Montage. Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen von Swissmem Anwendung.
Montage. Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montage- überwachung, so finden darauf die «Allgemeine Montagebedin- gungen» des Verbandes SZFF Anwendung. Im Weiteren gelten folgende Grundsätze: – Die Arbeitszeiten der Monteure werden durch den Lieferanten festgelegt. Allfällige Überzeiten oder Nacht- und Sonntagsar- beiten werden gemäss den gesetzlichen Vorschriften zusätzlich abgegolten und dem Besteller entsprechend in Rechnung ge- stellt. – Voraussetzung ist die Zufahrtsmöglichkeit zur Montagestelle sowie die Park- und Ablagemöglichkeit in unmittelbarer Nähe. – Am Ort der Montagestelle besteht eine geeignete Lagermöglich- keit für das angelieferte Material. – Bei längeren Montageeinsätzen sind abschliessbare Lagerräume für Material und Werkzeug bauseits kostenlos vom Besteller zur Verfügung zu stellen. – Der Besteller ist verpflichtet, den Meterriss oder das Bodenni- veau an einer, für die Montage geeignete, Stelle anzubringen. Der Besteller haftet für die Richtigkeit dieser Referenzpunkte. – Bauseitige Vorleistungen zu Montagezwecken, insbesondere De- montage bestehender Anlagen sowie Entfernung von groben Ver- schmutzungen, Maurer-, Betonier- und Spitzarbeiten, Funda- mentsockelerstellung, Spengler-, Dachdecker- und Elektrikerarbeiten, Kernlochbohrungen sowie weitere Arbeiten, welche im Montageumfang nicht enthalten sind, müssen durch den Besteller vor Montagebeginn erbracht werden. – Abdichtungen (z. B. Silikonfugen) zwischen dem Montageobjekt und bauseitiger Konstruktion sind in den Montageleistungen nicht enthalten, soweit nicht von den Parteien anders verein- bart. – Der Besteller hat für eine ausreichende Stromversorgung, das Vorhandensein benötigter Hebeeinrichtungen, Gerüste und an- derer Hilfsmittel, welche für die Montagezwecke erforderlich sind, nach Massgabe des Lieferanten, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat den Lieferanten über das Fehlen der be- nötigten Hilfsmittel vor Montagebeginn schriftlich zu orientie- ren. Hat der Lieferant die Bereitstellung der notwendigen Hilfs- mittel zu Montagezwecken bauseitig zu organisieren, trägt der Besteller sämtliche daraus anfallenden Kosten, einschliesslich der Kosten, für eine dadurch ausgelöste Verlängerung der Mon- tagezeit des Lieferanten. – Die durch allfällige Wartezeiten entstandenen Kosten während der Montage, welche nicht ausschliesslich auf den Lieferanten zurückzuführen sind, werden nebst den zusätzlich entstandenen Reise- und Nebenkosten vom Besteller ohne Weiteres v...
Montage. (1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbe- halt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroan- schlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware auf- grund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrich- tungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände be- sondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erfor- derlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüb- lichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbrin- genden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäu- fers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme- /Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
Montage. 1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen.
2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
Montage. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Ver-zögerungen durchgeführt werden können. ln den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Montage. 24.1 Auf rechtzeitiges Verlangen stellt der Unternehmer dem Besteller Monteure oder Inbetriebsetzer nach besonders zu vereinbarenden Montagebedingungen zur Verfügung. Der Besteller hat, auch wenn der Unternehmer die Montage pauschal übernommen hat, auf seine Kosten und unter seiner Haftung rechtzeitig zu stellen: Die erforderlichen qualifizierten Fach- und Hilfskräfte mit den erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen, Hilfsmaterialien, betriebstüchtige Hebezeuge, Schmier- und Putzmaterial, Heizung, Beleuchtung, ausreichende Kommunikationsmittel, Internetanschluss und einen trockenen, verschliessbaren Raum zur Aufbewahrung von Werkzeugen.
24.2 Sämtliche Bauarbeiten wie Erd-, Maurer-und Zimmermannsarbeiten, ferner elektrische Einrichtungen, auch für den Anschluss von elektrischen Werkzeugen und Apparaturen für die Montage (Bohrmaschinen, Schweissapparate usw.), sowie das Verbringen der Maschinen an ihren Standort gehen stets zu Lasten des Bestellers. Er hat für genügend grosse Öffnungen zu sorgen, damit die Maschinen unzerlegt an Ort und Stelle gebracht werden können.
24.3 Im Interesse einer möglichst raschen Montage stellen wir dem Besteller nach unserem Ermessen mehr Material zur Verfügung, als nach Plan unbedingt notwendig ist. Das überschüssige Material bleibt unser Eigentum und ist zurückzusenden.
24.4 Der Besteller hat unserem Personal die Arbeitsleistungen und die Beendigung der Montage auf den Montagescheinen zu bestätigen.
24.5 Der Besteller führt die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgerecht aus, und zwar gemäss den vom Unternehmer gegebenenfalls gelieferten Unterlagen. Er unternimmt alles Erforderliche, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung und Unterbrechung erbracht werden können.
24.6 Der Besteller trifft sämtliche Massnahmen zur Krankheits- und Unfallverhütung. Unterlässt der Besteller solche Massnahmen und ist die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet, kann der Unternehmer jederzeit die Erbringung der Leistungen verweigern oder einstellen und die Rückkehr des Personals anordnen.
24.7 Der Besteller trägt die volle Verantwortung und Haftung für Unfälle, die auf Mängel der von ihm gestellten Anlagen und Arbeitsmittel wie Rüst- und Hebezeuge, Gerüste usw. zurückzuführen sind, auch wenn diese von unserem Personal ohne Beanstandung verwendet wurden, ferner für alle Schäden, die sein Personal oder Drittpersonen in Zusammenhang mit der Montage verursachen oder erleiden, selbst wenn die Leitung der Arbei...
Montage. 1.Für den Fall der vereinbarten Montage ist der Kunde verpflichtet, für eine ordnungsgemäβe Zufart bis unmittelbar zu den einzurichtenden Räumlichkeiten zu sorgen. Soweit Transportmittel wie Kräne und Lifte vorhanden sind, sind diese P&M Furniture bzw. von P&M Furniture beauftragten Subunternehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2.Der Kunde haftet für die Aufbewahrung der gelieferten Fahrnisse auf der Baustelle und umfasst dies insbesondere die diebstahlsichere und trockene Lagerung der Gegenstände auf der Baustelle. 3.Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Montage ohne Verzögerung durchgeführt werden kann; insbesondere dass die Monteure durch andere Handwerker nicht behindert werden. Weiters sind die einzurichtenden Räume im Montagebereich, falls nötig beheizt, gereinigt, genügend beleuchtet und mit Stromanschluss versehen, bereitzuhalten. Die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch gehen zu Lasten des Kunden. Böden müssen vom Kunden rutschfest gemacht und ausreichend abgedeckt werden, damit Verschmutzungen bzw. Beschädigungen nicht eintreten können. 4.Sind im Zuge der Montage Verbindungen mit Objekten des Kunden oder Dritter (z. B. Befestigung am Mauerwerk duch Anbohren oder Einstemmen) vorzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, vor Inangriffnahme der Arbeiten P&M Furniture auf gefahrenträchtige Stellen hinzuweisen, insbesondere ist der genaue Verlauf von Strom, Gas, Wasser und sonstigen Leitungssystemen bekannt zu geben. 5.P&M Furniture ist nicht verpflichtet, die Eigenschaften der Wände oder Objekte, an denen im Zuge der Montage Befestigungen vorzunehmen sind, zu untersuchen. Hingegen ist der Kunde verpflichtet, P&M Furniture über Eigenschaften der Wände oder Objekte, die eine einfache und problemlose Montage gefährden könnten, aufzuklären. Jeder Mehraufwand, der durch nicht bekannte Eigenschaften der Wände oder Objekte entsteht, ist vom Kunden zu tragen. 6.Mehrkosten für vom Kunden veranlasste Überstunden und Montageverzögerungen sowie nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Arbeiten, bzw. Arbeiten, welche nicht aus mangelhaften Bestand ergeben, werden zusätzlich gesondert verrechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass P&M Furniture die Montage zu Pauschalsätzen übernommen hat bzw. die Montagearbeiten als Nachlass gewährt wurden. 7.Die Reinigung der Räumlichkeiten nach erfolgter Montage ist vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen. Mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarungen sind in den von P&M Furniture angebotenen Montageleistungen M...
Montage. 6.1 Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt.
6.2 Im Falle einer abweichenden Vereinbarung wird das zur Verfügung gestellte Personal zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.
Montage. (1) Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung steht. Der Verkäufer hat den Käufer insofern bestehende Bedenken vor der Montage mitzuteilen.
(2) Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer diese zusätzlichen Leistungen mit ortsüblichen und angemessenen Preisen zzgl. Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und dürfen deshalb keine Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Diese Mitarbeiter sind jedoch zur Entgegennahme von Übergabe- /Abnahmeerklärungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer berechtigt.
(1) Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Montage. 6.1. Für den Fall der vereinbarten Montage ist der Kunde verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Zufahrt bis unmittelbar zu den einzurichtenden Räumlichkeiten zu sorgen.
6.2. Der Kunde haftet für die Aufbewahrung der gelieferten Fahrnisse auf der Baustelle und umfasst dies insbesondere die diebstahlsichere und trockene Lagerung der Gegenstände auf der Baustelle.
6.3. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Montage ohne Verzögerung durchgeführt werden kann; insbesondere dass die Monteure durch andere Handwerker nicht behindert werden. Weiteres sind die einzurichtenden Räume im Montagebereich, falls nötig beheizt, gereinigt, genügend beleuchtet und mit Stromanschluss versehen, bereitzuhalten. Die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch gehen zu Lasten des Kunden.
6.4. Sind im Zuge der Montage Verbindungen mit Objekten des Kunden oder Dritter (z. B. Befestigung am Mauerwerk durch Anbohren oder Einstemmen) vorzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, vor Inangriffnahme der Arbeiten Cosmo Home auf gefahrenträchtige Stellen hinzuweisen, insbesondere ist der genaue Verlauf von Strom, Gas, Wasser und sonstigen Leitungssystemen bekannt zu geben.
6.5. Cosmo Home ist nicht verpflichtet, die Eigenschaften der Wände oder Objekte, an denen im Zuge der Montage Befestigungen vorzunehmen sind, zu untersuchen. Hingegen ist der Kunde verpflichtet, Cosmo Home über Eigenschaften der Wände oder Objekte, die eine einfache und problemlose Montage gefährden könnten, aufzuklären. Jeder Mehraufwand, der durch nicht bekannte Eigenschaften der Wände oder Objekte entsteht, ist vom Kunden zu tragen.