Garantiezeitraum Musterklauseln

Garantiezeitraum. 8.1. Die Garantie beginnt mit Datum der Auslieferung des erfassten Produkts ab Werk FRONIUS. Das Datum kann von dem Garantieberechtigten durch Eingabe der Seriennummer auf xxx.xxxxxxxx.xxx festgestellt werden. Der jeweilige Garantiezeitraum ergibt sich aus Tabelle 1. 8.2. Wird das Gerät innerhalb von 30 Monaten nach Auslieferung ab Werk FRONIUS auf xxx.xxxxxxxx.xxx registriert, dann beginnt die Garantie abweichend zum Auslieferungsdatum, mit dem Datum der Inbetriebnahme. Das Erst- Inbetriebnahmedatum ist im Zuge der Produktregistrierung einzutragen. 8.3. Wird ein Austausch oder eine Reparatur des erfassten Produktes vorgenommen, beginnt die Garantielaufzeit für das ausgetauschte bzw. reparierte Produkt oder Bauteil nicht neu zu laufen und wird kein neues Garantie-Zertifikat ausgestellt. Die Garantie endet auch in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Garantie für das ursprünglich ausgelieferte und von der Garantie erfasste Produkt endet.
Garantiezeitraum. Die Garantie gilt für Anträge auf Reparatur, die schriftlich an die Versicherten oder die Gesellschaft gerichtet werden und sich auf einen Schaden beziehen, der während des Zeitraums der Gültigkeit des Vertrags eintrat. Die Garantie wird auch dann gewährt, wenn der Antrag auf Reparatur nach Ablauf des Vertrags formuliert wird, auf alle Fälle jedoch innerhalb von drei Jahren nach Eintreten eines Schadens, der innerhalb des Versicherungszeitraums eintritt.
Garantiezeitraum. Sofern nichts anderes schriftlich von den Vertragsparteien vereinbart wurde, beträgt der Garantiezeitraum für Produkte, die vom Lizenzgeber hergestellt werden, zwölf (12) Monate und er beginnt mit dem Lieferdatum (der "Garantiezeitraum") des Produkts. Der Lizenznehmer hat keine Garantieansprüche gegenüber den Lizenzgeber, es sei denn, der Lizenzgeber empfängt während des Garantiezeitraums vom Lizenznehmer (i) eine schriftliche Mitteilung, in der die Garantieverletzung in angemessener Detailgenauigkeit (einen "Garantieanspruch") beschrieben wird, und (ii) erhält Fernzugriff und physikalischen Zugriff auf das betreffende Produkt bzw. die betreffenden Produkte sowie Informationen in ausreichender Detailgenauigkeit, um dem Lizenzgeber oder dessen Vertreter in die Lage zu versetzen, den Fehler zu reproduzieren und/oder zu analysieren.
Garantiezeitraum. Für Produkte mit einer Nennlebensdauer ≥ 50.000 Betriebsstunden gewährt SITECO eine Garantie über einen Zeitraum von 5 Jahren entsprechend den Garantiebe- dingungen.Diese Garantie bezieht sich auf alle LED-Module, LED-Betriebsgeräte und sonstige LED-Komponenten, die in Leuchten eingesetzt sind für die eine Nenn- lebensdauer grösser/gleich 50.000 Betriebsstunden in den technischen Unterlagen ausgewiesen sind. Für Produkte mit einer Nennlebensdauer < 50.000 Betriebsstunden gewährt SITECO eine Garantie über einen Zeitraum von 3 Jahren entsprechend den Garantiebe- dingungen. Diese Garantie bezieht sich auf alle LED-Module, LED-Betriebsgeräte und sonstige LED-Komponenten, die in Leuchten eingesetzt sind für die eine Nennlebensdauer kleiner 50.000 Betriebsstunden in den technischen Unterlagen ausgewiesen sind. Der Garantiezeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Installation, jedoch spätestens drei Monate nach der Auslieferung durch SITECO.
Garantiezeitraum. 11.1 Für HLB beträgt die Garantiezeit 12 Monate ab dem Tag, an dem die HLB zum ersten Mal in Betrieb genommen wird. Dieser Zeitpunkt wird bestimmt durch das Datum der Gewichtsprüfung und der PDI des HLB, die durch die CE-Maschinenrichtlinie und die Montageanleitung der DHO, jedoch nicht mehr als 3 Monate nach dem Lieferdatum des HLB an den Aufbauhersteller oder Fahrgestellhersteller. 11.2 Zu diesem Zweck muss der Installateur die Ergebnisse der Gewichtsprüfung und der PDI in der Einbauerklärung, die in Kapitel C der Betriebsanleitung zu finden ist, ordnungsgemäß eintragen. Im Kapitel C der Betriebsanleitung oder im separaten CE-Kennzeichnungs- und Prüfbuch, das mit jedem HLB geliefert wird. 11.3 Die ursprüngliche Garantiezeit für den HLB wird nicht verlängert oder beeinflusst durch auftretende Service-, Reparatur- oder Verbesserungsarbeiten, oder durch den Austausch von defekten Teilen. 11.4 Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen DHO und dem Kunden kann die geltende Gewährleistungsfrist über die Standardfrist von 12 Monaten gemäss gegenseitiger Vereinbarung verlängert werden. Liegt kein schriftlicher Nachweis einer solchen Vereinbarung vor (Vermerk auf einem Angebot, einer Rechnung, einem Vertrag usw.), gilt die Standardfrist von 12 Monaten. 11.5 Bei HLB welche über die DHOLLANDIA-VERTRETUNG AG bezogen werden, verlängert sich die Garantiezeit um weitere 25 Monate (Garantie Swiss +) auf 37 Monate, wenn nach dem ersten und nach dem zweiten Betriebsjahr nachweislich ein Jahresservice gemäss Serviceprotokoll bei uns in Müllheim oder bei einem unserer autorisierten Servicepartner ausgeführt wird. Hierfür ist beim Garantiefall zusammen mit dem Garantieantrag zwingend eine Kopie des Serviceprotokolls einzureichen. 11.6 Für ET beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Versanddatum des Teils, wie auf dem DHO-Lieferschein vermerkt.
Garantiezeitraum. Die Wacker Neuson GmbH (nachfolgend WN genannt) gewährt beim Kauf eines neuen Wacker Neuson Gerätes oder einer neuen Wacker Neuson Baumaschine grundsätzlich 3 Jahre Garantie oder 3.000 Betriebsstunden* lang (siehe separate Herstellergarantiebedingungen WN36). Bei Abschluss einer WeCare Vereinbarung (Wartungsvereinbarung) vor Auslieferung der Maschine besteht zusätzlich die Möglichkeit 24 Monate Garantieverlängerung zu erlangen. Eine Garantieleistung kann nur geltend gemacht werden, wenn das Gerät auch bei der Wacker Neuson GmbH in Österreich gekauft wurde. Geräte mit einem Wareneinstandswert von unter 1.500 Euro netto sind von diesen Garantielaufzeiten ausgeschlossen. Für Geräte mit einem Warenwert unter 1.500 Euro netto wird generell 12 Monate Garantie gewährt. Die Garantiefrist beginnt mit der Auslieferung des Gerätes oder der Maschine. Die Verjährungsfrist entspricht stets der Garantiefrist.

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  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Garantien Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.