Förderungszeitraum Musterklauseln

Förderungszeitraum. Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung nur zeitlich befristet gewährt werden. Die maximale Dauer der Projekte ist in den jeweiligen Leitfäden für die Projektarten festzulegen. Eine Überschreitung der Projektlaufzeit ist nur dann möglich, wenn einem Antrag auf Projektzeitverlängerung durch die FFG zugestimmt wurde und diese feststellt, dass der bewilligte Förderungszweck aufrechterhalten bleibt. Damit ist eine kostenneutrale Verlänge- rung der Projektlaufzeit möglich. Sonstige Verlängerungen bedürfen eines gesonderten För- derungsantrags.
Förderungszeitraum. Die Förderungsdauer umfasst den Zeitraum von 01.07.2021 bis 31.12.2022. Es wird zwischen Förderungsgeber und Förderungsnehmer eine Vertragsoption vereinbart, die es dem Förderungsgeber vorbehaltlich der budgetären Bedeckung aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds ermöglicht, die Förderungsvereinbarung einseitig über den vereinbarten Vertragszeitraum hinaus für weitere zwei Jahre bis 31.12.2024 zu verlängern. Der Förderungsnehmer ist über dieses Ansinnen des Förderungsgebers aus Gründen der Planungssicherheit unverzüglich nach erfolgter Ausgleichstaxfonds-Mittelzuteilung an das Sozialministeriumservice in Kenntnis zu setzen. Der Finanzplan wird für jedes Kalenderjahr gesondert verhandelt und vereinbart. Kommt in den Folgejahren keine Einigung über einen Finanzplan zustande, mangelt es an einem wesentlichen Bestandteil dieser Vereinbarung. In diesem Fall wird die gegenständliche Förderungsvereinbarung einvernehmlich aufgelöst. Dies gilt im Falle der Aktivierung der Verlängerungsoption auch für die zwei weiteren Vertragsjahre. Der Förderungsnehmer hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, vorzulegen.
Förderungszeitraum. Die Förderungsdauer umfasst den Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2020. Der Finanzplan wird für jedes Kalenderjahr gesondert verhandelt und vereinbart. Kommt in den Folgejahren keine Einigung über einen Finanzplan zustande, mangelt es an einem wesentlichen Bestandteil dieser Vereinbarung. In diesem Fall wird die gegenständliche Förderungsvereinbarung einvernehmlich aufgelöst. Der Förderungsnehmer hat innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, vorzulegen. Die Finanzkontrolle (Anerkennung der Kosten) erfolgt jährlich durch eine externe Prüfstelle und bezieht sich auf ein abgeschlossenes Kalenderjahr.

Related to Förderungszeitraum

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.