Geltendmachung von Ansprüchen. 4.1 Die in Ziff. 3.1 a) - b) bezeichneten Garantieleistungen können vom Erstkäufer zusätzlich zu den kaufvertraglichen Mängelansprüchen, die ihm gegen die Solar Fabrik GmbH zustehen, geltend gemacht werden. Ferner können statt dem Erstkäufer auch etwaige Zwischenhändler oder der Endkunde, denen keine kaufvertraglichen Mängelansprüche zustehen, diese Garantieleistungen jederzeit geltend machen. Diejenige Person, die die Garantieleistungen geltend macht, wird als „Anspruchsteller“ bezeichnet. 4.2 In jedem Fall können Garantieleistungen von einem Anspruchsteller nur unter Vorlage des Original-Lieferscheines oder der Originalrechnung (unter Angabe von Lieferdatum, Modultyp und Seriennummer) beansprucht werden. Zudem besteht ein Recht auf Beanspruchung der Garantieleistungen nur dann, wenn der Solar Fabrik GmbH von dem Anspruchsteller ein ausgefüllter Reklamationsbogen vorliegt. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Anspruch- steller als Adressat auf dem Original-Lieferschein bzw. der Originalrechnung bezeichnet ist, die die Lieferung der Solarstrommodule (von der Solar Fabrik GmbH oder einem Zwischenhändler) an den Anspruchsteller dokumentieren. 4.3 Garantiefälle sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
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Geltendmachung von Ansprüchen. 4.1 Die in Ziff. 3.1 a) - ba)-b) bezeichneten Garantieleistungen können vom Erstkäufer zusätzlich zu den kaufvertraglichen Mängelansprüchen, die ihm gegen die Solar Fabrik GmbH zustehen, geltend gemacht werden. Ferner können statt dem Erstkäufer auch etwaige Zwischenhändler oder der Endkunde, denen keine kaufvertraglichen Mängelansprüche zustehen, diese Garantieleistungen jederzeit geltend machen. Diejenige Person, die die Garantieleistungen geltend macht, wird als „Anspruchsteller“ bezeichnet.
4.2 In jedem Fall können Garantieleistungen von einem Anspruchsteller nur unter Vorlage des Original-Lieferscheines oder der Originalrechnung (unter Angabe von Lieferdatum, Modultyp und Seriennummer) beansprucht werden. Zudem besteht ein Recht auf Beanspruchung der Garantieleistungen nur dann, wenn der Solar Fabrik GmbH von dem Anspruchsteller ein ausgefüllter Reklamationsbogen vorliegt. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Anspruch- steller Anspruchsteller als Adressat auf dem Original-Original- Lieferschein bzw. der Originalrechnung bezeichnet ist, die die Lieferung der Solarstrommodule (von der Solar Fabrik GmbH oder einem Zwischenhändler) an den Anspruchsteller dokumentieren.
4.3 Garantiefälle sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
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