. Die für den Warenversand erforderliche Transportverpackung wird entweder vom Auftragnehmer auf seine Kosten zurückgenommen oder durch den Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers entsorgt. 9. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers und werden kostenpflichtig zurückgesandt.
Listing and Trading An admission to trading or listing of the Securities is not intended. The Issue Price is EUR 100.00. The product-specific entry costs included in the Issue Price are EUR 3.80. These costs are calculated based on the Issue Price above; for any costs at the time of the purchase of the Securities the cost disclosure under Directive 2014/65/EU and Commission Delegated Regulation (EU) 0000/000 (XxXXX II Cost Disclosure) is relevant. The calculation of costs may change over the term of the Securities. The MiFID II Cost Disclosure includes also non-product specific costs which may be charged by a third party to the investor which have to be separately disclosed by the third party. The maximum amount of the commission is up to 2.00 per cent. of the Calculation Amount. In respect of offering in the European Economic Area (EEA), an offer of the Securities may be made within the scope of the consent to use the prospectus granted below by the offeror and/or each further credit institution subsequently reselling or finally placing Securities other than pursuant to Article 1 of the Prospectus Regulation in Germany (the "Offer State(s)") during the period from, and including the start of the offer in the respective Offer State to (expectedly and including) the end of the term of the Securities (the "Offer Period").
Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Preis Alle von uns genannten Preise sind, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III. nicht.
Montage Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen von Swissmem Anwendung.
Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
Bonitätsprüfung 6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu- bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenver- band (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
Compliance 32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird. 32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer 32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet, 32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt, 32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen. 32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs. 32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen 32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen, 32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten, 32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden, 32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen, 32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten, 32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten, 32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.