Gelegentliche Überlassung von Arbeitskräften Musterklauseln

Gelegentliche Überlassung von Arbeitskräften. 14.1 Versichert ist entsprechend der Betriebsbeschreibung und im Rahmen dieses Vertra- ges die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstleistungsunter- nehmen aus der erlaubten gewerblichen Überlassung von Arbeitskräften an Dritte ge- mäß § 1 und § 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-Gesetzes (AÜG), wenn wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Die Kenntnis von der Nichteignung einer Leiharbeitskraft für eine vom Entleiher angefor- derte Arbeitsleistung wird in Erweiterung von Ziffer 7.2 AHB dem Vorsatz gleichgestellt. 14.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei im Interesse des Entleihers ausgeführten dienstlichen Verrich- tungen verursachen. Erlangt die überlassene Arbeitskraft Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung des Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vollständig. Bei Schadenzahlung aus diesem Vertrag behält sich der Versicherer einen Regress gegen den Entleihungsbetrieb vor. 14.3 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche − des Entleihers gegenüber den überlassenen Arbeitskräften; − wegen Schäden an Sachen, die sich im Eigentum oder Besitz des Entleihers be- finden; − aus Schäden an Anlagen und Anlagenteilen, die von Leiharbeitskräften im Rah- men ihrer Tätigkeiten für den Entleiher geplant oder konstruiert worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben; − aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankhei- ten im Betrieb des Entleihers gemäß dem Sozialgesetzbuch Teil VII handelt. 14.4 Der Versicherungsschutz erlischt unbeschadet sonstiger Fristen in jedem Fall mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§ 4 und § 5 AÜG).
Gelegentliche Überlassung von Arbeitskräften. Gelegentliche Überlassung von Gerüsten

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.