Sachverständigengutachten Musterklauseln

Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen.
Sachverständigengutachten. Bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadenfall, erhält der Ver- sicherungsnehmer kostenfrei und unmittelbar nach dessen Erstellung ein Exemplar des Gutachtens.
Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un­ mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. Versicherungsschutz gilt nur bei Neu­ oder Erweiterungs­ oder Um­ oder Erhaltungsbau von Gebäu­ den zur Wohnraumnutzung einschließlich Vermietung – als Wohnraumnutzung gelten Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser und WEG, auch soweit Arztpraxen, Verwaltung, Einzelhandel oder Gastronomie mit einem Gebäudeanteil von unter 50 % vorhanden sind.
Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un­ mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine Xxxxxxx­Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx § 00 XXxxxX. Die Mindestversicherungssummen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Re­ gel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Ver­ sicherer abzuschließen
Sachverständigengutachten. Artikel 22 Im Fall von Mediation
Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. 1 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Sachverständigengutachten. Wir verpflichten uns bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadenfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen.
Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) für die im Versicherungsschein benannte Person die gesetzliche Haftpflicht aus dienstlicher bzw. beruflicher Tätigkeit als Beamter, Angestellter des öffentlichen Dienstes oder sonstiger Bediensteter des öffentlichen Dienstes, nicht jedoch aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen. Die mitversicherte Diensthaftpflichtversicherung ist kein rechtlich selbstständiger Vertrag. Die Versicherungssumme für mitversicherte dienstliche Risiken steht in gleicher Höhe und innerhalb der Grundversicherungssumme zur Privathaftpflicht zur Verfügung. Für mitversi- cherte dienstliche Risiken steht insoweit keine eigene Versicherungssumme zur Verfügung.
Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändi- gen.
Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändi- gen. Die mitversicherte Diensthaftpflichtversicherung ist kein rechtlich selbstständiger Vertrag. Die Ver- sicherungssumme für mitversicherte dienstliche Risiken steht in gleicher Höhe und innerhalb der Grundversicherungssumme zur Privathaftpflicht zur Verfügung. Für mitversicherte dienstliche Risi- ken steht insoweit keine eigene Versicherungssumme zur Verfügung.