Gemeinnützigkeit Musterklauseln

Gemeinnützigkeit. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke‟ der Abgabenordnung.
Gemeinnützigkeit. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Gemeinnützigkeit. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Gemeinnützigkeit. Die KAB verfolgt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
Gemeinnützigkeit. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Gemeinnützigkeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Gemeinnützigkeit. Das Unternehmen dient nicht Erwerbszwecken, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.
Gemeinnützigkeit. 1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. 3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines An- teils am Vereinsvermögen.
Gemeinnützigkeit. Durch die Errichtung und den Betrieb der Einrichtungen der Altenhilfe verfolgt die Gesell- schaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steu- erbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Gemeinnützigkeit. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwe- cke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.