Montage. Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen von Swissmem Anwendung.
Montage. (1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
(2) Montage ist die Anbringung der bestellten Bauteile in einer zusammenhängenden Montageaktion im Rahmen des jeweiligen Vertrages.
(3) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
(4) Der vereinbarte Montagepreis setzt ein erschwernisfreies Arbeiten voraus. Mehraufwendungen und /oder Zusatzleistungen, die uns durch Erschwernisse oder andere Umstände entstehen, die z. B. zum Zeitpunkt der Maßaufnahme nicht voraussehbar waren und /oder nicht von uns zu vertreten sind, werden gegen Nachweis zusätzlicher Rechnung gestellt. Solche Erschwernisse bzw. Umstände sind beispielsweiße beengte Platzverhält- nisse, nicht ausreichend tragfähige Konstruktionen (wie z. B. unter Verblendungen, die zum Zeitpunkt der Maßaufnahme nicht sichtbar waren) oder Zufahrtswege und /oder verursachte Fahrbahn- oder Flurschaden, bereits bestehende Gerüste usw. Für die Montage erforderliche Klein- und Verbrauchsmaterialien werden wei- terberechnet.
(5) Evtl. erforderliche Fremdleistungen können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
(6) Beginn und Durchführung der Montage setzt geeignete Witterungsverhältnisse voraus. Sollten uns – witterungsbedingt – zusätzliche Kosten entstehen, so werden diese gegen Nachweis dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(7) Rechtzeitig vor dem Montagebeginn müssen elektrische Zuleitungen bis zum vorgesehenen Werbe- anlagenstandort verlegt sein. Elektrozuleitungen von Neonhochspannungsleitungen sind ebenfalls bauseits bis zum Trafostandort getrennt zu verlegen und abzusichern. Alle Elektroanschlüsse müssen den einschlägigen EN/VDE-Vorschriften entsprechen.
(8) Von uns gelieferte Werbeelemente erfüllen keine bauphysikalischen Funktionen. Diese müssen bauseits sichergestellt werden. Eventuell nötige Anbindungen und Abdichtungen zum Baukörper sind bauseits von einem konzessionierten Fachbetrieb auszuführen. Dachabdichtungen sind bauseits vor Montagebeginn auszuführen.
(9) Unsere Monteure haben die Pflicht sicherheitsbedenkliche Montagen insbesondere aufgrund von unzuläng- lich ausgeführten ba...
Montage. 24.1 Auf rechtzeitiges Verlangen stellt der Unternehmer dem Besteller Monteure oder Inbetriebsetzer nach besonders zu vereinbarenden Montagebedingungen zur Verfügung. Der Besteller hat, auch wenn der Unternehmer die Montage pauschal übernommen hat, auf seine Kosten und unter seiner Haftung rechtzeitig zu stellen: Die erforderlichen qualifizierten Fach- und Hilfskräfte mit den erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen, Hilfsmaterialien, betriebstüchtige Hebezeuge, Schmier- und Putzmaterial, Heizung, Beleuchtung, ausreichende Kommunikationsmittel, Internetanschluss und einen trockenen, verschliessbaren Raum zur Aufbewahrung von Werkzeugen.
24.2 Sämtliche Bauarbeiten wie Erd-, Maurer-und Zimmermannsarbeiten, ferner elektrische Einrichtungen, auch für den Anschluss von elektrischen Werkzeugen und Apparaturen für die Montage (Bohrmaschinen, Schweissapparate usw.), sowie das Verbringen der Maschinen an ihren Standort gehen stets zu Lasten des Bestellers. Er hat für genügend grosse Öffnungen zu sorgen, damit die Maschinen unzerlegt an Ort und Stelle gebracht werden können.
24.3 Im Interesse einer möglichst raschen Montage stellen wir dem Besteller nach unserem Ermessen mehr Material zur Verfügung, als nach Plan unbedingt notwendig ist. Das überschüssige Material bleibt unser Eigentum und ist zurückzusenden.
24.4 Der Besteller hat unserem Personal die Arbeitsleistungen und die Beendigung der Montage auf den Montagescheinen zu bestätigen.
24.5 Der Besteller führt die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgerecht aus, und zwar gemäss den vom Unternehmer gegebenenfalls gelieferten Unterlagen. Er unternimmt alles Erforderliche, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung und Unterbrechung erbracht werden können.
24.6 Der Besteller trifft sämtliche Massnahmen zur Krankheits- und Unfallverhütung. Unterlässt der Besteller solche Massnahmen und ist die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet, kann der Unternehmer jederzeit die Erbringung der Leistungen verweigern oder einstellen und die Rückkehr des Personals anordnen.
24.7 Der Besteller trägt die volle Verantwortung und Haftung für Unfälle, die auf Mängel der von ihm gestellten Anlagen und Arbeitsmittel wie Rüst- und Hebezeuge, Gerüste usw. zurückzuführen sind, auch wenn diese von unserem Personal ohne Beanstandung verwendet wurden, ferner für alle Schäden, die sein Personal oder Drittpersonen in Zusammenhang mit der Montage verursachen oder erleiden, selbst wenn die Leitung der Arbei...
Montage. (1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbe- halt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware auf- grund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrich- tungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände be- sondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erfor- derlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüb- lichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbrin- genden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäu- fers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme- /Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
Montage. 1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen.
2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
Montage. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. Nicht eingehaltene Ortstermine durch den Kunden sind kostenpflichtig. ln den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Montage. 6.1 Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt.
6.2 Im Falle einer abweichenden Vereinbarung wird das zur Verfügung gestellte Personal zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.
Montage. 5.1. Die Montage und der Zählertausch setzen voraus, dass unsere Monteure Zugang zu den Geräten erhalten. Voraus- setzung für die Montage von Wasser- und Wärmezählern sind bauseits vorgerüstete normgerechte Passstücke und funktionsfä- hige Absperrungen. Der Kunde ist verpflichtet, diese gegebenen- falls vor der Montage anbringen bzw. instand setzen zu lassen. Müssen wir einen Montagetermin abbrechen, weil die Vorausset- zungen nicht erfüllt sind, behalten wir uns die Berechnung von aus diesen Gründen vergeblichen Anfahrten vor. Eingriffe in das Rohr- leitungsnetz sind vom Kunden bei geeigneten Fachhandwerkern zu beauftragen. Sie werden von uns weder selbst durchgeführt noch beauftragt.
5.2. Führt der Kunde die Montage selbst oder durch Dritte aus, wird unser technischer Kundendienst die Inbetriebnahme der Zähler kostenpflichtig nach den Stundensätzen der jeweils gülti- gen Preisliste durchführen, sofern der Kunde dazu einen Auftrag erteilt. Beauftragt der Kunde ein anderes Unternehmen mit der Inbetriebnahme übernehmen wir, für aus der Montage und Inbe- triebnahme folgende Mängel, keine Haftung.
5.3. Sollte im Zuge der Zählermontage aufgrund von drucklosen Leitungen eine Dichtigkeitsprüfung von Wasser- oder Wärmezäh- lern nicht möglich sein, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese bei Inbetriebnahme der Heizungsanlage durchgeführt wird. Dies kann durch den Kunden selbst oder nach Beauftragung auch durch uns ausgeführt werden.
Montage. (1) Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung steht. Der Verkäufer hat dem Käufer insofern bestehende Bedenken vor der Montage mitzuteilen.
(2) Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer diese zusätzlichen Leistungen mit ortsüblichen und angemessenen Preisen zzgl. Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und dürfen deshalb keine Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Diese Mitarbeiter sind jedoch zur Entgegennahme von Übergabe-/Abnahmeerklärungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer berechtigt.
Montage. Ist ein Objekt an Ort und Stelle montiert zu liefern, so hat der Besteller auf seine Kosten rechtzeitig alle für die Montage erforderlichen Vorarbeiten zu besorgen und der Lieferantin Zugang zu gewähren. Zu Lasten des Bestellers gehen sämtliche nicht im Angebot oder der Auftragsbestätigung aufgeführten Arbeiten und Materialien, insbesondere während der Montage sämtliche Erd-, Maurer-, Zimmer-, Schreiner-, Glaser-, Maler- und Schmiedearbeiten, einschliesslich der erforderlichen Anschlüsse, die Erstellung der Gerüste, die zur Montage nötigen Hilfsarbeiter, die Stellung des erforderlichen Rüstzeuges, des Schmier-, Brenn- und Putzmaterials sowie die Sorge für Wasser, Heizung, Beleuchtung und ein absperrbarer Raum für die Werkzeuge der Monteure. Für die Montage durch die Monteure der Lieferantin gelten deren spezielle Montagebedingungen und Verrechnungssätze. Ohne Verschulden der Lieferantin aus beliebigen Ursachen entstandene Wartezeit der Monteure sowie deren Beschäftigung mit anderen als durch die Lieferanten übernommenen Arbeiten (z.B. Erstellung von Gerüsten) werden dem Besteller wie gewöhnliche Montagearbeiten verrechnet.