Förderberechtigte. Förderberechtigt sind nur natürliche und juristische Personen, die das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft). Bauträger, die Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung errichten, können diese Förderung nicht in Anspruch nehmen.
Förderberechtigte. Mit der Förderung über die Vergabe städtischer Grundstücke zu vergünstigten Konditionen sollen vorrangig Maintaler Haushalte mit mittlerem Einkommen in die Lage versetzt werden, ein Eigenheim in Maintal zu errichten. Daher sind folgende grundsätzliche Voraussetzungen zu erfüllen, um ein vergünstigtes Grundstück nach diesen Richtlinien zu erwerben: - Mindestens eine, der zum Erwerberhaushalt gehörenden Personen muss mindestens seit 3 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Maintal haben. - Das bereinigte Nettogesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen darf die Einkommensgrenzen des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes für sogenannte mittlere Einkommen in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung abweichender Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung vom 3.8.2015 bzw. in der jeweils gültigen Fassung um nicht mehr als 20% überschreiten. Die Einkommensgrenzen dieses städtischen Programms betragen demnach derzeit: • für einen 1-Personen-Haushalt 22.409 Euro • für einen 2-Personen-Haushalt 34.010 Euro • zzgl. für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 7.714 Euro. Für jedes zum Haushalt rechnende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 780 Euro jährlich. Das bereinigte Nettoeinkommen berechnet sich nach den Vorgaben des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes. - Die Förderberechtigten weisen mit der Antragsstellung nach, dass sie das geplante Projekt mit mindestens 15% Eigenkapital finanzieren bis zu einer Summe von 00.000 € pro im Haushalt wohnender Person und die monatliche Belastung durch die Finanzierung 40% des Nettoeinkommens nicht übersteigt. Für die Bausumme, die den Betrag von 00.000 € pro im Haushalt lebender Person übersteigt, ist ein Eigenkapitalanteil von 25% nachzuweisen. Sollten sich mehrere berechtigte Haushalte um den Erwerb eines Grundstückes bemühen, so sind als erstes Auswahlkriterium die Zahl der zum Haushalt gehörenden Kinder und als zweites Auswahlkriterium die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen mit Behinderung zu werten. Sollte sich auch danach keine eindeutige Auswahl ergeben, so entscheidet das Los.
Förderberechtigte. Die Förderberechtigten sind wie folgt geregelt: • Bei Aufträgen: Die Teilnahmeberechtigten werden in der Auftragsbekanntmachung bzw. Angebotsaufforderung geregelt, insofern eine Eingrenzung nötig ist. • Bei Zuwendungen: Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen (inkl. Einzelunterneh- men, gemeinnützige Unternehmen), wirtschaftsnahe Einrichtungen (z.B. Vereine, Verbände, Branchennetzwerke), wissenschaftsnahe Institutionen (z.B. Forschungsein- richtungen, Transferzentren, Hochschulen), intermediäre Akteure und sonstige Unterstützungseinrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen, die Maßnah- men gemäß der o.g. Förderziele im Berliner Cluster IMK durchführen wollen. Im Fall von Projektaufrufen werden die Förderberechtigten darin ggf. gesondert spezifiziert. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der VO (EU) 651/2014 sind nicht antragsberechtigt, es sei denn, dass eine Genehmigung für eine De-minimis-Bei- hilfe oder für befristete staatliche Beihilfen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände erteilt wurde (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d) der EFRE-VO (EU) 2021/1058. • Bei Preisgeldern: Die Preisgeldberechtigten werden im Wettbewerbsaufruf geregelt.