Förderungsentscheidung Musterklauseln

Förderungsentscheidung. Ist der Förderungsantrag ordnungsgemäß eingebracht und von der Förderstelle geprüft, obliegt die Förderungsentscheidung entsprechend der Regelung in der jeweiligen speziellen Förderungsrichtlinie dem zuständigen Mitglied der Tiroler Landesregierung oder der Tiroler Landesregierung. • Das zuständige Mitglied der Tiroler Landesregierung oder die Tiroler Landesregierung kann die Förderstelle im Sinne einer raschen Förderungsabwicklung ermächtigen, bestimmte Förderfälle vorab zu entscheiden. Das Mitglied der Landesregierung oder die Tiroler Landesregierung ist dann über die Entscheidung entsprechend in Kenntnis zu setzen. • Für einzelne Förderungsrichtlinien können – sofern nicht bereits gesetzlich geregelt – von der Landesregierung eigene Förderungsbeiräte als Beratungsorgane eingesetzt werden. In den Förderungsrichtlinien ist der zuständige Förderungsbeirat zu benennen. Für die Förderungsbeiräte ist eine gemeinsame oder eine jeweils eigene Geschäftsordnung von der Landesregierung zu erlassen.
Förderungsentscheidung. Die Förderungsentscheidung trifft auf Grundlage der Empfehlung des Bewertungsgremiums die richtlinienverantwortliche Bundesministerin. Die richtlinienverantwortliche Bundesminis- terin kann die FFG zur Entscheidung über die Gewährung der Förderungen im Namen und auf Rechnung des Bundes ermächtigen. Diese Ermächtigung ist in den jeweiligen Ausführungsver- trägen festzulegen. Die erforderlichen Informationspflichten der FFG gegenüber dem richtli- nienverantwortlichen Bundesminister über die Förderungsempfehlungen und Förderungsent- scheidungen sind im Assoziierungsvertrag zum festgelegt.
Förderungsentscheidung. Die RTR-GmbH hat über vollständig eingebrachte Anträge auf Gewährung von Förderungen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Antragsfrist zu entscheiden. Dem gemäß § 32 KOG zur Beratung eingerichteten Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Anträgen im Hinblick auf deren Förderungswürdigkeit abzugeben.
Förderungsentscheidung. 37 5.6 Förderungsverträge 37