Geltendmachung von Ansprüchen. Alle Ansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Anspruchsverlust bin- nen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu ma- chen, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.
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Geltendmachung von Ansprüchen. Alle Ansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Anspruchsverlust bin- nen binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu ma- chenmachen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.
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Geltendmachung von Ansprüchen. Alle Ansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Anspruchsverlust bin- nen binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu ma- chenmachen, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.
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