Gegenstand der Softwareüberlassung Musterklauseln

Gegenstand der Softwareüberlassung. 8.1. Gegenstand der Softwareüberlassung ist die nicht exklusive, zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung von Computerprogrammen, Benutzerhandbuch und sonstigem dazugehörigen Begleit- material (zusammenfassend: „Software“) an den Kunden gegen Entgelt gemäß den Angaben in der Bestellbestätigung, dem Lizenznachweis für die Software und den Bestimmungen des EULA für die Software. 8.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Software zeitlich befristet für ein Jahr ab der Lieferung, räumlich beschränkt auf das Gebiet des Staates, in dem die Lizenz durch den Kunden erworben wurde, nicht übertragbar und nicht unterlizensierbar überlassen. 8.3. Soweit nicht anderweitig vereinbart, liefert MuM die Software in der zur Zeit der Lieferung aktuellen Fassung entsprechend der Leistungsbeschreibung in der Dokumentation. Die Dokumentation kann elektronisch bereitgestellt werden, sie ist Bestandteil der Software. Der Quellcode wird nicht an den Kunden ausgeliefert, sondern verbleibt bei MuM. 8.4. Soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich mit MuM vereinbart wurde, ist der Kunde nicht berechtigt: • die Software oder Teile hiervon zu bearbeiten. Dies gilt auch für die Korrektur von Fehlern, es sei denn, die Fehlerkorrektur erfolgt auf und nach Anweisung von MuM; • die Software öffentlich zugänglich zu machen; • Unterlizenzen einzuräumen, die Software zu verleihen, zu vermieten oder unterzuvermieten. 8.5. Der Kunde ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und beschränkt auf den gesetz- lichen Zweck und Umfang gemäß § 69 d Abs. 2 und Abs. 3 UrhG zur Erstellung einer Sicherungs- kopie sowie zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks berechtigt. 8.6. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und begrenzt auf den gesetzlichen Zweck und Umfang gemäß § 69 e Abs. 1 UrhG ist eine Dekompilierung der Software durch den Kunden zulässig; im Übrigen ist das Zurückentwickeln (sog. reverse engineering) und das Dekompilieren (sog. disassembling) unzulässig. Vor einer Dekompilierung ist der Kunde verpflichtet, XxX schriftlich zur Offenlegung der Schnittstelleninformationen unter Darstellung der in dem jeweiligen Fall vor- liegenden gesetzlichen Voraussetzungen und unter Fristsetzung aufzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten, angemessenen Frist kann der Kunde die Software dekompilieren. 8.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberech- tigte Nutzung zu entfernen oder z...
Gegenstand der Softwareüberlassung. Die Überlassung der Softwareprodukte erfolgt nach folgender Klassifizierung: 1.1 Systemsoftware: Unter Systemsoftware sind Betriebssysteme, Dienst- programme, Testhilfen und systemnahe Programme zu verstehen.
Gegenstand der Softwareüberlassung. 12.1. Gegenstand der Softwareüberlassung ist die nicht exklusive, zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung von Computerprogrammen, Benutzerhandbuch und sonstigem dazugehörigen Begleitmaterial (zusammenfassend `Software´

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  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.