Schäden durch Asbest Musterklauseln

Schäden durch Asbest. Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein/ Pauschaldeklaration), gilt: 33.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 33.2 Als Versicherungsfall gilt abweichend von Ziffer 1.1 AHB die erstmalige Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungsvertrages. Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen die Versicherungsnehmerin oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen diese zu haben. 33.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß §§ 110, 106 Abs.1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 105, 104 SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder. 33.4 Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) je Versicherungsfall auf 250.000 Euro begrenzt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres steht einmal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % des Schadens, mindestens 1.000 Euro selbst zu tragen.
Schäden durch Asbest. Ergänzend zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- bungen zur Haftpflichtversicherung für betriebliche und berufliche Risiken (BBR Betrieb) gilt Folgendes:
Schäden durch Asbest. Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein/ Pauschaldeklaration), gilt: 12.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 AHB die ge- setzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermö- gensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 12.2 Als Versicherungsfall gilt abweichend von Ziffer 1.1 AHB die erstmalige Geltendmachung eines gesetzlichen Haft- pflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver- sicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungsvertrages. Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen die Versicherungsnehmerin oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen diese zu haben. 12.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß §§ 110, 106 Abs.1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 105, 104 SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder. 14.4 Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der Versicherungs- summe für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) je Versicherungsfall auf 250.000 Euro begrenzt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver- sicherungsjahres steht einmal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 1.000 Euro selbst zu tragen. H 2348 07/2 019 2 von 2 Ziffer Seite 1. Gegenstand der Versicherung 2 1.1 Konventionelle Produkthaftpflicht 2 1.2 Tätigkeitsfolgeschäden 2 2. Versichertes Risiko 2 3. Mitversicherte Personen 2 4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 2 4.1 Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften 2 4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 2 4.3 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden 2 4.4 Aus- und Einbaukosten 3 5. Vertragliche Haftung 3

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  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind Bei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.