Fördervertrag. Der Fördervertrag tritt nach rechtsverbindlicher Unterfertigung durch beide Vertragsparteien in Kraft.
Fördervertrag. Der Fördervertrag kommt mit der Mitteilung der Förderzusage an den Veranstalter zustande.
Fördervertrag a. Für Höhe und Umfang der Förderung sind insbesondere die vorhandenen Budget- mittel maßgebend.
b. Der Fördervertrag kommt durch Unterfertigung der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers sowie der Fördergeberin zustande.
c. Die Förderrichtlinie bildet einen integrierenden Bestandteil des Fördervertrages.
Fördervertrag. Wenn sich ein Förderbetrieb (Ausbildungsbetriebe und Betriebe in Ausbildungsverbünden) entschließt, einem Jugendlichen nach den Vorschriften dieses Tarifvertrages und der Sozialpartnervereinbarung zum Förderjahr vom 19. Mai 2012 zu fördern, schließt er rechtzeitig vor Beginn der Fördermaßnahmen einen schriftlichen Fördervertrag mit dem Jugendlichen ab. Basis für die Durchführung des Förderjahres sind die Fördergrundsätze gemäß § 54a Ziffer 2 SGB III. Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben unberührt.
Fördervertrag a. Die Entscheidung und Verantwortung über die Gewährung von Förderungen liegt bei den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen der Stadt Wien.
b. Für Höhe und Umfang der Förderung sind insbesondere die vorhandenen Budgetmittel maßgebend.
c. Der Fördervertrag kommt durch Unterfertigung der/des Förderwerbenden sowie der Fördergeberin zustande.
d. Die Förderrichtlinie bildet einen integrierenden Bestandteil des Fördervertrages.
Fördervertrag. Nach Genehmigung der Förderung und Festsetzung der Förderhöhe durch den Beirat des Wiener Altstadterhaltungsfonds werden die Förderwerbenden schriftlich vom Ergebnis informiert. Den Fördernehmenden wird von der Kulturabteilung der Fördervertrag zur Unterzeichnung übermittelt. Der Fördervertrag kommt mit Unterzeichnung durch die Fördernehmenden und Rücksendung an die Stadt Wien Kultur zustande. Die Genehmigung der Förderung gilt ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Verständigung. Innerhalb dieses Zeitraums muss mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Fördervertrag. Mit der Zustellung der Förderzusage kommt der Fördervertrag zustande. Er besteht aus: - Dem vollständig ausgefüllten Antrag inklusive aller erforderlichen Beilagen, insbesondere der unterzeichneten Einverständniserklärung - Der schriftlichen Förderzusage der Stadt Wien Kultur im Auftrag des jeweiligen Bezirkes.
Fördervertrag. Grundlage für die Vereinbarung ist –wie beispielsweise auch beim Kinderhaus St. Nikolaus- ein Fördervertrag für den Betrieb der Einrichtung. Dieser Vertrag ist in der Anlage 1 beigefügt und hat folgende Eckpunkte: - Gemeinde ist Eigentümer des Gebäudes Xxxxxxxxxxxxxxxx 0 und überlasst dem Kinder- schutzbund die Räumlichkeiten als Kindertageseinrichtung - Kinderschutzbund betreibt im Gebäude eine Ü3- und eine U3-Gruppe sowie ein Familien- zentrum als Querschnittsangebot für alle Familien in Allensbach und Ortsteilen - Gemeinde übernimmt einen Anteil von 90% des jährlichen Betriebskostendefizits - analog zu vergleichbaren Förderverträgen in der Gemeinde - Gemeinde leistet zusätzlich eine spezielle U3-Förderung analog zu Regelungen in anderen Kommunen über 0.000 € pro belegtem X0-Xxxxx xxxxx des Missverhältnisses der Kosten- deckung für den U3-Bereich im Vergleich zu den U3-Betreuungsgebühren - Gemeinde erhält die FAG-Landesförderungen für die Bereitstellung der Betreuungsplätze - Gemeinde nimmt die 22 bis 25 Ü3-Plätze und die 10 U3-Plätze in ihre Bedarfsplanung auf und verwaltet die Vergabe der Plätze - Gemeinde trägt als Eigentümer die Kosten für Investitionen und Gebäudeunterhaltung - Kinderschutzbund übernimmt Verwaltungs- und Organisationsaufgaben als Xxxxxx - Kinderschutzbund übernimmt Gebührenveranlagung und –abrechnung - Kinderschutzbund übernimmt Personalplanung, -einstellung, -verwaltung etc. In der Gemeinderatssitzung im November 2020 war ein Kostenrahmen für die Gemeinde von jährlich ca. 000.000 € kommuniziert worden. Tatsächlich errechnet sich nun ein Finanzierungs- bedarf von ca. 000.000 € pro Jahr. Nach eingehender Kalkulation ergibt sich im Detail der nachfolgend dargestellte Aufwand für den Kinderschutzbund (ohne Familienzentrum, da die- ser Aufwand über das Land getragen wird): Ertrag und Aufwand für den Kinderschutzbund Elternbeitrag Ü3 116 18 22.968,00 € Elternbeitrag U3 293 9 29.007,00 € Gesamtertrag 51.975,00 € Personalkosten 63.700,00 € 3,25 207.025,00 € Leitungskosten 72.800,00 € 1 72.800,00 € Verwaltungskosten (6% v. Personal+Leitung) 16.789,50 € Hauswirtschaft 30.000,00 € 1 30.000,00 € Aushilfen etc. 10.000,00 € 1 10.000,00 € Fortbildungen 2.000,00 € 2.000,00 € FSJ 7.500,00 € 7.500,00 € Stellenausschreibungen 5.000,00 € 5.000,00 € Fremdaufwand Integrationskinder 1.000,00 € 1.000,00 € Dienstfahrten 500,00 € 500,00 € Beschaffungen 5.000,00 € 5.000,00 € Wasser / Abwasser 1.000,00 € 1.000,00 € Legionellenprüfung 200,00 € 200,00 € Müllgeb...
Fördervertrag. Sind die Einsatzmöglichkeiten im Betrieb geklärt, erfolgt die Auswahl der Teilnehmer unter Beteiligung des Betriebsrates (§ 2 Abs. 3 TV FAF). Ein Auswahlkriterium ist die günstige Pro- gnose darüber, dass der Jugendliche infolge der Fördermaßnahmen befähigt sein wird, eine duale Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Rechtzeitig vor Beginn der Fördermaßnahme ist zwischen Betrieb und Teilnehmer ein schriftlicher Fördervertrag abzuschließen. Darin sind mindestens die Dauer und der Inhalt der Förderung, die Rechte und Pflichten des Teilnehmers (insbesondere die Teilnahme an spezieller indvidueller Förderung in der Freizeit), die Vergütung und die Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Fördermaßnahme (einschließlich der Möglichkeit einer Übernahme durch einen anderen Arbeitgeber) entsprechend den Tarif- bestimmungen des TV FAF zu regeln (Musterfördervertrag auf Seite 35 ). Nach Abschluss des Fördervertrages sind die auch sonst bei der Einstellung relevanten For- malien zu beachten, z. B die Anmeldung bei der Krankenkasse inklusive Sozialversicherung, Berücksichtigung bei der Jahresmeldung an die Berufsgenossenschaft, Steuerkarte des Ju- gendlichen.
Fördervertrag. Kommt es zu einer Förderung, so wird mit dem/der Studierenden ein Vertrag abgeschlossen, der Art, Dauer und Höhe der Unterstützung sowie Rückzahlung und gegebenenfalls individuelle Vereinbarungen regelt. Die Rückzahlung des Darlehens setzt, sofern keine Sonderregelung getroffen wird, sechs Monate nach Beendigung des Studiums ein. In diesem Zeitraum werden bereits 10€ monatlich eingezogen. Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten von mindestens 75,-€. Bei einer Überweisung aus dem oder in das Ausland trägt der/die Darlehensnehmer/in die anfallenden Kosten. Der Vertrag wird erst durch die Gegenzeichnung der Geschäftsführung der Alanus Hochschule rechtswirksam.