Durchführung der Leistung Musterklauseln

Durchführung der Leistung. 4.1. Die TraveKom ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Arbeiten an ihrem Standort durchzuführen, sofern eine Anwesenheit am Standort des Auftraggebers nicht zwingend erforderlich ist. 4.2. Erforderliche Arbeiten und Abstimmungstermine werden am vereinbarten Standort des Auftraggebers durchgeführt. Dienstreisen zu weiteren Standorten führt die TraveKom nur nach Absprache und gegen Erstattung der Reisekosten durch. 4.3. Die TraveKom ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Drit- ter zu bedienen. Die TraveKom setzt ausschließlich Erfüllungsgehilfen ein, welche die erfor- derliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. 4.4. Bei der Erbringung der Leistung beachtet die TraveKom die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und anerkannten Regeln der Technik.
Durchführung der Leistung. 4.1 x.x.x.x. führt die Leistung nach anerkannten Regeln der Wissenschaft durch.
Durchführung der Leistung. DiCommerce wird Beratungsleistungen grundsätzlich durch eigene Mitarbeiter erbringen. Die Auswahl der Mitarbeiter erfolgt nach Verfügbarkeit und Qualifikation ausschließlich durch DiCommerce. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch einen bestimmten Mitarbeiter. Der Kunde hat gegenüber den von DiCommerce eingesetzten Mitarbeitern kein Weisungsrecht. DiCommerce ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen, sofern berechtigte Interessen des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden. DiCommerce unterliegt keinem Weisungs- oder Direktionsrecht des Kunden. DiCommerce hat jedoch fachliche Vorgaben des Kunden insoweit zu beachten, als dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und das vereinbarte Vertragsziel zu erreichen.
Durchführung der Leistung. 9.1. Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teilleistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist. 9.2. Leistungstermine oder Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Höhere Gewalt oder beim Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Arbeitsergebnisse zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über die betreffende Leistung zurücktreten. 9.3. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Stand 01.12.2016 9.4. Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Leistungstermins oder einer unverbindlichen Leistungsfrist den Lieferanten schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist die Arbeitsergebnisse zu liefern. 9.5. Gerät der Lieferant nur mit Teilleistungen in Verzug, so treten die Verzugsfolgen nur für die noch fehlenden Teile der Leistung ein, wenn der Kunde die bereits erbrachten Leistungen nutzen kann. Sofern der Kunde die bereits erbrachten Leistungen nicht nutzen kann, teilt er dem Lieferanten unverzüglich die Gründe schriftlich mit. Die Verzugsfolgen für die bereits erbrachten Leistungen beginnen frühestens am Tage nach Zugang der Mitteilung beim Lieferanten; in diesem Fall ist die Nutzung durch den Kunden ausgeschlossen und der Lieferant kann für die Dauer des Verzuges die Rückgabe der entsprechenden Teilleistungen verlangen. 9.6. Der Lieferant ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
Durchführung der Leistung. PAYONE erbringt, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, auf Grundlage dieses Vertrags die übertragenen Aufgaben nach außen im Namen und auf Gefahr des Händlers. Dies lässt im Innenverhältnis die Verantwortlichkeiten nach diesem Vertrag zwischen den Parteien unberührt.
Durchführung der Leistung. 4.1 Die SWL Innovation ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Arbeiten an ihrem Standort durchzuführen, sofern eine Anwesenheit am Standort der Auftraggeber:innen nicht zwingend erforderlich ist. 4.2 Erforderliche Arbeiten und Abstimmungstermine wer- den am vereinbarten Standort der Auftraggeber:innen durchgeführt. Dienstreisen zu weiteren Standorten führt die SWL Innovation nur nach Absprache und gegen Er- stattung der Reisekosten durch. 4.3 Die SWL Innovation ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen. Die SWL Innovation setzt ausschließlich Erfüllungsgehilfen ein, welche die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. 4.4 Bei der Erbringung der Leistung beachtet die SWL In- novation die in der Bundesrepublik Deutschland gelten- den gesetzlichen Rahmenbedingungen und anerkannten Regeln der Technik.
Durchführung der Leistung. 5.1. Die Leistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, grundsätzlich im Büro des Auftragnehmers durchgeführt. 5.2. Projektbesprechungen, Workshops und Coaching mit Mitarbeitern des Auftraggebers sowie Detail-Analysen und Tests werden im vereinbarten Ausmaß vor Ort beim Auftraggeber durchgeführt. 5.3. Schulungen werden, sofern nicht anders vereinbart, vor Ort beim Auftraggeber durchgeführt.
Durchführung der Leistung. (1) Cteam wird die vereinbarten Leistungen unter Beachtung der branchenüblichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringen. Das CP wird von Cteam im vertraglich vereinbar- ten Zustand angefertigt. (2) Cteam ist berechtigt Dritte zum Zweck der Leistungserbringung hinzuzuziehen. (3) Soweit das Angebot keine abweichende Regelung trifft, erfolgen Lieferungen ab Werk / EXW (Incoterms 2010). Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Zu- rückweisung der Lieferung. Teillieferungen sind stets zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
Durchführung der Leistung. Arbeitsweise und Methodik

Related to Durchführung der Leistung

  • Umfang der Leistung Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Höhe der Leistung Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.

  • Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  • Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.