Common use of Für Auslandsschäden Clause in Contracts

Für Auslandsschäden. Eingeschlossen ist ­ abweichend von Ziffer 7.9 AHB ­ die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden. Ausgeschlossen sind Ansprüche – aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versiche­ rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Ar­ beiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versiche­ rungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestim­ mungen des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB); – auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; – nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang ste­ henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts­, Sachverständigen­, Zeugen­ und Gerichtskosten, Aufwen­ dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei­ sung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Bei Versicherungsfällen in den USA, US­Territorien und Kanada oder in den USA, US­Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versiche­ rungsnehmer trägt von jeder Schadenersatzleistung 0.000 € selbst. Kosten gelten als Schadensersatzleistung. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außer­ halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR­ Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an­ gewiesen ist. Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport­Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterle­ gung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Für Auslandsschäden. (1) Eingeschlossen ist ­ abweichend von Ziffer Ziff. 7.9 AHB ­ die gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden. . (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und den in Buchstabe B, Ziffer 1 genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen Arbeits- unfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versiche­ Versiche- rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung Durchfüh- rung von Ar­ beiten Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versiche­ rungsnehmer aus Arbeitsunfällen und BerufskrankheitenBerufskrank- heiten, die den Bestim­ mungen Bestimmungen des Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuches Teil VII unterliegen (siehe Ziffer Ziff. 7.9 AHB); . (3) Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; abwei- chend von Ziff. 6.5 AHB nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang ste­ henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts­Anwalts-, Sachverständigen­Sachverständigen-, Zeugen­ Zeugen und GerichtskostenGerichts- kosten, Aufwen­ dungen Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens Scha- dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie SchadenermittlungskostenSchaden- ermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei­ sung Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Bei Versicherungsfällen in den USA, US­Territorien und Kanada oder in den USA, US­Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versiche­ rungsnehmer trägt von jeder Schadenersatzleistung 0.000 € selbst. Kosten gelten als Schadensersatzleistung. . (4) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUREuro. Soweit der Zahlungsort außer­ halb Zah- lungsort ausserhalb der StaatenStaaten liegt, die der Europäischen Währungsunion europäischen Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR­ Euro-Betrag bei einem in der Europäischen europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an­ gewiesen ange- wiesen ist. (5) Abweichend von Ziff. I5.1 AHB ist im Falle der vorläufigen Beschlagnahme Beschlag- nahme eines Wassersport­Fahrzeugs Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterle­ gung ausschließlich Hinterlegung aus- schließlich Sache des Versicherungsnehmers.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Für Auslandsschäden. 5.3.1 Eingeschlossen ist ­ - abweichend von Ziffer 7.9 AHB ­ - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden. . 5.3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche – aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versiche­ Versiche- rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Ar­ Ar- beiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versiche­ Versiche- rungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestim­ Bestim- mungen des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB); – auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; – nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang ste­ ste- henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. . 5.3.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts­Anwalts-, Sachverständigen­Sachverständigen-, Zeugen­ Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen­ Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei­ Wei- sung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. . 5.3.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US­Territorien US-Territorien und Kanada oder in den USA, US­Territorien US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versiche­ Versiche- rungsnehmer trägt von jeder Schadenersatzleistung 0.000 € selbst. Kosten gelten als Schadensersatzleistung. . 5.3.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außer­ außer- halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR­ EUR- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an­ an- gewiesen ist. . 5.3.6 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport­Fahrzeugs Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterle­ Hinterle- gung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Für Auslandsschäden. 5.3.1 Eingeschlossen ist ­ - abweichend von Ziffer 7.9 AHB ­ - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender VersicherungsfälleVersicherungs- fälle. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden. Jagdhun- den. 5.3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche – aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versiche­ rungsnehmer Versi- cherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Ar­ beiten Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versiche­ Versiche- rungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestim­ Bestim- mungen des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB); – auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; – nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang ste­ ste- henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. . 5.3.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts­Anwalts-, Sachverständigen­Sachverständigen-, Zeugen­ Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen­ Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei­ sung Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung Entschädi- gung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. . 5.3.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US­Territorien US-Territorien und Kanada oder in den USA, US­Territorien US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versiche­ rungsnehmer Versi- cherungsnehmer trägt von jeder Schadenersatzleistung 0.000 € selbst. Kosten gelten als Schadensersatzleistung. . 5.3.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außer­ außer- halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR­ EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut an­ gewiesen Geldinsti- tut angewiesen ist. . 5.3.6 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport­Fahrzeugs Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterle­ Hinterle- gung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

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Samples: Haftpflichtversicherung