Common use of Gefälligkeitshandlung Clause in Contracts

Gefälligkeitshandlung. Im Falle der fehlenden Haftung wegen Gefälligkeits- handlung (z. B. Nachbarschaftshilfe) wird sich auf Wunsch des Versicherungsnehmers der Versicherer gegenüber dem Geschädigten hierauf nicht berufen. Ansonsten erfolgt die Regulierung nach Sach- und Rechtslage. Zahlungen erfolgen jeweils ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, so- weit ein anderer Versicherer (auch Sozialversiche- rungsträger) leistungspflichtig ist. Die Entschädigungsleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf das Doppelte der nachfolgend genannten Summe. Der Verzicht auf den Einwand der fehlenden Haftung erfolgt auf Wunsch des Versicherungsnehmers • in der Plus-Deckung bei Schäden bis 100.000 Euro; • in der Premium-Deckung nicht. Es steht die ver- einbarte Versicherungssumme zur Verfügung.

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