Fördergegenstände. (1) Förderfähig sind Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts (Gebäude, Anlagen, Grün- und Freiflächen). Förderfähig sind insbesondere öffentliche Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Bürgerhäuser, Stadtteilzentren, Sportanlagen, Schwimmbäder und Kultureinrichtungen, im Übrigen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen mit gesondert aufzuzeigender erwarteter Wirkung für die soziale Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier. Für die Einrichtungen muss gemäß hinreichender Beurteilungsgrundlagen festgestellt sein, dass es längerfristig für Ziele des Investitionspakts genutzt wird.
(2) Gefördert werden können Einrichtungen in Gebieten, die in Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern aufgenommen sind sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung. Die Förderung entspricht der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung.
(3) In besonderen Fällen kann die Förderung auch in Abweichung von Absatz 2 erfolgen. Der besondere Bedarf zur Förderung der Einrichtung zur sozialen Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier ist darzustellen. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbaren integrierten Planung der Stadt oder Gemeinde.
(4) Zur Bündelung von Maßnahmen im Rahmen einer integrierten Planung können insbesondere solche Kindertagesstätten gefördert werden, die in das Bundesprogramm „Sprach-Kitas – Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgenommen wurden.
Fördergegenstände. (1) Gegenstand der Förderung sind Sportstätten (gedeckt oder im Freien), d.h. bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen, sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen.
(2) Gefördert werden können Sportstätten in Gebieten, die in Programme der Städte- bauförderung von Bund und Ländern aufgenommen sind, sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung. Die Förderung entspricht der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung, die auch konzeptionelle Aussagen zu den Sportstätten im Fördergebiet umfasst.
(3) In besonderen Fällen kann die Förderung auch in Abweichung von Absatz 2 erfolgen. Es ist der besondere Bedarf darzustellen, den die Förderung der Sportstätte zur Errei- chung der mit dem Investitionspakt verfolgten Ziele verfolgt. Ein besonderer Bedarf liegt beispielsweise dann vor, wenn eine formale Gebietsausweisung aufgrund der ge- ographischen Lage der Sportstätte unverhältnismäßig wäre. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbaren integrierten Pla- nung der Stadt oder Gemeinde; dabei sind auch konzeptionelle Aussagen zu den Sportstätten im Stadt- oder Gemeindegebiet zu treffen.
Fördergegenstände. 3.5.1 Förderung vereinsgeführter Sportanlagen
Fördergegenstände. Gefördert werden können • Maßnahmen im sonstigen ÖPNV, wenn sie der Umsetzung der unter Nr. 1 genannten Zuwendungsziele dienen und in eine der folgenden Projektkategorien einzuordnen sind: o Anschubfinanzierung zum Aus- oder Umbau von Verkehrsleistungen o Modelle zur Reaktion auf den demographischen Wandel und zum Ausbau und Erhalt einer Grundbedienung in schwach besiedelten Räumen o Vereinheitlichung und bessere Vermarktung von Bedarfsverkehren o Schaffung eines der Schienenanbindung vergleichbaren Standards der Anbindung von Kommunen ohne SPNV • Investitions- und Betriebskosten von Fahrgastinformations-, Buchungs- und Vertriebssystemen sowie Sachkosten für die Erstellung und Verbreitung von Materialien zur Fahrgast- und Fahrplaninformation • Marketing- und Bildungsmaßnahmen für den ÖPNV • Tarifliche Maßnahmen (u. a. zur Bewältigung oder Abfederung der negativen Folgen des demographischen Wandels für den ÖPNV) sowie tarifliche Einbindung von Mobilitätsangeboten außerhalb des klassischen ÖPNV • Maßnahmen zur transparenteren und zeitnahen Durchführung der Einnahmenaufteilung • die folgenden Maßnahmen zur Einrichtung und Betrieb von Mobilstationen: o Investitionskosten insbesondere für ▪ Lade- und Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge mit alternativen Antriebsformen, ▪ (E-)Carsharingstellplätze, ▪ Lademöglichkeiten für E-Bikes und Pedelecs, ▪ Gesicherte Abstellmöglichkeit für Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs, ▪ Fahrradverleihsysteme, ▪ Integration der Mobilitätsangebote vorzugsweise in vorhandene digitale Angebote u.a. im Internet und auf Apps sowie ▪ Schließfächer. o Anschubfinanzierungen der laufenden Betriebskosten. Nicht förderfähig sind Beschaffungskosten für (Carsharing-)Fahrzeuge. • Investitionsmaßnahmen an und in Haltestellen des straßengebundenen ÖPNV sowie deren Zugänge • Planungen und Nutzungskonzepte für Haltestellen des straßengebundenen ÖPNV und deren Umfelder, sofern diese dem ÖPNV von wesentlichem Nutzen sind. • Datenerhebungen, die als Grundlagen für Maßnahmen der Verbesserung des straßengebundenen ÖPNV dienen Förderungen aus diesem Programm werden nur gewährt, soweit eine Förderung aus anderen Programmen (z. B. des Landes oder des NWL) nicht, nicht in gleicher Höhe und gleichem Umfang oder nicht zeitnah erreicht werden kann. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der VVOWL entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel. Es sollen nur Maßnahmen gefördert werden, deren Umsetzung ohne die Förderung nicht oder erst...
Fördergegenstände. Gefördert werden Maßnahmen, die den Förderzielen der Landesinitiative Projekt Zukunft ent- sprechen. In welchem Format eine Maßnahme umgesetzt wird, ist nicht eingeschränkt. Form und Ausgestaltung müssen dem Ziel angemessen sein und die spezifischen Besonderheiten der Digital-, Medien- und Kreativwirtschaft berücksichtigen. Die Maßnahmen sind an den Be- darfen der Teilmärkte und Handlungsfelder auszurichten. Gegenstände der Förderung können sein: • Maßnahmen zur Clusterentwicklung: z.B. Bedarfserhebungen, Potential- und Machbar- keitsstudien, Branchenanalysen, Strategien, Handlungsempfehlungen, Roadmaps für den Standort, Entwicklung von Förderangeboten; • Maßnahmen zur Information, Sichtbarmachung und Vermarktung: z.B. Branchen- und Clusterinformationen, Bestandsaufnahmen, Präsentationsplattformen, Pitches, Preis- verleihungen, Messen, Showrooms, Webportale, Kampagnen, Branchenmarketing; • Maßnahmen für Austausch, Wissenstransfer und Vernetzung: z.B. Roundtable, Dialog- reihen, interaktive Sessions, Konferenzen, Professionalisierungsformate, Mentorings, Vernetzungsplattformen, Community Building, Branchentreffs, Matchmakings, Speed Datings, europäische Netzwerkprojekte; • Maßnahmen zur Zusammenarbeit und Kooperation: z.B. Branchenhubs, Hackathons, Arbeitsgruppen, Kooperationsplattformen, Co-Creation-Formate; • Maßnahmen zur Innovationsförderung: z.B. Zukunftswerkstätten, (Ideen-)Wettbewerbe, Open-Innovation-Formate, Gründungsprogramme, Pilotprojekte, Experimentierräume bzw. experimenteller Einsatz von neuartigen Lösungen.