Einlösung Musterklauseln

Einlösung. Die Höhe des Auszahlungsbetrages, den der Wertpapierinhaber bei einer Einlösung erhält, hängt vom Kapitalwert an dem jeweiligen Bewertungstag ab. Der Kapitalwert berechnet sich aus einer Basiswert- und einer Gebührenkomponente, wobei sich die Basiswertkomponente wiederum durch den Referenzpreis des dem Wertpapier zugrundeliegenden Basiswerts und jedem zuvor bestimmten Referenzpreis bestimmt.
Einlösung. 1. Jeder Wertpapierinhaber hat das Recht, nach Maßgabe der in den nachstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen die Zahlung des Auszahlungsbetrags am Fälligkeitstag zu erhalten.
Einlösung. Schecks und andere Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belas- tungsbuchung nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages1 rückgängig gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die Sparkasse ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekun- det hat (z. B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften gelten die Einlö- sungsregeln in den hierfür vereinbarten besonderen Bedingungen. Über die Abrechnungsstelle der Deutschen Bundesbank eingezogene Schecks sind eingelöst, wenn sie nach deren Geschäftsbedingungen nicht mehr zurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie bei nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die Sparkasse die unverzüg- liche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor.
Einlösung. Schecks und andere Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bank- arbeitstages1 rückgängig gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die S-Kreditpartner GmbH ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekundet hat (z.B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften gelten die Einlösungsregeln in den hierfür vereinbarten besonderen Bedingungen. Über die Abrechnungsstelle der deutschen Bundesbank eingezogene Schecks sind eingelöst, wenn sie nach deren Geschäftsbedingungen nicht mehr zurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie bei nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die S-Kreditpartner GmbH die unverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor. Ist der Kunde kein Verbraucher, kann er gegen Forderungen der S-Kreditpartner GmbH nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 513 BGB (Existenzgründer) vorliegen. Gesetzliche Aufrechnungsverbote bleiben unberührt. Konten in ausländischer Währung dienen ausschließlich zur bargeldlosen Abwicklung von Zahlungen an den Kunden und von Verfügungen des Kunden in ausländischer Währung. Die Verpflichtung der S-Kreditpartner GmbH zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Guthabens in ausländischer Währung oder zur Erfüllung einer Verbindlichkeit in ausländischer Währung ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die S-Kreditpartner GmbH in der Währung, auf die das Guthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die S-Kreditpartner GmbH auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der S-Kreditpartner GmbH zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Guthabens in ausländischer Währung ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn die S-Kreditpartner GmbH diese vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der S-Kreditpartner GmbH, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Geldbet...
Einlösung. Schecks und andere Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages1 rückgängig gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die Sparkasse ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekundet hat (z. B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften gelten die Einlösungsregeln in den hierfür vereinbarten besonderen Bedingungen. Über die Abrechnungsstelle der Deutschen Bundesbank eingezogene Schecks sind eingelöst, wenn sie nach deren Geschäftsbedingungen nicht mehr zurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie bei nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die Sparkasse die unverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor. Ist der Kunde kein Verbraucher, kann er gegen Forderungen der Sparkasse nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 513 BGB (Existenzgründer) vorliegen. Gesetzliche Aufrechnungsverbote bleiben unberührt. Konten in ausländischer Währung dienen ausschließlich zur bargeldlosen Abwicklung von Zahlungen an den Kunden und von Verfügungen des Kunden in ausländischer Währung. Geldbeträge in ausländischer Währung darf die Sparkasse mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in Euro gutschreiben, sofern sie nicht für den Kunden ein Konto in der betreffenden Währung führt. Die Bestimmung des Wechselkurses bei Geschäften in ausländischer Währung ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.
Einlösung. Schecks und andere Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankar- beitstages1 rückgängig gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die SKG BANK ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekundet hat (z. B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften gelten die Einlösungsregeln in den hierfür vereinbarten besonderen Be- dingungen. Über die Abrechnungsstelle der Bundesbank eingezogene Schecks sind eingelöst, wenn sie nach deren Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht mehr zurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst.
Einlösung. Der „Wertgutschein für Besichtigungen" kann ausschließlich für Buchungen von Brauereiführungen eingesetzt werden. Der Gutscheinwert wird dabei auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
Einlösung. URBAN BULLI Gutscheine können bei den unter xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxxx eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich; Bei Verlust eines URBAN BULLI Gutscheins ist kein Ersatz möglich.
Einlösung. Der Kunde erhält von der ESTM AG nach der erfolgten Buchung die Buchungsbestätigung sowie zur Einlösung erforderlichen Berechtigungen (QR-Codes, Vouchers, etc.) elektronisch. Die Berechtigungen werden auch im Profil des Kunden im Experience Shop abgelegt, womit diese jederzeit auch über das Profil abgerufen werden können. Weiter besteht die Möglichkeit, dass der Kunde seine Berechtigungen auf seinem mobilen Gerät in seinem Profil ablegen und verwalten kann. Der Buchungsprozess ist vollständig digitalisiert. Auch der Einlöseprozess soll über den Leistungsträger bis zum Kunden vollständig digitalisiert sein. Auf expliziten Wunsch des Kunden können die Berechtigungen jedoch auch ausgedruckt werden. Hat der LP sein Buchungs- und Verwaltungssystem direkt in den Experience Shop eingebunden, so erfolgt die Buchungsbestätigung an den LP über die Schnittstelle zum eingebundenen Buchungs- und Verwaltungssystem. Sind die Leistungen des LP im Erfassungssystem der ESTM AG erfasst, erfolgt die Buchungsbestätigung an den LP per E-Mail.
Einlösung. Gutscheine können ausschließlich im Hotel Rigi Kaltbad und ausschließlich für die dort angegebenen Leistungen eingelöst werden. Gutscheine sind von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen. Gutscheine werden nicht in bar ausgezahlt. Eine Bargeldrückgabe auf Differenzbeträge wird ausge- schlossen.