Gegenstand der Abnahme. Der Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem im Sinne dieses Vertrages und, soweit in Nummer 8 ver- einbart, die einer Teilabnahme unterliegenden, in sich abgeschlossenen und funktional nutzbaren Teile des Gesamtsystems. Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme gemäß Anlage Nr. 1. Das Gesamtsystem beinhaltet jeweils die aktuellste Version der vereinbarten Software* zum Zeit- punkt des Beginns der Erklärung der Betriebsbereitschaft*.
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Gegenstand der Abnahme. Der Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem im Sinne dieses Vertrages und, soweit in Nummer 8 ver- einbart, die einer Teilabnahme unterliegenden, in sich abgeschlossenen und funktional nutzbaren Teile des Gesamtsystems. Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme gemäß Anlage Nr. 11 (Leistungsbe- schreibung). Das Gesamtsystem beinhaltet jeweils die aktuellste Version der vereinbarten Software* zum Zeit- punkt des Beginns der Erklärung der Betriebsbereitschaft*.
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Gegenstand der Abnahme. Der Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem im Sinne dieses Vertrages und, soweit in Nummer 8 ver- einbart, die einer Teilabnahme unterliegenden, in sich abgeschlossenen und funktional nutzbaren Teile des Gesamtsystems. Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme gemäß Anlage Nr. 1. Das Gesamtsystem beinhaltet jeweils die aktuellste Version der vereinbarten Software* zum Zeit- punkt des Beginns der Erklärung der Betriebsbereitschaft*.
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Gegenstand der Abnahme. Der Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem im Sinne dieses Vertrages und, soweit in Nummer 8 ver- einbart, die einer Teilabnahme unterliegenden, in sich abgeschlossenen und funktional nutzbaren Teile des Gesamtsystems. Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme gemäß Anlage Nr. 1. Das Gesamtsystem beinhaltet jeweils die aktuellste Version der vereinbarten Software* zum Zeit- punkt des Beginns der Erklärung der Betriebsbereitschaft*.
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Gegenstand der Abnahme. Der Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem im Sinne dieses Vertrages und, soweit in Nummer 8 ver- einbart, die einer Teilabnahme unterliegenden, in sich abgeschlossenen und funktional nutzbaren Teile des Gesamtsystems. Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme gemäß Anlage Nr. 1. Das Gesamtsystem beinhaltet jeweils die aktuellste Version der vereinbarten Software* zum Zeit- punkt des Beginns der Erklärung der Betriebsbereitschaft*. Dies gilt nicht für die Standardsoftware gemäß Nummer 4.3.1 lfd. Nr. 1 (BLEF).
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Gegenstand der Abnahme. Der Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem im Sinne dieses Vertrages und, soweit in Nummer 8 ver- einbartverein- bart, die einer Teilabnahme unterliegenden, in sich abgeschlossenen und funktional nutzbaren Teile des GesamtsystemsGe- samtsystems. Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme gemäß Anlage Nr. 1. Das Gesamtsystem beinhaltet jeweils die aktuellste Version der vereinbarten Software* zum Zeit- punkt des Beginns der Erklärung der Betriebsbereitschaft*.
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Gegenstand der Abnahme. Der Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem im Sinne dieses Vertrages und, soweit in Nummer 8 ver- einbartverein- bart, die einer Teilabnahme unterliegenden, in sich abgeschlossenen und funktional nutzbaren Teile des GesamtsystemsGe- samtsystems. Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme gemäß Anlage Nr. 1. Das Gesamtsystem beinhaltet jeweils die aktuellste Version der vereinbarten Software* zum Zeit- punkt Zeitpunkt des Beginns der Erklärung der Betriebsbereitschaft*.
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