Gebührenkomponente Musterklauseln

Gebührenkomponente. Die Gebührenkomponente resultiert aus (i) einen per annum Satz (Berechnungsgebühr), der die hypothetischen Kosten berücksichtigt, die bei der Nachbildung der Wertentwicklung des Kapitalwerts anfallen würden und (ii) einen per annum Satz (Besicherungsgebühr), der die Kosten umfasst, die der Emittentin (und/oder ihren verbundenen Unternehmen) entstehen würden, wenn sie die Sicherungswerte leihen würde. Die Berechnungsgebühr und die Besicherungsgebühr wird von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen (§ 317 BGB) unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Marktgegebenheiten an jedem Geschäftstag ermittelt. Die Emissionsbedingungen können folgende Regelung enthalten: Ist der Basiswert eine US- amerikanische Aktie, ein bestimmter US-amerikanische ETF-Anteil oder ein Index, der US- amerikanische Aktien referenziert, und kündigt die Gesellschaft, die den Basiswert emittiert hat (oder das Unternehmen, auf das der ETF referenziert oder das im Index enthalten ist), die Zahlung einer Dividende oder einer Ausschüttung an, so endet die Laufzeit der Wertpapiere automatisch vorzeitig. Einlösungstag ist in diesem Fall der dem Geschäftstag vor dem Ex-Tag (ex dividend date) vorausgehende Geschäftstag (bzw. der dem Dividendenstichtag (record date) vorausgehende Geschäftstag, falls der Dividendenstichtag vor dem Ex-Tag liegt). Die Emittentin beabsichtigt, die Ansicht zu vertreten, dass Zahlungen auf solche Wertpapiere nicht einem Steuereinbehalt gemäß Section 871(m) IRC unterliegen. Dieser Standpunkt ist indes nicht unbestritten, sodass der IRS (Internal Revenue Service, Bundessteuerbehörde der USA) geltend machen könnte, dass die Einbehaltung gemäß Section 871(m) IRC hinsichtlich bestimmter Zahlungen auf solche Wertpapiere gilt. Sollte sich die Ansicht des IRS als zutreffend herausstellen, könnten die Wertpapierinhaber gemäß Section 871(m) IRC steuerpflichtig sein. Anleger sollten beachten, dass die Erfüllung der Verpflichtung zum Steuereinbehalt durch die Emittentin gemäß Section 871(m) IRC die Ausstellung von Steuerbescheinigungen über geleistete Steuerzahlungen einzelner Anleger durch die Emittentin ausgeschlossen ist und dass Anleger wegen einer nach den maßgeblichen US–Vorschriften gegebenenfalls möglichen Steuererstattung sich an ihre depotführende Stelle wenden müssen. Zudem wird hierbei wegen der zwingend einheitlichen Preisstellung für alle Anleger regelmäßig der maximal anwendbare Steuersatz zum Ansatz gebracht. Im Falle von ETPs, die (i) an die Wertentwick...