Gefahrenübergang 5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft). 5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.
Gefahrerhöhung 7.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags- erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um- stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruch- nahme des Versicherers wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versiche- rer vor Vertragsschluss gefragt hat. Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 7.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 7.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahr- erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unab- hängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 7.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Zif- fer 7.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 7.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 7.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden er- höhten Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus- schließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versi- cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 7.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- passung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 7.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach Ziffer 7.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versich- erer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 7.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 7.3 ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflich- ten grob fahrlässig, so gelten Ziffer 7.6 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr- erhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war. 7.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen, 7.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer- höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder 7.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
Kostenpauschalen netto / brutto
Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 300 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.
RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.
Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,