Geltungsbereich und Einbeziehung. 1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB"), sowie die darin und in den jeweiligen Bestellungen enthaltenden Bestimmungen, einschließlich der jeweils ausdrücklich einbezogenen Unterlagen, Dokumente und sonstigen Materialien (insbesondere Bestellunterlagen („Purchase Order“ oder „PO“), Spezifikationen und Zeichnungen) (nachfolgend zusammenfassend: "Vertrag") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der jeweils Auftrag gebenden Gesellschaft des General Electric Konzerns (nachfolgend: "Käufer") und seinen Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: "Lieferanten") für den Einkauf und die Lieferung von Waren, Gütern oder sonstigen Materialien und beweglichen Sachen sowie Dienstleistungen jeglicher Art (nachfolgend: "Liefergegenstände"). 1.2 Diese AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Liefergegenständen, ohne dass der Käufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. 1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Lieferanten ("Lieferanten-AGB") erkennt der Käufer nicht an, es sei denn der Käufer hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Lieferanten-AGB zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer nicht ausdrücklich widersprochen hat oder die Lieferung in Kenntnis der Lieferanten-AGB vorbehaltlos annimmt. 1.4 Soweit der Käufer in einer Bestellung Bezug auf Angebote oder Angebotsbeschreibungen des Lieferanten nimmt, stellt diese Bezugnahme keine Anerkennung der Lieferanten-AGB oder etwaigen von diesen AEB abweichenden Bestimmungen in dem jeweiligen Angebot oder der Angebotsbeschreibung dar. 1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB bzw. dem Vertrag nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 1.6 Bestellungen des Käufers gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant den Käufer zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. 1.7 Der Lieferant ist gehalten, Bestellungen des Käufers innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen (Annahme). Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer. Eine verspätete Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Käufer. 1.8 Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§14, 310 Abs. 1 BGB.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase
Geltungsbereich und Einbeziehung. 1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB"), sowie die darin und in den jeweiligen Bestellungen enthaltenden Bestimmungen, einschließlich der jeweils ausdrücklich einbezogenen Unterlagen, Dokumente und sonstigen Materialien (insbesondere Bestellunterlagen („Purchase Order“ oder „PO“), Spezifikationen und Zeichnungen) (nachfolgend zusammenfassend: "Vertrag") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der jeweils Auftrag gebenden Gesellschaft des General Electric Konzerns (nachfolgend: "Käufer") und seinen Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: "Lieferanten") für den Einkauf und die Lieferung von Waren, Gütern oder sonstigen Materialien und beweglichen Sachen sowie Dienstleistungen Leistungen jeglicher Art (nachfolgend: "Liefergegenstände").
1.2 Diese AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Liefergegenständen, ohne dass der Käufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Lieferanten ("Lieferanten-AGB") erkennt der Käufer nicht an, es sei denn der Käufer hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Lieferanten-AGB zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer nicht ausdrücklich widersprochen hat oder die Lieferung in Kenntnis der Lieferanten-AGB vorbehaltlos annimmt.
1.4 Soweit der Käufer in einer Bestellung Bezug auf Angebote oder Angebotsbeschreibungen des Lieferanten nimmt, stellt diese Bezugnahme keine Anerkennung der Lieferanten-AGB oder etwaigen von diesen AEB abweichenden Bestimmungen in dem jeweiligen Angebot oder der Angebotsbeschreibung dar.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB bzw. dem Vertrag nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6 Bestellungen des Käufers gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant den Käufer zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
1.7 Der Lieferant ist gehalten, Bestellungen des Käufers innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen (Annahme). Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer. Eine verspätete Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Käufer.
1.8 Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§14, 310 Abs. 1 BGB.
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Geltungsbereich und Einbeziehung. 1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB"), sowie die darin und in den jeweiligen Bestellungen enthaltenden Bestimmungen, einschließlich der jeweils ausdrücklich einbezogenen Unterlagen, Dokumente und sonstigen Materialien (insbesondere Bestellunterlagen („Purchase Order“ oder „PO“)Bestellunterlagen, Spezifikationen und Zeichnungen) (nachfolgend zusammenfassend: "Vertrag") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der jeweils Auftrag gebenden auftraggebenden Gesellschaft des General Electric Konzerns (nachfolgend: "Käufer") und seinen Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: "Lieferanten") für den Einkauf und die Lieferung von Waren, Gütern oder sonstigen Materialien und beweglichen Sachen sowie Dienstleistungen jeglicher Art (nachfolgend: "Liefergegenstände").
1.2 Diese AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Liefergegenständen, ohne dass der Käufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Lieferanten ("Lieferanten-AGB") erkennt der Käufer nicht an, es sei denn der Käufer hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Lieferanten-AGB zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer nicht ausdrücklich widersprochen hat oder die Lieferung in Kenntnis der Lieferanten-AGB vorbehaltlos annimmt.
1.4 Soweit der Käufer in einer Bestellung Bezug auf Angebote oder Angebotsbeschreibungen des Lieferanten nimmt, stellt diese Bezugnahme keine Anerkennung der Lieferanten-AGB oder etwaigen von diesen AEB abweichenden Bestimmungen in dem jeweiligen Angebot oder der Angebotsbeschreibung dar.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB bzw. dem Vertrag nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6 Bestellungen des Käufers gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant den Käufer zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
1.7 Der Lieferant ist gehalten, Bestellungen des Käufers innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen (Annahme). Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer. Eine verspätete Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Käufer.
1.8 Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§14, 310 Abs. 1 BGB.
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Geltungsbereich und Einbeziehung. 1.1 Diese 1.1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB"), sowie die darin und in den jeweiligen Bestellungen enthaltenden Bestimmungen, einschließlich der jeweils ausdrücklich einbezogenen Unterlagen, Dokumente und sonstigen Materialien (insbesondere Bestellunterlagen („Purchase Order“ oder „PO“), Spezifikationen und Zeichnungen) Geschäftsbedingungen (nachfolgend zusammenfassend: "Vertrag"AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen zur Benutzung der jeweils Auftrag gebenden Gesellschaft des General Electric Konzerns „Erlebniswelt Strohofer“ der Autohof Strohofer GmbH (nachfolgend: "Käufer"nachfolgend auch Veranstalter genannt) und seinen Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: "Lieferanten") für den Einkauf und die Lieferung von Waren, Gütern oder sonstigen Materialien und beweglichen Sachen sowie Dienstleistungen jeglicher Art (nachfolgend: "Liefergegenstände").
1.2 Diese AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Liefergegenständen, ohne dass der Käufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB oder von gesetzlichen Bestimmungen unseren AGBs abweichende Bedingungen des Lieferanten ("Lieferanten-AGB") erkennt Besuchers der Käufer Anlage erkennen wir nicht an, es sei denn der Käufer hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Lieferanten-AGB zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer nicht ausdrücklich widersprochen hat oder die Lieferung in Kenntnis der Lieferanten-AGB vorbehaltlos annimmt.
1.4 1.2. Die vorliegenden AGB werden entweder auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses, wie auch durch die Platzierung auf der Homepage Bestandteil des zu schließenden Vertrages. Jeder Besucher erklärt sich vor dem Betreten der „Erlebniswelt Strohofer“ mit seiner Unterschrift auf der „Tagesliste“ sowie der „Gruppenliste“ oder der Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter (siehe 1.3) bereit, die AGB zur Kenntnis genommen, mit ihnen vorbehaltslos einverstanden und diese verstanden zu haben. Die Beachtung der AGB liegt in der Verantwortung des Benutzers. Soweit der Käufer Fragen in einer Bestellung Bezug auf Angebote oder Angebotsbeschreibungen des Lieferanten nimmtdie AGB bestehen, stellt diese Bezugnahme keine Anerkennung der Lieferanten-AGB oder etwaigen von diesen AEB abweichenden Bestimmungen in dem jeweiligen Angebot oder der Angebotsbeschreibung darhat er sich vorher an das Personal zu wenden.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung1.3. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB Im Falle der Benutzung der Anlage von Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter bzw. dem Vertrag nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6 Bestellungen des Käufers gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlicheine von diesem bevollmächtigte, aufsichtspflichtige Person diese AGB zur Kenntnis nehmen und den Minderjährigen erläutern, bevor der Minderjährige die Anlage benutzen darf. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten Eine Benutzung der Bestellung einschließlich Anlage durch Minderjährige ohne Einwilligung der Bestellunterlagen hat der Lieferant den Käufer zum Zweck der Korrektur gesetzlichen Vertreter bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als einer von diesem bevollmächtigte, aufsichtspflichtige Person, ist nicht geschlossenmöglich. Aufsichtspersonen haften dafür, dass die von ihnen beaufsichtigten Minderjährigen die AGB beachten. Die Erziehungsberechtigten bestätigen mit ihrer Unterschrift, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgelesen, verstanden, akzeptiert und den minderjährigen Teilnehmern vermittelt zu haben.
1.7 Der Lieferant ist gehalten, Bestellungen des Käufers innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen (Annahme). Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer. Eine verspätete Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Käufer.
1.8 Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§14, 310 Abs. 1 BGB.
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Geltungsbereich und Einbeziehung. 1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB"), sowie die darin und in den jeweiligen Bestellungen enthaltenden Bestimmungen, einschließlich der jeweils ausdrücklich einbezogenen Unterlagen, Dokumente und sonstigen Materialien (insbesondere Bestellunterlagen („Purchase Order“ oder „PO“), Spezifikationen und Zeichnungen) (nachfolgend zusammenfassend: "Vertrag") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der jeweils Auftrag gebenden Gesellschaft des General Electric Konzerns (nachfolgend: "Käufer") und seinen Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: "Lieferanten") für den Einkauf und die Lieferung von Waren, Gütern oder sonstigen Materialien und beweglichen Sachen sowie Dienstleistungen jeglicher Art (nachfolgend: "Liefergegenstände"). Soweit ein Rahmenservicevertrag bestehen sollte, sind die zu erbringenden Dienstleistungen ebenfalls „Liefergegenstände“ im Sinne dieser AEB wobei sie sich dann auf Dienstleistungen jeglicher Art beziehen.
1.2 Diese AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Liefergegenständen, ohne dass der Käufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Lieferanten ("Lieferanten-AGB") erkennt der Käufer nicht an, es sei denn der Käufer hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Lieferanten-AGB zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer nicht ausdrücklich widersprochen hat oder die Lieferung in Kenntnis der Lieferanten-AGB vorbehaltlos annimmt.
1.4 Soweit der Käufer in einer Bestellung Bezug auf Angebote oder Angebotsbeschreibungen des Lieferanten nimmt, stellt diese Bezugnahme keine Anerkennung der Lieferanten-AGB oder etwaigen von diesen AEB abweichenden Bestimmungen in dem jeweiligen Angebot oder der Angebotsbeschreibung dar.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB bzw. dem Vertrag nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6 Bestellungen des Käufers gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant den Käufer zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
1.7 Der Lieferant ist gehalten, Bestellungen des Käufers innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen (Annahme). Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer. Eine verspätete Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Käufer.
1.8 Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§14, 310 Abs. 1 BGB.
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