Gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen. Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Aufnahme und Fortführung von beruflichen Aktivitäten als Angestellte oder Selbständigerwerbende zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Massnahmen, wie festgelegt in Anlage 3 und im Protokoll zu Anhang K über die Personenfreizügigkeit zwischen Liechten- stein und der Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und anderen formalen Fähigkeitsnachweisen, sowie die Koordination von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsmassnahmen betreffend die Auf- nahme und Fortführung von Aktivitäten durch angestellte und selbständigerwerben- de Personen.
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Gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen. Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Aufnahme und Fortführung von beruflichen Aktivitäten als Angestellte oder Selbständigerwerbende Selbstständigerwerbende zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Massnahmen, wie festgelegt in Anlage 3 und im Protokoll zu Anhang K über die Personenfreizügigkeit zwischen Liechten- stein und der Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und anderen formalen Fähigkeitsnachweisen, sowie die Koordination von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsmassnahmen betreffend die Auf- nahme und Fortführung von Aktivitäten durch angestellte und selbständigerwerben- de selbstständigerwer- bende Personen.
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