Common use of Gegenstand der Genossenschaft Clause in Contracts

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Gegenstand der Genossenschaft (1) Gegenstand der Genossenschaft ist eine sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mit. (2) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben und Erbbaurechtsverträge abschließen, sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergeben, Nutzungsverträge abschließen und Wohnungen bewirtschaften. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (3) Sie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten Nutzungsentgelten. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere im Raum Wiesbaden und Mainz entwickeln. (5) Beteiligungen sind zulässig. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mitWohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Grundstücke Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und Erbbaurechtsverträge abschließen, sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben und modernisierenbetreuen. Sie kann Erbbaurechte vergebenalle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, Nutzungsverträge abschließen des Städtebaus und Wohnungen bewirtschaftender Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Folgeeinrich- tungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (3) Sie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten Nutzungsentgelten. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere im Raum Wiesbaden und Mainz entwickeln. (5) Beteiligungen sind zulässig. (63) Den Mitgliedern, die eine Förderung nach § 17 Eigenheimzulagengesetz erhalten, wird unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen genutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Woh- nungseigentum und der Veräußerung der Wohnung schriftlich zugestimmt hat. Der Kaufpreis wird durch die Genossenschaft nach dem Verkehrswert festgesetzt. Für die Einzahlung der Ge- schäftsanteile gilt § 17. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat be- schließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

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Samples: Satzung

Gegenstand der Genossenschaft. 2 - Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine bezahlbare, gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Eine Anpassung an geänderte Lebensumstände soll durch die Gemeinschaft ermöglicht werden sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mitpersönliche Entfaltung durch gemeinschaftlich nutzbare Flächen. (2) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben Bauten in allen Rechts- und Erbbaurechtsverträge abschließenNutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln1, veräußern und betreuen; sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben alle im Bereich der Wohnungs- und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergebenImmobilienwirtschaft, Nutzungsverträge abschließen des Städtebaus und Wohnungen bewirtschaftender Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (3) Sie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten NutzungsentgeltenDie Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere im Raum Wiesbaden und Mainz entwickeln. (5) Beteiligungen sind zulässig. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. (5) Die Liegenschaften der Genossenschaft sind jeder spekulativen Verwendung dauerhaft zu entziehen. Der Verkauf einzelner Häuser oder Wohnungen ist ausnahmsweise unter sichernden Auflagen und der Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Der Verkaufspreis für Bauten, die weiterhin für Wohnzwecke bestimmt sind, soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Anlegekosten und der seit der Erstellung eingetretenen Teuerung stehen. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für die Einräumung eines Erbbaurechts an überbauten Grundstücken. (6) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten.

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Samples: Satzung

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer die Beförde- rung der Vermögensbildung der Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft Genossen- schaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes ökologisches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft dauer- haft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mit. (2) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben Bauten in allen Rechts- und Erbbaurechtsverträge abschließenNutzungsformen bewirt- schaften, errichten, erwerben, vermitteln 2, veräußern und betreuen; sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben alle im Bereich der Wohnungs- und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergebenlmmobilienwirtschaft, Nutzungsverträge abschließen des Städtebaus und Wohnungen bewirtschaftender Inf- rastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen Gemeinschaftsanla- gen und Folgeeinrichtungen wie Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche wirt- schaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (3) Die Genossenschaft kann lnhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder aus- geben*). Sie überlässt den Wohnraum kann ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten NutzungsentgeltenGenussrechte, die keinen unbedingten Rückzah- lungsanspruch beinhalten, gewähren *). (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere im Raum Wiesbaden und Mainz entwickeln.Die Genossenschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, soweit diese Beteiligungen eine untergeordnete Hilfs- oder Nebentätigkeit der Ge- nossenschaft darstellen. 3 (5) Beteiligungen sind zulässig. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen/ist zugelassen*); Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Vorausset- zungen*).

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Samples: Mustersatzung Für Wohnungsgenossenschaften

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mitWohnungsversorgung. (2) Die 1Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben Bauten in allen Rechts- und Erbbaurechtsverträge abschließenNutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann Wohnungen bzwalle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergeben, Nutzungsverträge abschließen und Wohnungen bewirtschaften. Hierzu 2Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen Einrichtun- gen und Dienstleistungen. Bei 3Eine Versorgung der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiertMitglieder mit durch die Genossenschaft selbsterzeugtem elektrischem Strom (Mieterstrom) ist möglich. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen4Dies schließt auch die Verwertung des Überschussstromes (Einspeisung) sowie den Einkauf des nicht durch Ei- generzeugung gedeckten Stromanteils ein. (3) Sie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten NutzungsentgeltenDie Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Absatz 2 des Genossen- schaftsgesetzes übernehmen. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere im Raum Wiesbaden und Mainz entwickelnDie Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung, in der fremde Gelder von ihren Mitgliedern als Spareinlagen entgegengenommen werden. (5) Beteiligungen sind zulässigDie Genossenschaft kann Xxxxxx von ihren Mitgliedern gegen Ausgabe von Namens- schuldverschreibungen annehmen. (6) Die 1Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. 2Davon ausgenommen ist die Spareinrichtung.

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Samples: Satzung Der Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft Eg

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine sichere gute, sichere, sozial ausgewogene und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mitder Betrieb einer Spar- einrichtung. (2) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben Bauten in allen Rechts- und Erbbaurechtsverträge abschließenNutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern, verwalten und betreuen; sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben alle im Bereich der Wohnungs- und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergebenImmobilienwirtschaft, Nutzungsverträge abschließen des Städtebaus und Wohnungen bewirtschaftender Infrastruktur anfallenden Aufgaben überneh- men. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei Andere Immobilien als Wohnungsbauten (z. B. Gewerbebauten) dürfen nur erworben bzw. gebaut werden, wenn sie im Zusammenhang mit vorhandenen oder tatsächlichen geplan- ten Wohnbauten erforderlich und sinnvoll sind oder überwiegend zur eigenen Nutzung der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigenGenossenschaft dienen. (3) Sie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten Nutzungsentgelten. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere im Raum Wiesbaden und Mainz entwickeln. (5) Beteiligungen sind zulässig. (64) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. (5) Die Genossenschaft kann Spareinlagen nur von ihren Mitgliedern oder deren Angehörigen (im Sinne der Abgabenordnung) annehmen. a) natürliche Personen,

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Samples: Satzung

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Gegenstand der Genossenschaft2 (1) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist eine vorrangig die gute, sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mitMitglieder (gemeinnütziger Zweck). (2) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben errichtet, erwirbt und Erbbaurechtsverträge abschließenbewirtschaftet Kleinwohnungen. Sie errichtet und bewirtschaftet ferner Eigenheime und Kleinsiedlungen, die im Rahmen einer Kleinwohnung bleiben und zum Zwecke der Veräußerung hergestellt werden (im Folgenden Erwerbshäuser genannt). Zum Zwecke der Veräußerung und Bewirtschaftung errichtet sie kann Wohnungen bzwferner Eigentumswoh- nungen, die im Rahmen einer Kleinwohnung bleiben. Gebäude für Sie fördert ihre Mitglieder errichten oder erwerben dadurch, dass sie ihnen zu angemessenem Preis gesunde und modernisierengeeignete Kleinwohnungen zur Nutzung und Erwerbshäuser und Eigentumswohnungen zu Eigentum über- lässt. (3) Die Genossenschaft kann außerdem die Errichtung von Kleinwohnungen und Gewerberäumen betreuen und Kleinwohnungen und Gewerberäume verwalten, und zwar ausnahmsweise auch für Nichtmitglieder. Sie muss jedoch stets im Namen des Be- treuten handeln und darf gegenüber Dritten selbst keinerlei Verpflichtungen eingehen. (4) Die Genossenschaft kann Erbbaurechte vergeben, Nutzungsverträge abschließen und Wohnungen bewirtschaften. Hierzu gehören zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen Folgeeinrich- tungen wie Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, soziale und wirtschaftliche und oder kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungenschaffen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf Außer- dem kann sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (3) Sie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten Nutzungsentgelten. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere im Raum Wiesbaden Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaues und Mainz entwickelnder Infrastruktur anfallenden Aufgaben eines Wohnungsunternehmens übernehmen. Die so geschaffenen Einrichtungen können ausnahmsweise auch von Nicht-mitgliedern betrieben werden. (5) Beteiligungen sind zulässigDie Genossenschaft fördert ihre Mitglieder weiter durch eine Spareinrichtung, in der von ihren Mitgliedern und deren Angehöri- gen im Sinne der Abgabenordnung Einlagen angenommen und Namensschuldverschreibungen (Sparbriefe) ausgegeben wer- den. (6) Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft ist auf den Bezirk der Freien und Hansestadt Hamburg sowie auf die angrenzenden Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg beschränkt. (7) Die Ausdehnung Genossenschaft darf nur die Tätigkeiten einer von der Körperschaftsteuer befreiten Vermietungsgenossenschaft im Sinne des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG betreiben.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Gegenstand der GenossenschaftGegenstand (1) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer MitgliederWohnungsversorgung. Insbesondere fördert Sie überlässt die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mitWohnungen zu angemessenen Preisen. (2) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben Bauten in allen Rechts- und Erbbaurechtsverträge abschließenNutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben alle im Bereich der Wohnungs- und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergebenImmo- bilienwirtschaft, Nutzungsverträge abschließen des Städtebaus und Wohnungen bewirtschaftender Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie überlässt den Wohnraum kann ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten NutzungsentgeltenGenussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. Ein Einlagengeschäft ohne Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG ist ausgeschlossen. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Raum Wiesbaden und Mainz entwickelnRahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes über- nehmen. (5) Beteiligungen sind zulässig. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

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Samples: Satzung

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer MitgliederWohnungsversorgung. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mit. (2) Sie überlässt Wohnungen oder sonstige Räume und Gebäude ihren Mitgliedern zu angemessenen Nutzungsentgeldern. (3) Die Genossenschaft kann im Rahmen eines Generalnutzungsvertrages Gebäude mit Wohnungen und weiteren untergeordneten Nutzungen anmieten, um die Wohnungen und die weiteren Nutzungseinheiten ihren Mitgliedern zum Zwecke des genossenschaftlichen und generationsübergreifenden Wohnens zur Nutzung zur Verfügung zu stellen („Zwischenvermietung"). (4) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Die Genossenschaft unterstützt ihre Mitglieder bei der gemeinschaftlichen Umsetzung sozialer und ökologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hausbewirtschaftung. (5) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften. Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben und Erbbaurechtsverträge abschließenImmobilien erwerben, sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben und modernisieren. Sie kann , Erbbaurechte vergeben, vergeben Nutzungsverträge abschließen und Wohnungen bewirtschaften. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen Folgeeinrichtungen, wie Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (3) Sie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten Nutzungsentgelten. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere im Raum Wiesbaden und Mainz entwickeln. (5) Beteiligungen sind zulässig. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gem. § 28 die Voraussetzungen. (7) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. (8) Die Genossenschaft fördert die Entwicklung neuer Wohnformen und stärkt die Verbindung von Wohnen und sozialem Leben im Quartier. (9) Bei der Bewirtschaftung, wie auch bei Baumaßnahmen zur Instandhaltung oder Modernisierung wird die Umweltverträglichkeit in besonderem Maße berücksichtigt. (10) Die Genossenschaft ist bestrebt, Wohnraum für alle Menschen anzubieten und fördert eine soziale Durchmischung. Sie fördert das Zusammenleben im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität und Respekt. Ihre Ziele und Maßnahmen orientieren sich an der Förderung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist eine sichere und sozial verantwortbare sowie gute, wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitgliederder Mitglieder der Genossen- schaft. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier zukun- ftsweisenden Wohnanlagen zur Weiterentwicklung innovativer Wohnkonzepte im Wohnungsneubau, im Bestand und gestaltet es mitim Wohnumfeld. (2) Die Genossenschaft fördert ferner zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder die eigenständige Entwicklung einzelner Wohnprojekte bis zum Übergang in eine eigenständige Wirtschafts- und Rechtsform. Die Grundsätze der Satzung müssen dabei eingehalten werden. (3) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Die Mitglieder, die in Wohnungen der Genossenschaft wohnen, sollen sich in Hausgemeinschaften organisieren. Die Hausgemeinschaften verwalten die Liegenschaften und sind gegenüber der Genossenschaft verantwortlich. (4) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben Bauten in allen Rechts- und Erbbaurechtsverträge abschließenNutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben alle im Bereich der Wohnungs- und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergebenImmobilienwirtschaft, Nutzungsverträge abschließen des Städtebaus und Wohnungen bewirtschaftender Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Folgeeinrich- tungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (3) Sie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten Nutzungsentgelten. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere im Raum Wiesbaden und Mainz entwickelnDien- stleistungen. (5) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie kann ihren Mit- gliedern Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. (6) Beteiligungen sind zulässig. (67) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassennicht zugelassen Mitglieder können werden (1) natürliche Personen, (2) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. (1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserk- lärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. (2) Jede Person, die einen Nutzungsvertrag für eine Genossenschaftswohnung abschließt, muss Mitglied der Genossenschaft sein. (3) Ein Bewerber kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats als investierendes Mitglied im Sinne von § 8 Abs. 2 GenG zugelassen werden. Über die Höchstzahl der investierenden Mitglieder sowie über die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch diese beschließt die Mitgliederversammlung. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste gesondert zu führen und als solche zu kennzeichnen. Ein investierendes Mitglied kommt für die Förderung durch die Genossenschaft nicht in Betracht. (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Satzung der Wohngeno eG / Stand: 16. Juni 2019 Seite 2 (2) Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Auf- sichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung. (3) Das Eintrittsgeld kann den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung, b) Tod, c) Übertragung des Geschäftsguthabens, d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, e) Ausschluss. (1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. (2) Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft beträgt 2 Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils, c) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre, f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt. (4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. (1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Verein- barung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteili- gung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäft- santeile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. (4) 17 Abs. 6 ist zu beachten. (5) Die Abtretung und Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist ausgeschlossen. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mit- gliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Angehörigen nur, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mit- gliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonsti- gen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht, c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist. (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (4) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Beru- fung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. (5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. (6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederver- sammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. h) beschlossen hat. (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b). (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rückla- gen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Au- seinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinanderset- zungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall. (3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren. Satzung der Wohngeno eG / Stand: 16. Juni 2019 Seite 4

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Samples: Satzung Der Wohngeno Eg

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer MitgliederWohnungsversorgung. Insbesondere Die Genossenschaft fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mitihre Mitglieder auch durch eine Spareinrichtung. (2) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben Bauten in allen Rechts und Erbbaurechtsverträge abschließenNutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben alle im Bereich der Wohnungs- und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergebenImmobilienwirtschaft, Nutzungsverträge abschließen des Städtebaus und Wohnungen bewirtschaftender Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (3) Sie überlässt den Wohnraum Die Genossenschaft kann Spareinlagen von ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten Nutzungsentgeltenund deren Angehörigen (§ 15 AO) hereinnehmen. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Raum Wiesbaden und Mainz entwickelnRahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (5) Beteiligungen sind zulässig. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Im Sparverkehr begrenzt auf die Angehörigen gemäß §15 AO; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 27 die Voraussetzungen.

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Samples: Satzung

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der GenossenschaftGenossenschaft Kommentar [h1]: Kann gemäß der Präambel angepasst werden. (1) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine sichere gute, sozial verant- wortbare, wirtschaftliche, nachhaltige, sichere, ökologische und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mitgute Wohnungs- versorgung. (2) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben Bauten in allen Rechts- und Erbbaurechtsverträge abschließenNutzungsformen bewirtschaften, errichten, er- werben, vermitteln2, veräußern und betreuen; sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben alle im Bereich der Wohnungs- und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergebenImmobili- enwirtschaft, Nutzungsverträge abschließen des Städtebaus und Wohnungen bewirtschaftender Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche wirt- schaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie überlässt den Wohnraum kann ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten NutzungsentgeltenGenussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Raum Wiesbaden und Mainz entwickelnRahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (5) Beteiligungen sind zulässig. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen / ist zugelassen*); Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen*).

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Samples: Mustersatzung Für Wohnungsgenossenschaften

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches, generationenübergreifendes und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Darüber hinaus wirkt die Genossenschaft in das Quartier und gestaltet es mitWohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben Bauten in allen Rechts- und Erbbaurechtsverträge abschließenNutzungsformen bewirtschaf- ten, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben alle im Bereich der Woh- nungs- und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergebenImmobilienwirtschaft, Nutzungsverträge abschließen des Städtebaus und Wohnungen bewirtschaftender Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Folgeeinrichtun- gen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie überlässt den Wohnraum kann ihren Mitgliedern zu an den Aufwendungen orientierten NutzungsentgeltenGenussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsan- spruch beinhalten, gewähren. (4) Sie will ihre Geschäftstätigkeit insbesondere Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Raum Wiesbaden und Mainz entwickelnRahmen von § 1 Abs. 2 des Genossen- schaftsgesetzes übernehmen. (5) Beteiligungen sind zulässig. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

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Samples: Satzung