Gefahrenerhöhung. Nach dem Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwil- ligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Ein- willigung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr er- höht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
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