Art, Umfang und Höhe der Förderung. Art der Förderung Die Fördermittel werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Umfang der Förderung Der Umfang der Förderung richtet sich nach § 20 KHSFV und der damit verbundenen Einor- dung der einzelnen Maßnahmenpositionen als förderungsfähige Kosten. Demnach werden fol- gende Kosten als förderfähig anerkannt: - für erforderliche technische und informationstechnische Maßnahmen einschließlich der Kosten für die Beratungsleistungen bei der Planung, Ausschreibung und Beschaffung des konkreten Vorhabens, - für erforderliche personelle Maßnahmen einschließlich der Kosten für Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - für räumliche Maßnahmen, soweit sie für die technischen, informationstechnischen und personellen Maßnahmen erforderlich sind; bei Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 KHSFV nur in Höhe von höchstens 10 Prozent der gewährten Fördersumme - für die Beschaffung von Nachweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV. Förderfähige Kosten beinhalten insbesondere Investitionskosten für die Beschaffung, Entwick- lung, Errichtung oder Erweiterung während der Projektlaufzeit sowie den initialen Betrieb (bis zu drei Jahre) der erforderlichen technischen und informationstechnischen Maßnahmen oder deren Entgelt zur Nutzung von bereitgestellter Software im Rahmen von sog. Dienstleistungs- oder Nutzungsverträgen oder Subscriptionmodellen, wie z. B. Pay as You Use oder Platform as- a-Service über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Förderfähig sind, abgesehen von Förder- tatbestand 7 (4.3.7.), nur Kosten, der von 4.1.1. erfassten Einrichtungen. Da die geförderten Di- gitalisierungsmaßnahmen nachhaltig implementiert werden sollen und damit auch über die Projektlaufzeit reichen sollen, ist im Rahmen der Projektlaufzeit in Abhängigkeit der jeweiligen Maßnahme ein Eigentumsübergang zum Krankenhausträger anzustreben (z. B. Medikations- stellsysteme). Sofern ein Eigentumsübergang nicht möglich ist, ist dies im Rahmen der Bean- tragung nachvollziehbar zu begründen. Kosten für Wartung und Betrieb sind insgesamt für bis zu drei Jahre sowohl innerhalb als auch unmittelbar nach der Projektlaufzeit förderfähig und können daher auch für den Zeitraum nach Abschluss des Vorhabens geltend gemacht werden, sofern innerhalb der Projektlaufzeit die zukünftig anfallenden Kosten festgesetzt und somit eine zweckentsprechende Verwendung der Fördergelder nachgewiesen wurde. Personelle Maßnahmen und anteilige Personalkosten, die im Krankenhaus se...
Art, Umfang und Höhe der Förderung. 5.1 Der Zuschuss wird als Anteilsfinanzierung zu 50% als zinsloses Darlehen und zu 50% als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt.
5.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt für produktive Investitionen max. 15% der zuwen- dungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 50.000,- €.
5.3 Nicht-investive Maßnahmen können mit bis zu 50% der förderfähigen Kosten bei Maß- nahmen gem. Ziffer 2.1 B gefördert werden, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 5.000,- €.
5.4 Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine „De-minimis“- Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De- minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 379/5 vom 28.12.2006).
5.5 Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nur in Höhe des Buchwertes förderfähig.
5.6 Der Beitrag aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Vorhabens muss in den so genannten C-Fördergebieten der GRW wie Landkreis Schaumburg und Landkreis Holzminden mindestens 25% der förderfähigen Kosten und in den so genannten D-För- dergebieten der GRW, wie Landkreis Nienburg/Weser und Landkreis Hameln-Pyrmont mindestens 20% der förderfähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine öf- fentliche Förderung enthalten.
5.7 Die gewährten Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten zusammen mit sonstigen Beihilfen der Europäischen Union, des Bundes, des Landes, der Kommunen oder sonstigen Beihilfen die gesetzlich festgesetzte Förderhöchstgrenze der Förderung nicht überschreiten.
Art, Umfang und Höhe der Förderung. Art der Förderung Die Fördermittel werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
Art, Umfang und Höhe der Förderung a) Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit einer Förderquote bis zu 100 Prozent in Form eines Zuschusses gewährt, soweit nicht beihilferechtlich eine geringere Förderquote anzusetzen ist.
b) Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:
Art, Umfang und Höhe der Förderung. 3.1. Die Zuwendung wird in einem Fördervertrag zwischen dem Antragsteller und dem Landschaftsverband Weser-Hunte e.V. vereinbart.
3.2. Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Regel im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzie- rung vereinbart werden.
3.3. Zuwendungsfähig sind Personalkosten für projektbezogen beschäftigtes Personal und Sachausgaben.
3.4. Die Förderung beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen zuwendungsfähigen Gesamt- ausgaben. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich. Unbare Leistungen können nicht zur Gegenfinanzierung herangezogen werden, sollten aber im Antrag zur Kenntnisnahme aufgeführt werden.
Art, Umfang und Höhe der Förderung. 5.1 Die Zuwendung wird in einem Fördervertrag zwischen Antragstellenden und der LKJ als Erstempfängerin der Landesmittel vereinbart.
5.2 Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Regel im Rahmen der Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.3 Zuwendungsfähig sind Personalkosten für projektbezogen beschäftigtes Personal (keine laufenden Kosten), Reise- und Sachkosten.
5.4 Die Zuwendung beträgt maximal 70 % der Gesamtausgaben eines Vorhabens. Der Anteil kann in Ausnahmefällen höher liegen. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
5.5 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 AGVO zu beachten.
5.6 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen sowie mit anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Art, Umfang und Höhe der Förderung. 5.1 Die Zuwendung wird in einem Fördervertrag zwischen dem Antragsteller und dem Lüneburgische Landschaftsverband als Erstempfänger der Landesmittel vereinbart / mit Zuwendungsbescheid erteilt.
5.2 Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Regel im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung vereinbart werden.
5.3 Zuwendungsfähig sind Personalkosten für projektbezogen beschäftigtes Personal und Sachausgaben.
5.4 Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur bis zu 50 v. H. der Gesamtausgaben eines Vorhabens, in begründeten Ausnahmefällen kann eine Förderung auch bis 70 v. H. betragen werden. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
Art, Umfang und Höhe der Förderung. 6.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt.
6.2 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nach Nr. 3 dieser Richtlinie zur Erreichung des Zuwendungszwecks nach Nr. 1 dieser Richtlinie. Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nr. 3.2 dieser Richtlinie entstehenden Einnahmen, die über die gesamte 4 Entspricht Fußnote 64 der Breitbandleitlinien, wonach Investitionen, die lediglich der Modernisierung aktiver Netzkomponenten (z. B. ausschließlich zur Aufrüstung auf Vectoring) dienen, nicht förderfähig sind.
Art, Umfang und Höhe der Förderung a) Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit einer Förderquote bis zu 100 Prozent in Form eines Zuschusses gewährt.
b) Die Förderung erfolgt bis zum Abschluss der jeweiligen Forschungsaufgabe, in der Regel bis zu 36 Monate.
c) Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:
Art, Umfang und Höhe der Förderung