Garantieteile Musterklauseln

Garantieteile. Die LEXUS Relax Garantie erstreckt sich auf Mängel folgender mechanischer, elektrischer und elektronischer Teile der Garantiefahrzeuge (nachfolgend „Garantieteile“): Motor: Motorblock; Ausgleichswelle; Nockenwelle; Ventilstößel; Kipphebel; Ventile und Führungen; Kurbelwelle und -lager; Kurbelwellenriemenscheibe; Zylinderköpfe; Zylinderkopfdichtungen; Pleuel und -lager; Antriebswelle Nebenantrieb; Schwungrad; Flex-/Mitnehmerplatte (bei Automatik); Anlasserzahnkranz; Umlenkrolle (Keil-/Rippenriemen); Ölwanne; Öldruckschalter; Ölpumpe; Kolben und Kolbenringe; Kolbenbolzen und -lager; Dichtungen; Dichtringe; Zahnriemen; Zahnriemenspanner; Zahnriemenumlenkrolle; Steuerkette; Zahnräder (Ventilsteuerung); Turbolader und Ladeluft-Kompressor; Ladeluftkühler; Wastegateventil; Ventildeckel und Dichtungen; Abgasrückführungsventil; Ölkühler; Ölfiltergehäuse; Klopfsensor; Lambdasonde; Bowdenzüge; Benzin-Kraftstoffsystem: Benzinpumpe; Elektrische Benzinpumpe; Alle Sensoren der elektronischen Kraftstoffeinspritzung; Luftmassenmesser; Motorsteuergerät (ECU); Drosselklappengehäuse; Einspritzventile; Gaspedalsensor; Kraftstoffdruckregler; Tankgeber; Drucksensor; Tank; Tankanzeige;
Garantieteile. Die Toyota Relax Garantie erstreckt sich auf Mängel folgender mechanischer, elektrischer und elektronischer Teile der Garantiefahrzeuge (nachfolgend „Garantieteile“):

Related to Garantieteile

  • Garantien Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • Garantie 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen. 37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen. 37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben. 37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen. 37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen. 37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen. 37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant. 37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste. 37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung. 37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.

  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Überschussbeteiligung Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantierten temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen." Ziffer 9.4 Absatz 1 wird ersetzt durch: (1) Änderung der Todesfallleistung nach Rentenbeginn

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Frankfurter Wertpapierbörse Börse Stuttgart Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman, Sachs & Co. Wertpapier GmbH zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesellschaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Konzernabschluss vom 31. Dezember 2019 jeweils für das am 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2018 geendete Geschäftsjahr sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 30. September 2020 geendeten Zeitraum entnommen sind: Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD, ausgenommenJahr endendJahr endend9-Monatszeit- 9-Monatszeit- Beträge betreffend Aktien) am 00.xx 00.xxxx endendraum endend Dezember Dezember am 00.xx 30. 2019 (geprüft) 2018 (geprüft) September September 2020 2019 (ungeprüft) (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Netto Zinsüberschuss 4.362 3.767 3.341 3.297 Kommissionen und Gebühren 2.988 3.199 2.699 2.301 Vorsorge für Kreditausfälle 1.065 674 2.805 729 Gesamt netto Einkünfte 36.546 36.616 32.819 26.591 Ergebnis vor Steuern 10.583 12.481 6.938 8.262 Nettogewinn bezogen auf die Inhaber der7.897 9.860 4.553 6.173 Stammaktien Gewinn pro Stammktie (basic) 21,18 25,53 12,71 16,43 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken Markt- und Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, Geschäftsaktivitäten und Branchenrisiken, operationelle Risiken und rechtliche, regulatorische und Reputationsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nachzukommen. Für den Fall, dass weder GSW noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Im Fall des Eintritts eines Knock-Out Ereignisses verfallen die Faktor Zertifikate und der Wertpapierinhaber erleidet gegebenenfalls einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Faktor Zertifikate sind nur für sehr erfahrene Anleger mit einem sehr kurzen Anlagehorizont geeignet, die die mit Faktor Zertifikaten verbundenen Risiken bewusst eingehen. • Sofern ein Stop-Loss Ereignis eintritt, sehen die Xxxxxx Xxxxxxxxxxx eine untertägige Anpassung vor, die zu einer sofortigen Realisierung der erlittenen Verluste führt. • Der Basispreis wird regelmäßig angepasst, wobei sich die Anpassung negativ auf den Wert der Faktor Zertifikate auswirken kann. Anleger sollten beachten, dass sogar Seitwärtsbewegungen des Basiswerts (d.h. der Kurs des Basiswerts steigt und fällt abwechselnd) zu Kursverlusten führen können. Der Verlust ist umso größer, je höher der Hebel ist, je schwankungsintensiver die Seitwärtsbewegung vonstatten geht und je länger die Haltedauer im Hinblick auf die Faktor Zertifikate ist. • Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko starker Preisschwankungen der Faktor Zertifikate, wobei insbesondere der Hebeleffekt als risikoerhöhendes Merkmal von Faktor Zertifikaten zu berücksichtigen ist. • Eine nachteilige Kursentwicklung der Indexbestandteile kann sich nachteilig auf die Kursentwicklung des Index und entsprechend nachteilig auf den Wert des Wertpapiers sowie auf den Tilgungsbetrag und sonstige Zahlungen oder Leistungen unter den Wertpapieren auswirken. • Wertpapierinhaber partizipieren in der Regel nicht an Dividenden oder anderen Ausschüttungen auf die Indexbestandteile. • Wertpapierinhaber sind dem Risiko von Wertschwankungen des Basiswerts ausgesetzt, was sich nachteilig auf den Wert der Wertpapiere und die vom Wertpapierinhaber zu erwartende Rendite auswirken kann. • Für die Wertpapierinhaber besteht das Risiko, dass bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit den Wertpapieren dazu führen können, dass die Emittentin bzw. die Berechnungsstelle Entscheidungen bzw. Festlegungen nach billigem Ermessen im Hinblick auf die Wertpapiere zu treffen hat, die gegebenenfalls negative Auswirkungen auf den Wert und die Rendite der Wertpapiere haben können. • Sehen die Bedingungen der Wertpapiere eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vor, trägt der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko, da der Kündigungsbetrag dem Marktpreis der Wertpapiere entspricht, der auch null betragen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündigungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. (in Millionen USD) Zum 31. Dezember2019 (geprüft) Zum 31. Dezember2018 (geprüft) Zum 30. September2020(ungeprüft) Summe der Aktiva 992.968 931.796 1.132.059 Unbesicherte Finanzverbindlichkeitenohne nachrangigeFinanzverbindlichkeiten 240.346 249.488 246.977 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 15.017 15.163 14.987 Forderungen an Kunden und sonstige 74.605 72.455 111.181 Verbindlichkeiten gegenüber Kundenund sonstigen 174.817 180.235 187.357 Gesamtverbindlichkeiten undEigenkapital der Anteilsinhaber 992.968 931.796 1.132.059 Harte Kernkapitalquote (CET1) 9,5 8,3 9,5 Gesamtkapitalquote 13,0 11,8 13,0 Verschuldungsquote (Tier 1) 4,0 4,0 4,0 • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken.

  • Leistungsumfang 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO. 4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. 4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.