Reverse Engineering Musterklauseln

Reverse Engineering. (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Deutsches GeschGehG) ist nicht erlaubt.
Reverse Engineering. Vorgehensweise, um aus einer bestehenden Software durch Dekompilie- rung bzw. Analyse der Strukturen, Zustände und Verhaltensweisen, den Quellcode zu extrahieren. Bereitstellung der Vertragsgegenständlichen Software auf Servern, die für oder von AppNavi betrieben werden, ohne dass dem Kunden eine Kopie der Vertragsgegenständlichen Software überlassen wird.
Reverse Engineering. (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) ist nicht erlaubt.
Reverse Engineering. Der Lizenznehmer sieht davon ab, die Software direkt oder indirekt zu kopieren, zu nutzen, zu analysieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu übersetzen, zu konvertieren, oder Verfahren bezüglich der Software anzuwenden, um aus jeglichen Gründen oder zu jeglichen Zwecken den Quellcode oder das Quell-Listing der Software oder von Geschäftsgeheimnissen oder anderen eigentumsrechtlichen Informationen oder Prozessen, die in der Software verkörpert oder anderweitig enthalten sind, zu ermitteln, abzuleiten oder zu bestimmen.
Reverse Engineering. Unter Reverse-Engineering versteht man die Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software.
Reverse Engineering. Der Teilnehmer darf nur insoweit Dekodierungen, Rückentwicklungen, Disassemblierungen, Dekompilierungen oder sonstige Übersetzungen der Produkte oder Dokumentationen vornehmen, wie dies nach geltendem Recht unbeschadet dieser Beschränkung ausdrücklich zulässig ist. Sofern es dem Teilnehmer kraft Gesetzes ausdrücklich erlaubt ist, eine der im vorstehenden Satz genannten Tätigkeiten durchzuführen, wird der Teilnehmer diese Rechte erst ausüben, wenn er Bentley mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich über seine Absicht, diese Rechte auszuüben, informiert hat.
Reverse Engineering. (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) ist ausdrücklich nicht erlaubt. Der Informationsempfän- ger wird Produktmuster, die er im Rahmen dieser Ver- einbarung vom Informationsgeber erhält, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Informations- gebers analysieren oder analysieren lassen, bzw. auf ihre Zusammensetzung oder Herstellweise untersu- chen, und wird solche Produktmuster oder Materia- lien, die solche Produktmuster enthalten, auch nicht an Dritte weitergeben. Eine etwa erforderliche Tes- tung auf die funktionalen Eigenschaften von Mustern und Proben stellt keine Analyse im Sinne dieser Zif- fer 3.4 dar. Sofern Ergebnisse dieser Testung über die Herstellweise, Zusammensetzung und/oder sonstigen spezifischen Eigenschaften der Muster und Proben Aufschluss geben könnten, sind solche Ergebnisse, wie auch die Produktmuster selbst, ent- sprechend dieser Vereinbarung geheim zu halten.
Reverse Engineering. Der Auftraggeber darf den Code der von mobileX gelieferten Softwareprodukte nicht dekompilieren, analysieren, disassemblieren oder anderweitig in eine für Menschen verständliche Form bringen.
Reverse Engineering. Vorgehensweise, um aus einer bestehenden Software durch Dekompilie- rung bzw. Analyse der Strukturen, Zustände und Verhaltensweisen, den Quellcode zu extrahieren.
Reverse Engineering. 1. Der Kunde wird es unterlassen, sich durch Untersuchung und Rückbau der Ware, sogen. Reverse Engineering, Kenntnis über die Bauweise, technische Funktionalität und sonstige Eigenschaften, die nicht allgemein bekannt sind, zu verschaffen. 2. Diese Regelung gilt für die Dauer von drei Jahren über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.