Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab- schnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- nommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwen- dung);
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,-. XUDXMP2/SNBHV2 28A13
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- schlossen sind Personenschäden...
Privathaftpflicht. Die Privathaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden aus den Gefahren des täglichen Le- bens, für die Sie verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen. Wir prüfen wie im Rahmen aller Haftpflichtversicherungen für Sie, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, wehren unbegründete Ansprüche ab und bieten auch Rechtsschutz gegen unberechtigte Ansprüche. Berechtigte Ansprüche übernehmen wir für Sie im vereinbarten Rahmen.
Privathaftpflicht. Versichert ist auch die Haftpflicht einer vorübergehenden Aufsichtsper- son von Kindern und Haustieren des Versicherungsnehmers. Versichert ist ebenfalls die Haftpflicht des privaten Dienstpersonals des Versicherungsnehmers. G6
Privathaftpflicht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfangs der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung);
1.9 abweichend von Artikel 7, Punkt 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB. Die Ersatzleistungssumme hiefür beträgt 726.729 EUR je und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 1.000 EUR des Schadens und der Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3 ...
Privathaftpflicht. Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist. Für einen Inhaber wird, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständiger Vertrag die Privathaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Der Vertrag erlöscht mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betreiberhaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
Privathaftpflicht. D 1 VERSICHERTE PERSONEN
Privathaftpflicht. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, • soweit sie auf Grund des Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen • aus Schadenfällen von Ihren nahestehenden Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben • zwischen mehreren versicherten Personen desselben Versicherungsvertrages • wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie oder weitere versicherte Personen diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind • Eingeschlossen sind aber Schäden an gemieteten Räumen/Häusern und deren Ausstattung gemäss Ziffer 3.7 (Mietsachschäden). Ausgeschlossen bleiben hierbei: • Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleisses und übermässiger Beanspruchung • wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um: - Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten - Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten - Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch - Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen • wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen • wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen • wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit der versicherten Person resultieren. Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Ausschlüsse. Weitere Ausschlüsse ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den Besonderen Bedingungen und aus dem VVG.
Privathaftpflicht. Die vorliegenden Besonderen Bedingungen gelten, wenn aus den Persönlichen Bedingungen hervorgeht, dass die Garantie „Privathaftpflicht“ abgeschlossen wurde.
Privathaftpflicht. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: asspario Deutschland
Privathaftpflicht. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: asspario Deutschland Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. - Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. €€ Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjähr- lich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.