Förderungsverträge Musterklauseln

Förderungsverträge. Bei Förderungsverträgen gilt nach § 1478 i.V.m. § 1472 ABGB eine Verjährungsfrist von 40 Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald das Recht „an sich schon hätte ausgeübt werden können”, d.h. beispielsweise ab Eintritt des Rückforderungstatbestandes. Aus praktischen Gründen und da diesbezüglich - soweit überblickbar - keine oberstgerichtliche Judikatur vorliegt, sollte aus Vorsichtsgründen die Geltendmachung möglichst frühzeitig, jedenfalls innerhalb von drei Jahren erfolgen. Bei Förderungen aus Gemeinschaftsmitteln können allenfalls kürzere Verjährungsfristen gelten und hat eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen.
Förderungsverträge. Der Förderungsnehmer hat Bücher und Belege, sowie sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen, zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung sicher und geordnet aufzubewahren.
Förderungsverträge. Eine Förderung darf nur aufgrund eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden. Der als Beilage zum Rahmenvertrag bestehende Musterförderungsvertrag (der sich am Mus- ter des Musterförderungsvertrages des BMF orientiert) ist von der FFG anzuwenden und kann der Eigenart der einzelnen Förderung entsprechend angepasst werden. Folgende Inhalte müssen enthalten sein: Bezeichnung der Rechtsgrundlage, Bezeichnung der Förderungsnehmenden, einschließlich von Daten, die die Identifikation gewährleisten (z.B. Geburtsdatum, Firmenbuchnummer u.ä.), Beginn und Dauer der Laufzeit der Förderung, Art und Höhe der Förderung, genaue Beschreibung des geförderten Vorhabens (Förderungsgegenstand), förderbare und nicht förderbare Kosten, Fristen für die Einbringung des geförderten Vorhabens sowie für die Berichtspflichten, Auszahlungsbedingungen, Kontrolle und Mitwirkung bei der Evaluierung, Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung (siehe Punkt 6.1.3), sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen (insbesondere auch eine allfällige Be- triebspflicht) sowie besondere Förderungsbedingungen, die der Eigenart des zu fördernden Vorhaben ent- sprechen und überdies sicherstellen, dass dafür Bundesmittel nur in dem zu Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden.
Förderungsverträge. Die Auszahlung einer Förderung darf nur insoweit und nicht eher vorgenommen werden, als sie zur Leistung fälliger Zahlungen durch den Förderungsnehmer für die geförderte Leistung entsprechend dem Förderungszweck benötigt wird. Ob eine Anzahlung zulässig ist, ist in den jeweiligen AMF-Richtlinien geregelt. Im Falle von BAS IF Förderungsverträgen kann, wenn es zur Sicherung des Förderungszweckes erforderlich ist, auch eine vollständige Vorauszahlung vorgenommen werden. Teilzahlungen sind zulässig, soweit sie zur Leistung fälliger Zahlungen durch den Förderungsnehmer für die geförderte Leistung entsprechend dem Förderungszweck benötigt werden. Sind zur Freigabe von Teilzahlungen Zwischenberichte (Darstellung des Projektfortschritts aus Sicht des Vertragspartners) oder AMS-interne Erhebungen/Abklärungen (z.B. TAS-Abfrage, Rückmeldungen der Vor-Ort-Prüfungen, Ergebnisse der Veranstaltungsbetreuung) vorgesehen, darf die Teilzahlung erst nach positiver Prüfung angeordnet werden. Entspricht der Projektfortschritt nicht dem Vertrag, ist der Auszahlungsplan vor Zahlung anzupassen. Sind zur Freigabe von Teilzahlungen Teilabrechnungen vertraglich vorgesehen (z.B. bei Projekten über 2 Jahre), hat vor Freigabe der Zahlung die (vorläufige) Abnahme des Zwischenverwendungsnachweises durch Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit 34 Spezifische Regelungen zur Art und Weise der Auszahlungen (z.B. Auszahlung im Vor- oder Nachhinein) finden sich in den jeweiligen AMF-Richtlinien, sowie in den (veränderbaren) Vorbelegungen zum Auszahlungsmodus in den Applikationen BAS TF und BAS IF. 35 Dies liegt beispielsweise bei eingeleitetem bzw. drohendem Insolvenzverfahren vor. 36 z.B. weil der Verpflichtung zum Nachweis des abschließenden Verwendungsnachweises ohne triftigen Gründen nicht fristgerecht nachgekommen wurde. gemäß Punkt 6.7 zu erfolgen. Je nach Ergebnis der Prüfung kann - nach allfälliger Anpassung des Auszahlungsplanes - die Zahlung freigegeben werden. Für die Schlusszahlung sind grundsätzlich37 mindestens 10 % des insgesamt zugesicherten Förderungsbetrages vorzubehalten und erst nach erfolgter Abnahme des in den jeweiligen AMF- Richtlinien geforderten abschließenden Verwendungsnachweises auszuzahlen. Bei der endgültigen Prüfung des Verwendungsnachweises ist gemäß Punkt 6.7 „Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit – PWV“ vorzugehen. Wurde bei BAS IF-Förderungsverträgen der gesamte zugesicherte Förderungsbetrag bereits in Form von An- bzw. Teilzahlun...
Förderungsverträge. Die Auszahlung einer Förderung darf nur insoweit und nicht eher vorgenommen werden, als sie zur Leistung fälliger Zahlungen durch den Förderungsnehmer für die geförderte Leistung entsprechend dem Förderungszweck benötigt wird. Ob eine Anzahlung zulässig ist, ist in den jeweiligen AMF-Richtlinien geregelt. Im Falle von BAS IF Förderungsverträgen kann, wenn es zur Sicherung des Förderungszweckes erforderlich ist, auch eine vollständige Vorauszahlung vorgenommen werden. Teilzahlungen sind zulässig, soweit sie zur Leistung fälliger Zahlungen durch den Förderungsnehmer für die geförderte Leistung entsprechend dem Förderungszweck benötigt werden. Sind zur Freigabe von Teilzahlungen Zwischenberichte (Darstellung des Projektfortschritts aus Sicht des Vertragspartners) oder AMS-interne Erhebungen/Abklärungen (z.B. TAS-Abfrage, Rückmeldungen der Vor-Ort-Prüfungen, Ergebnisse der Veranstaltungsbetreuung) vorgesehen, darf die Teilzahlung erst nach positiver Prüfung angeordnet werden. Entspricht der Projektfortschritt nicht dem Vertrag, ist der Auszahlungsplan vor Zahlung anzupassen. Sind zur Freigabe von Teilzahlungen Teilabrechnungen vertraglich vorgesehen (z.B. bei Projekten über 2 Jahre), hat vor Freigabe der Zahlung die (vorläufige) Abnahme des Zwischenverwendungsnachweises durch Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit gemäß Punkt 6.7 zu erfolgen. Je nach Ergebnis der Prüfung kann - nach allfälliger Anpassung des Auszahlungsplanes - die Zahlung freigegeben werden.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds besteht darin, ein langfristiges Kapitalwachstum zu erzielen, indem er vornehmlich in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere von Unternehmen weltweit investiert. Der Fonds verwendet verschiedene auf statistischen und numerischen Analysen basierende quantitative Techniken einschließlich maschinelles Lernen, wobei ein der Verwaltungsgesellschaft gehörender Algorithmus aus umfangreichen Eingabedatenvolumen lernen und Prognosen in Bezug auf die zukünftige Entwicklung von Aktienkursen erstellen kann. Der Anlageverwalter, der zur Entwicklung des Algorithmus beitrug, wird in Bezug auf die Titelauswahl und den Portfolioaufbau einen disziplinierten und rigorosen Ansatz verfolgen. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI AC World Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Der Anlageverwalter versucht, das Risiko erheblicher Wertveränderungen des Fonds im Vergleich zur Benchmark zu reduzieren. Längerfristig wird die potenzielle Wertveränderung des Fonds (gemessen an der erwarteten Volatilität) unter normalen Umständen voraussichtlich die potenzielle Wertveränderung der Benchmark nicht übersteigen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Der Fonds investiert in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere aus aller Welt, die ein Engagement in Schwellenmärkte bieten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte illiquide werden, was den Anlageverwalter zwingen würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Potentielle Anleger sollten den Risikofaktor „Operatives Risiko“ im Abschnitt „Allgemeine Risikofaktoren“ beachten. Sie finden dort Informationen zu den mit dem Fonds verbundenen operativen Risiken. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im Rahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.