Reverse Engineering Musterklauseln

Reverse Engineering. (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Deutsches GeschGehG) ist nicht erlaubt.
Reverse Engineering. Vorgehensweise, um aus einer bestehenden Software durch Dekompilie- rung bzw. Analyse der Strukturen, Zustände und Verhaltensweisen, den Quellcode zu extrahieren. Bereitstellung der Vertragsgegenständlichen Software auf Servern, die für oder von AppNavi betrieben werden, ohne dass dem Kunden eine Kopie der Vertragsgegenständlichen Software überlassen wird.
Reverse Engineering. (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) ist nicht erlaubt.
Reverse Engineering. Vorgehensweise, um aus einer bestehenden Software durch Dekompilie- rung bzw. Analyse der Strukturen, Zustände und Verhaltensweisen, den Quellcode zu extrahieren.
Reverse Engineering. (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) ist ausdrücklich nicht erlaubt. Der Informationsempfän- ger wird Produktmuster, die er im Rahmen dieser Ver- einbarung vom Informationsgeber erhält, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Informations- gebers analysieren oder analysieren lassen, bzw. auf ihre Zusammensetzung oder Herstellweise untersu- chen, und wird solche Produktmuster oder Materia- lien, die solche Produktmuster enthalten, auch nicht an Dritte weitergeben. Eine etwa erforderliche Tes- tung auf die funktionalen Eigenschaften von Mustern und Proben stellt keine Analyse im Sinne dieser Zif- fer 3.4 dar. Sofern Ergebnisse dieser Testung über die Herstellweise, Zusammensetzung und/oder sonstigen spezifischen Eigenschaften der Muster und Proben Aufschluss geben könnten, sind solche Ergebnisse, wie auch die Produktmuster selbst, ent- sprechend dieser Vereinbarung geheim zu halten.
Reverse Engineering. 14.1. Der KUNDE darf ohne vorherige Zustimmung von BOSCH REXROTH keine Beobachtung, keine Un- tersuchung, keinen Rückbau oder Testen (sog. Reverse Engineering) eines von BOSCH REXROTH überlassenen PRODUKTES vornehmen. 14.2. Ergänzend zu Ziff. 14.1. ist der KUNDE, vorbehalt- lich Ziff. 18.1, in Bezug auf SOFTWARE nicht berechtigt, deren Programmcode oder Teile hier- von zu bearbeiten, zu verändern, rückwärts zu entwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Source Code auf andere Weise festzu- stellen sowie abgeleitete Werke der SOFTWARE zu erstellen. Die zwingenden, nicht abdingbaren Bestimmungen der §§ 69d, 69e UrhG bleiben hier- von unberührt.
Reverse Engineering. Unter Reverse-Engineering versteht man die Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software.
Reverse Engineering. Procedure for extracting the source code from an existing software by decompiling or analyzing the structures, states and behaviors.
Reverse Engineering. Der Auftraggeber darf den Code der von mobileX gelieferten Softwareprodukte nicht dekompilieren, analysieren, disassemblieren oder anderweitig in eine für Menschen verständliche Form bringen.
Reverse Engineering. Der Lizenznehmer sieht davon ab, die Software direkt oder indirekt zu kopieren, zu nutzen, zu analysieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu übersetzen, zu konvertieren, oder Verfahren bezüglich der Software anzuwenden, um aus jeglichen Gründen oder zu jeglichen Zwecken den Quellcode oder das Quell-Listing der Software oder von Geschäftsgeheimnissen oder anderen eigentumsrechtlichen Informationen oder Prozessen, die in der Software verkörpert oder anderweitig enthalten sind, zu ermitteln, abzuleiten oder zu bestimmen.