Garantietermin Musterklauseln

Garantietermin. Der Garantietermin ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte Rentenbe- ginn. Dieser wird im Versicherungsschein dokumentiert. Zum Garantietermin erfolgt nach Nummer 2.4 die Günstigerprüfung zum Garantietermin (Vergleich mit der garantierten Mindestrente).
Garantietermin. Der Garantietermin ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte Rentenbe- ginn. Der Garantietermin wird im Versicherungsschein dokumentiert. → AVB Abschnitt B
Garantietermin. Der Garantietermin ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte Rentenbe- ginn. Der Garantietermin wird im Versicherungsschein dokumentiert. → AVB Abschnitt B Siehe Stichwort Verrentungskapital. → AVB Abschnitt B → AVB Abschnitt B Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind bei Rentenversicherungen zur Ba- sisversorgung die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht vererb- lich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapi- talisierbar. Bei Rentenbeginn wird das vorhandene Kapital daher als Leibrente aus- gezahlt; die Auszahlung einer Kapitalabfindung ist ausgeschlossen. Insbesondere ist eine Abtretung oder Verpfändung des Versicherungsver- trags bzw. des auf ihn entfallenden Kapitals oder eine Übertragung der Eigenschaft eines Versicherungsnehmers nicht möglich. Eine nachträgliche Änderung dieser Verfügungsbeschränkungen ist eben- falls ausgeschlossen. → AVB Abschnitt B Zur Absicherung des garantierten Mindestkapitalwerts verfügt die fonds- gebundene Rentenversicherung mit Garantieleistungen über einen ver- tragsindividuellen, kapitalmarktabhängigen Mechanismus zur Aufteilung des Vertragsguthabens. → AVB Abschnitt B Bei Vertragsabschluss entspricht der garantierte Mindestkapitalwert zum Garantietermin der Summe der zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Bei- träge (Beitragssumme) – ohne Beiträge für GarantiePlus und gegebenen- falls eingeschlossene Zusatzversicherungen – multipliziert mit dem Ga- rantieniveau. → AVB Abschnitt B Die garantierte Mindestrente ist die Rente, die wir zum Garantietermin mindestens zahlen. Diese basiert unter anderem auf dem garantierten Mindestkapitalwert und wird im Versicherungsschein dokumentiert. → AVB Abschnitt B Anpassung / Erhöhung der Versicherungsleistungen an berufliche und pri- vate Entwicklungen. → AVB Abschnitt H → BUZ / EUZ Abschnitt E Durch die unterschiedliche Wertentwicklung der gewählten Investment- fonds verändert sich laufend die Gewichtung der Werte der Fondsgutha- ben der einzelnen Investmentfonds. Haben Sie das Rebalancing verein- bart, wird während der Ansparphase jeweils zum Jahrestag des Versiche- rungsbeginns deren Verhältnis entsprechend Ihrer zuletzt mit uns verein- barten Fondsaufteilung wieder hergestellt. Der Wert des Fondsguthabens bleibt unverändert. Das Rebalancing sowie dessen Ein- und Ausschluss werden gebührenfrei durchgeführt. → AVB Abschnitt J Rechnungsgrundlagen sind die Grundlagen für die Kalkulation des Versi- cherungsvertrags. Diese sind in der Regel die Annahmen zur Entwick...

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  • Garantien Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • Garantie Als het apparaat defect is, heeft u bij defecten recht op de wettelijke garantie van de koper. De aanspraak op deze rechten is gratis. Deze rechten moeten tegenover uw contractpartner worden gedaan, d.w.z. de dealer bij wie u het apparaat heeft gekocht. De contractuele afspraken tussen u en de dealer moeten worden nageleefd. Middels deze garantie zijn uw wettelijke rechten in geval van een defect gegarandeerd. Dit is van ons als de fabrikant een vrijwillige en aanvullende bepaling.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Zuständiges Gericht 33.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 33.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh- mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell- schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. 33.3 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.