Gemeinsamer Ausschuss. 1. Die Vertragsstaaten setzen einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein. 2. Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser auf Verlangen eines Vertrags- staates folgende Funktionen wahr: a) Überprüfen des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens; b) Analyse von relevanten Entwicklungen; c) Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revi- sion dieses Abkommens.
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Samples: Abkommen, Abkommen, Abkommen Zur Zusammenarbeit Im Steuerbereich
Gemeinsamer Ausschuss. 1. Die Vertragsstaaten setzen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen paritätisch pari- tätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der beider Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen gemein- samen Ausschuss ein.
2. Der gemeinsame Ausschuss legt Form und Inhalt der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen fest.
3. Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser auf Verlangen eines Vertrags- staates folgende Funktionen wahr:
a) Überprüfen des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens;
b) Analyse von relevanten Entwicklungen;
c) Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revi- sion dieses Abkommens.
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Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit in Den Bereichen Steuern Und Finanzmarkt, Abkommen Über Die Zusammenarbeit in Den Bereichen Steuern Und Finanzmarkt