Gemeinnützigkeitsbegriff Musterklauseln

Gemeinnützigkeitsbegriff. Gemeinnützigkeit ist der Oberbegriff für die nach § 51 ff. AO unter Erfüllung der Voraussetzungen gewährten Steuerbegünstigungen. Der Begriff der Gemeinnüt- zigkeit umfasst nicht nur die gemeinnützigen Zwecke nach § 52 AO, sondern auch mildtätige und kirchliche Zwecke. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist nach § 59 AO die selbstlose, ausschließli- che und unmittelbare Verfolgung der Zwecke, die materielle und formelle Sat- zungsmäßigkeit, sowie die tatsächliche Geschäftsführung. Im Folgenden sollen diese allgemeinen Voraussetzungen dargestellt werden. Voraussetzung für die Anerkennung einer steuerbegünstigten Körperschaft ist die selbstlose Verfolgung einer der oben aufgeführten Zwecke. Selbstlosigkeit im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts liegt vor, soweit eine Stiftung eigenwirtschaft- liche Zwecke nicht in erster Linie verfolgt, d.h. gewerbliche oder sonstige Er- 310 Vgl.. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 4 Nr. 16 UStG, § 4 a UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG, 18, 20 – 25 UStG, § 23 a UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG, §§ 3, 4 GrEStG werbszwecke dürfen nur von untergeordneter Bedeutung sein.311 Der gemeinnüt- zige Zweck muss die Stiftung prägen bzw. diese dominieren.312 Eigenwirtschaftliche Interessen können der Stiftung unterstellt werden, soweit ihre Tätigkeit in erster Linie auf die Mehrung des eigenen Vermögens bzw. auf die Erzielung und Steigerung der Einkünfte ausgerichtet ist.313 Unterhält die Stif- tung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 64 AO oder einen Zweckbe- trieb nach § 65 AO, liegt kein Verstoß gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit vor. Allerdings sollte die Betätigung im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbe- triebs nicht im Vordergrund stehen.314 Neben der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen kann es auch bei einer steuerschädlichen Mittelverwendung oder Verletzung der Vermögensbindung zu einer Verletzung der Selbstlosigkeit kommen. Kommt es zu einem Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO, agiert die Stiftung nicht selbstlos und verliert demzu- folge ihre Steuerbegünstigung.315 Jedoch lässt das Gemeinnützigkeitsrecht in § 58 Nr. 5 bis 7 AO Ausnahmen zu. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AO enthält die Kernaussage, wonach eine Stiftung ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden darf. Das Mittelverwendungsgebot hat eine große Bedeutung, da bei einem Verstoß gegen dasselbe die Gemeinnüt- zigkeit gefährdet sein kann. Die Gewinne aus etwaigen steuerpflichtigen wirt- schaftlichen Gesc...

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

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