Montage Musterklauseln

Montage. Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen von Swissmem Anwendung.
Montage. 1. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Montage. Montagekosten verstehen sich bei bauseitiger fachgerechter Vorbereitung (zum Beispiel für Fenster, Wände) und bei bauseits vorhandenen Befestigungsvorrichtungen zur Aufnahme, der Gesamtlast des Montagegegenstandes (ggf. auch Dübel, geeignete Haltevorrichtungen usw.) bei horizontal stabilen Decken. Fehlt die unter vorstehender Ziffer dargelegte bauseitige Voraussetzung ganz oder teilweise und wird hier wegen eine Mehrleistung unsererseits erforderlich, dann wird diese dem Besteller gesondert berechnet. Erforderlicher Mehraufwand für Bohren, Stemmen, Gewinde schneiden, Stellung von Gerüsten, Abhängungen, Abschottungen gehen zu Lasten des Bestellers. Schutzprofile, Nischen, Verkofferungen sind bauseits zu stellen (Maße müssen unseren Anforderungen entsprechen) soweit sie nicht ausdrücklich im Angebotspreis enthalten sind. Gerüste müssen für den Montagezweck geeignet sein und den Vorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen. Erforderliche Transportmittel (Aufzug etc.) sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Elektroanlagen müssen die Installation der Zuleitungen und der Einbau und Anschluss von Schaltern, Steckerkupplungen, Steuerkupplungen und Steuergeräten gem. VDE durch einen örtlich zugelassenen Elektroinstallateur erfolgen (Kosten bauseits). Verdeckte Installationen am Montageort sind rechtzeitig dem montierenden Personal bekannt zu geben (genaue Kennzeichnung unter Vorlage der Werkpläne sowie Bezeichnung an Ort und Stelle). Für Schäden die aus einer diesbezüglichen Unterlassung resultieren, haften wir nicht. Kosten, die durch unsachgemäße Bauvorbereitung entstehen, werden dem Besteller auf Nachweis berechnet.
Montage. 6.1 Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt.
Montage. (1) Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung steht. Der Verkäufer hat den Käufer insofern bestehende Bedenken vor der Montage mitzuteilen.
Montage. (1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbe- halt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
Montage. (1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
Montage. 5.1 Die Montage und der Zählertausch setzen voraus, dass unsere Monteure Zugang zu den Geräten erhalten. Voraussetzung für die Montage von Wasser­ und Wärmezählern sind bauseits vorgerüstete normgerechte Passstücke und funktionsfähige Absperrungen. Der Kunde ist verpflichtet, diese gegebenenfalls vor der Montage anbringen bzw. instand setzen zu lassen. Müssen wir einen Montagetermin abbrechen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, behalten wir uns die Berechnung von aus diesen Gründen vergeblichen Anfahrten vor. Eingriffe in das Rohrleitungsnetz sind vom Kunden bei geeigneten Fach­ handwerkern zu beauftragen. Sie werden von uns weder selbst durchgeführt noch beauftragt.
Montage. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Ver- zögerungen durchgeführt werden können. ln den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Montage. Ist ein Objekt an Ort und Stelle montiert zu liefern, so hat der Besteller auf seine Kosten rechtzeitig alle für die Montage erforderlichen Vorarbeiten zu besorgen und der Lieferantin Zugang zu gewähren. Zu Lasten des Bestellers gehen sämtliche nicht im Angebot oder der Auftragsbestätigung aufgeführten Arbeiten und Materialien, insbesondere während der Montage sämtliche Erd-, Maurer-, Zimmer-, Schreiner-, Glaser-, Maler- und Schmiedearbeiten, einschliesslich der erforderlichen Anschlüsse, die Erstellung der Gerüste, die zur Montage nötigen Hilfsarbeiter, die Stellung des erforderlichen Rüstzeuges, des Schmier-, Brenn- und Putzmaterials sowie die Sorge für Wasser, Heizung, Beleuchtung und ein absperrbarer Raum für die Werkzeuge der Monteure. Für die Montage durch die Monteure der Lieferantin gelten deren spezielle Montagebedingungen und Verrechnungssätze. Ohne Verschulden der Lieferantin aus beliebigen Ursachen entstandene Wartezeit der Monteure sowie deren Beschäftigung mit anderen als durch die Lieferanten übernommenen Arbeiten (z.B. Erstellung von Gerüsten) werden dem Besteller wie gewöhnliche Montagearbeiten verrechnet.