Common use of Gegenstand der Genossenschaft Clause in Contracts

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Zweck der Genossenschaft ist eine gute, wirtschaftliche und preisgünstige, gesunde, ökologische, sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in zukunftsweisenden Wohnanlagen zur Weiterentwicklung innovativer Wohnkonzepte im Wohnungsneubau, im Bestand und im Wohnumfeld. Die Genossenschaft entzieht den Grund und Boden dauerhaft jeglicher spekulativen Verwertung. Die Genossenschaft hat die Verwirklichung von Projekten aus Wohnen verbunden mit Arbeiten und kreativer Entfaltung zum Ziel. Diese drei Säulen sind die Basis einer Lebenskultur, sie geben sich gegenseitig Struktur und befruchten sich gegenseitig. Durch die sich bildenden Synergien bringen sie lebendige, selbstbestimmte und besondere Orte hervor. Die Einbeziehung von Selbsthilfearbeiten soll möglich sein. (2) Die Genossenschaft fördert ferner zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder die eigenständige Entwicklung einzelner Wohnprojekte bis zum Übergang in eine eigenständige Wirtschafts- und Rechtsform. Die Grundsätze der Satzung müssen dabei eingehalten werden. (3) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Die Mitglieder, die in Wohnungen der Genossenschaft wohnen, sollen sich in Hausgemeinschaften organisieren. Die Hausgemeinschaften verwalten die Liegenschaften weitgehend selbst und sind gegenüber der Genossenschaft verantwortlich. (4) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen, Gärten und Folgeeinrichtungen, Läden, Räume für Gewerbebetriebe und für Initiativen, Veranstaltungsräume, Ateliers und Werkstätten, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowie Dienstleistungen. (5) Beteiligungen sind zulässig. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Zweck der Genossenschaft ist eine gute, sichere und sozial verant- wortbare sowie wirtschaftliche und preisgünstige, gesunde, ökologische, sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaftihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches gemeinschaftliches, ökolo- gisches und selbstbestimmtes Wohnen in zukunftsweisenden Wohnanlagen zur Weiterentwicklung innovativer Wohnkonzepte im Wohnungsneubau, im Bestand und im Wohnumfelddauerhaft gesicherten Ver- hältnissen. Die Genossenschaft entzieht den Grund baut bzw. erwirbt und Boden dauerhaft jeglicher spekulativen Verwertungmodernisiert Wohnungen bzw. Die Genossenschaft hat die Verwirklichung von Projekten aus Wohnen verbunden mit Arbeiten und kreativer Entfaltung zum Ziel. Diese drei Säulen sind die Basis einer Lebenskultur, sie geben sich gegenseitig Struktur und befruchten sich gegenseitig. Durch die sich bildenden Synergien bringen sie lebendige, selbstbestimmte und besondere Orte hervor. Die Einbeziehung von Selbsthilfearbeiten soll möglich seinGebäude für ihre Mitglieder. (2) Die Genossenschaft fördert ferner zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder die eigenständige Entwicklung einzelner Wohnprojekte bis zum Übergang in eine eigenständige Wirtschafts- und Rechtsform. Die Grundsätze der Satzung müssen dabei eingehalten werdenSie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu angemessenen Nutzungsgeldern. (3) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Die Mitglieder, die in Wohnungen der Genossenschaft wohnen, sollen sich in Hausgemeinschaften organisieren. Die Hausgemeinschaften verwalten die Liegenschaften weitgehend selbst und sind gegenüber der Genossenschaft verantwortlich. (4) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- Grundstücke und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, Immobilien erwerben, veräußern Erbbaurechte vergeben, Nutzungsverträge abschließen und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmenWohnun- gen bewirtschaften. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen, Gärten Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden, Folge- einrichtungen wie Läden und Räume für Gewerbebetriebe und für Initiativen, Veranstaltungsräume, Ateliers und WerkstättenGewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowie und Dienstleistungen. (54) Beteiligungen sind zulässig. (65) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassenzuge- lassen. (6) Die Genossenschaft kann Dauerwohnrechte verkaufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Dauerwohnrecht wird nur an Mitglieder mit mindestens einem Kind unter 14 Jahren vergeben und insgesamt werden nicht mehr als 20 Prozent der gesamten Wohnfläche innerhalb der eG in Form von Dauerwohnrechten vergeben. Dazu schließt die eG mit dem Mitglied einen Vertrag über die Bestel- lung eines nichteigentumsähnlichen Dauerwohnrechts nach §§ 31 ff Wohnungseigentumsgesetz. Der oder die Dauerwohnberechtigte beteiligt sich durch laufende mo- natliche Zahlungen an den Bewirtschaftungskosten. Insbesondere be- trifft dies die Anteile der Gesamtkosten für die Gemeinschaftsräume sowie die Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten für nicht dem Dauerwohnrecht unterliegende Gebäudeteile. § 3 Mitglieder können werden a) natürliche Personen und b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die den Zweck der Genossenschaft ideell und aktiv unterstützen wollen. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber/von der Bewerberin zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. (2) Zum Erwerb der Investierenden Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung, in der ausdrücklich der Beitritt als investierendes Mitglied zu erklären ist. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. § 5 Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld in Höhe von 100 Euro zu zahlen. Über Veränderungen der Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung der Mitgliedschaft, b) Übertragung des Geschäftsguthabens, c) Tod des Mitglieds, d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, e) Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft. § 7 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. (2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 24 Monate vorher schriftlich erfolgen. (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Mitgliederversammlung a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, b) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, c) eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre, d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruch- nahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genos- senschaft, e) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen gegenüber der Genossenschaft beschließt. (4) das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zum Jahresschluss aus. § 8 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf ein anderes Mitglied übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Aus- einandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber/die Erwerberin be- xxxxx Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäfts- guthabens bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (2) Ist der Erwerber/die Erwerberin nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er/sie die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber/die Erwer- berin bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschie- denen/der Ausgeschiedenen dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber/die Erwerberin entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. § 9

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, wirtschaftliche sichere und preisgünstige, gesunde, ökologische, sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in zukunftsweisenden Wohnanlagen zur Weiterentwicklung innovativer Wohnkonzepte im Wohnungsneubau, im Bestand und im Wohnumfeld. Die Genossenschaft entzieht den Grund und Boden dauerhaft jeglicher spekulativen Verwertung. Die Genossenschaft hat die Verwirklichung von Projekten aus Wohnen verbunden mit Arbeiten und kreativer Entfaltung zum Ziel. Diese drei Säulen sind die Basis einer Lebenskultur, sie geben sich gegenseitig Struktur und befruchten sich gegenseitig. Durch die sich bildenden Synergien bringen sie lebendige, selbstbestimmte und besondere Orte hervor. Die Einbeziehung von Selbsthilfearbeiten soll möglich seinWohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft fördert ferner zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder die eigenständige Entwicklung einzelner Wohnprojekte bis zum Übergang in eine eigenständige Wirtschafts- und Rechtsform. Die Grundsätze der Satzung müssen dabei eingehalten werden. (3) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Die Mitglieder, die in Wohnungen der Genossenschaft wohnen, sollen sich in Hausgemeinschaften organisieren. Die Hausgemeinschaften verwalten die Liegenschaften weitgehend selbst und sind gegenüber der Genossenschaft verantwortlich. (4) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaftlmmobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen, Gärten Ge- meinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden, Läden und Räume für Gewerbebetriebe und für Initiativen, Veranstaltungsräume, Ateliers und WerkstättenGe- werbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowie und Dienstleistungen. (53) Die Genossenschaft kann lnhaberschuldverschreibungen an ihre Mit- glieder ausgeben. Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte, die keinen un- bedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. (4) Beteiligungen sind zulässig. (65) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassenzuge- lassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Vorausset- zungen. Mitglieder können werden a) natürliche Personen, b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts, c) Personengesellschaften. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeich- nenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Ge- nossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Ein- trittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vor- stand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung. (2) Das Eintrittsgeld kann a) dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, dem die Mit- gliedschaft fortsetzenden Erben, b) dem minderjährigen Kind eines Mitgliedes, erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. (3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsge- nossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung, b) Tod, c) Übertragung des Geschäftsguthabens, d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personen- handelsgesellschaft, e) Ausschluss. (1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Ge- nossenschaft zu erklären. (2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen. (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündi- gungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, insbesondere wenn die Mit- gliederversammlung a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils, c) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nach- schüssen, e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre, f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruch- nahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossen- schaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen, beschließt. (4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresabschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. (1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Ver- einbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genos- senschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossen- schaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl sei- ner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Ge- schäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genom- mene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mit- gliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Ge- schäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. § 17 Abs. 6 ist zu beachten. Xxxxxx ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Ge- schäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen ge- meinschaftlichen Vertreter ausüben. Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufge- löst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Ge- schäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossen- schaft ausgeschlossen werden, a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genos- senschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Aus- schlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchti- gung der Genossenschaft besteht, c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens gestellt worden ist, d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist. (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszu- schließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Aus- schluss zu äußern. (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unver- züglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurf-Einschrei- ben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teil- nehmen. (4) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zu- gang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerich- teten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurf-Einschreiben) gegen den Aus- schluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. (5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegen- heiten zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurf-Einschreiben) mitzuteilen. (6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausge- schlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Be- stellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchstabe h) beschlossen hat. (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzu- setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buch- stabe b). (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft, verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Aus- einandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwa- igen Ausfall. (3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht ge- stattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausschei- den erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der An- spruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.

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Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, wirtschaftliche sichere und preisgünstige, gesunde, ökologische, sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in zukunftsweisenden Wohnanlagen zur Weiterentwicklung innovativer Wohnkonzepte im Wohnungsneubau, im Bestand und im Wohnumfeld. Die Genossenschaft entzieht den Grund und Boden dauerhaft jeglicher spekulativen Verwertung. Die Genossenschaft hat die Verwirklichung von Projekten aus Wohnen verbunden mit Arbeiten und kreativer Entfaltung zum Ziel. Diese drei Säulen sind die Basis einer Lebenskultur, sie geben sich gegenseitig Struktur und befruchten sich gegenseitig. Durch die sich bildenden Synergien bringen sie lebendige, selbstbestimmte und besondere Orte hervor. Die Einbeziehung von Selbsthilfearbeiten soll möglich seinWohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft fördert ferner zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder die eigenständige Entwicklung einzelner Wohnprojekte bis zum Übergang in eine eigenständige Wirtschafts- und Rechtsform. Die Grundsätze der Satzung müssen dabei eingehalten werden. (3) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Die Mitglieder, die in Wohnungen der Genossenschaft wohnen, sollen sich in Hausgemeinschaften organisieren. Die Hausgemeinschaften verwalten die Liegenschaften weitgehend selbst und sind gegenüber der Genossenschaft verantwortlich. (4) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichtenerrich- ten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen, Gärten Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden, Läden und Räume für Gewerbebetriebe und für Initiativen, Veranstaltungsräume, Ateliers und WerkstättenGewerbe- betriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowie und Dienstleistungen. (53) Beteiligungen sind zulässigDie Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben und Genussrechte gewähren. (64) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 (2) des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Auf- sichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. a) natürliche Personen, b) Personenhandelsgesellschaften sowie c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer von dem/der Beitretenden zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem/der Beitretenden ist vor Abgabe seiner/ihrer Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag von 100 EUR beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 f der Satzung. (2) Das Eintrittsgeld kann erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch

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