Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Parteien eingesetzt. Er überwacht die Verwaltung dieses Abkommens und gewährleistet seine ordnungsgemäße Anwendung. Er spricht Empfehlungen aus und fasst in den in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen Beschlüsse. (2) Der Gemeinsame Ausschuss handelt und beschließt einvernehmlich. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses sind für die Parteien bindend. (3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen. (5) Eine Partei kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen nach der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu finden. Eine solche Sitzung beginnt so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, soweit von den Parteien nicht anders beschlossen. (6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss ab. (7) Auf der Grundlage der in Artikel 3 gewährten Rechte bestätigt der Gemeinsame Ausschuss per Beschluss die von der Europäischen Union durchgeführte Bewertung der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften durch Armenien gemäß Anhang I Absatz 1. (8) Gemäß Artikel 6 prüft der Gemeinsame Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit Investitionen in Luftfahrtun ternehmen der Parteien und mit Änderungen bei der wirksamen Kontrolle über die Luftfahrtunternehmen der Parteien. (9) Gemäß Artikel 14 überwacht der Gemeinsame Ausschuss während der in Anhang I beschriebenen Übergangsphase die schrittweise Außerdienststellung von Luftfahrzeugen, die in Armenien eingetragen sind, von Betreibern unter der Regulierungskontrolle von Armenien eingesetzt werden und nicht über eine Musterzulassung verfügen, die gemäß den in Anhang II Teil B aufgeführten einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erteilt wurde, um eine schrittweise Außerdienststellung dieser Luftfahrzeuge gemäß Anhang I Nummer 7 zu gewährleisten. (10) Der Gemeinsame Ausschuss baut ferner die Zusammenarbeit aus, insbesondere durch: a) die Überprüfung der Marktbedingungen für Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens; b) die Erörterung und möglichst effektive Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäfts tätigkeit und den in Artikel 9 genannten kommerziellen Möglichkeiten, die unter anderem den Marktzugang und den reibungslosen Betrieb der Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens behindern könnten, als Mittel zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Minimierung des Regelungs aufwands beim Betrieb von Luftverkehrsdiensten; c) Informationsaustausch, auch zu Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Strategien der Parteien, die sich auf die Luftverkehrsdienste auswirken können; d) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung dieses Abkommens, einschließlich Empfehlungen für Änderungen dieses Abkommens oder Bedingungen und Verfahren für den Beitritt von Drittländern zu diesem Abkommen; e) die Erörterung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit Investitionen, Eigentum und Kontrolle; f) den Ausbau der Regulierungszusammenarbeit und die gemeinsame Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung und Angleichung von Regeln und Maßnahmen; g) gegebenenfalls die Förderung von Konsultationen über Fragen des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen, in den Beziehungen zu Drittländern und im Rahmen multilateraler Vereinbarungen behandelt werden, einschließlich der Prüfung eines gemeinsamen Vorgehens; h) die Erleichterung des Austauschs statistischer Daten zwischen den Parteien, um die Entwicklung des Luftverkehrs im Rahmen dieses Abkommens zu verfolgen, und i) die Beobachtung der sozialen Auswirkungen dieses Abkommens bei seiner Anwendung und die Ausarbeitung geeigneter Lösungen bei berechtigten Bedenken. (11) Wenn der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung beraten hat, können die Parteien angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 treffen. (12) Dieses Abkommen behindert nicht die Zusammenarbeit oder Diskussionen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien außerhalb des Gemeinsamen Ausschusses, auch in den Bereichen Luftsicherheit, Flugsicherheit, Umweltschutz, Flugverkehrsmanagement, Luftverkehrsinfrastruktur, Wettbewerb und Verbraucherschutz. Die Parteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über die Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit und solcher Diskussionen, wenn sie sich auf die Anwendung des Abkommens auswirken könnten.
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Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Parteien eingesetzt. Er überwacht die Verwaltung dieses Abkommens und gewährleistet seine ordnungsgemäße Anwendung. Er spricht Empfehlungen aus und fasst in den in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss handelt und beschließt einvernehmlich. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses sind für die Parteien bindend.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen.
(5) Eine Partei kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen nach der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu finden. Eine solche Sitzung beginnt so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, soweit von den Parteien nicht anders beschlossen.
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss ab.
(7) Auf der Grundlage der in Artikel 3 gewährten Rechte bestätigt der Gemeinsame Ausschuss per Beschluss die von der Europäischen Union durchgeführte Bewertung der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften durch Armenien gemäß Anhang I Absatz 1.
(8) Gemäß Artikel 6 prüft der Gemeinsame Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit Investitionen in Luftfahrtun ternehmen Luftfahrtunternehmen der Parteien und mit Änderungen bei der wirksamen Kontrolle über die Luftfahrtunternehmen der Parteien.
(9) Gemäß Artikel 14 überwacht der Gemeinsame Ausschuss während der in Anhang I beschriebenen Übergangsphase die schrittweise Außerdienststellung von Luftfahrzeugen, die in Armenien eingetragen sind, von Betreibern unter der Regulierungskontrolle von Armenien eingesetzt werden und nicht über eine Musterzulassung verfügen, die gemäß den in Anhang II Teil B aufgeführten einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erteilt wurde, um eine schrittweise Außerdienststellung dieser Luftfahrzeuge gemäß Anhang I Nummer 7 zu gewährleisten.
(10) Der Gemeinsame Ausschuss baut ferner die Zusammenarbeit aus, insbesondere durch:
a) die Überprüfung der Marktbedingungen für Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens;
b) die Erörterung und möglichst effektive Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäfts tätigkeit Geschäftstätigkeit und den in Artikel 9 genannten kommerziellen Möglichkeiten, die unter anderem den Marktzugang und den reibungslosen Betrieb der Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens behindern könnten, als Mittel zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Minimierung des Regelungs aufwands Regelungsaufwands beim Betrieb von Luftverkehrsdiensten;
c) Informationsaustausch, auch zu Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Strategien der Parteien, die sich auf die Luftverkehrsdienste auswirken können;
d) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung dieses Abkommens, einschließlich Empfehlungen für Änderungen dieses Abkommens oder Bedingungen und Verfahren für den Beitritt von Drittländern zu diesem Abkommen;
e) die Erörterung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit Investitionen, Eigentum und Kontrolle;
f) den Ausbau der Regulierungszusammenarbeit und die gemeinsame Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung und Angleichung von Regeln und Maßnahmen;
g) gegebenenfalls die Förderung von Konsultationen über Fragen des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen, in den Beziehungen zu Drittländern und im Rahmen multilateraler Vereinbarungen behandelt werden, einschließlich der Prüfung eines gemeinsamen Vorgehens;
h) die Erleichterung des Austauschs statistischer Daten zwischen den Parteien, um die Entwicklung des Luftverkehrs im Rahmen dieses Abkommens zu verfolgen, und
i) die Beobachtung der sozialen Auswirkungen dieses Abkommens bei seiner Anwendung und die Ausarbeitung geeigneter Lösungen bei berechtigten Bedenken.
(11) Wenn der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung beraten hat, können die Parteien angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 treffen.
(12) Dieses Abkommen behindert nicht die Zusammenarbeit oder Diskussionen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien außerhalb des Gemeinsamen Ausschusses, auch in den Bereichen Luftsicherheit, Flugsicherheit, Umweltschutz, Flugverkehrsmanagement, LuftverkehrsinfrastrukturLuftverkehrs- infrastruktur, Wettbewerb und Verbraucherschutz. Die Parteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über die Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit und solcher Diskussionen, wenn sie sich auf die Anwendung des Abkommens auswirken könnten.
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Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Parteien eingesetzt. Er überwacht , der für die Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist und gewährleistet seine ordnungsgemäße AnwendungAnwendung gewährleistet. Er Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss handelt und beschließt einvernehmlich. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden einstimmig gefasst und sind für die Parteien bindend. Sie werden von den Parteien gemäß ihren internen Verfahren umgesetzt. Die Parteien unterrichten einander über den Abschluss solcher Verfahren und das Inkraft- treten der Beschlüsse. Enthält ein vom Gemeinsamen Ausschuss getroffener Beschluss die an eine Partei gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, ergreift die betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den Gemeinsamen Ausschuss davon in Kenntnis.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Ersuchen einer Partei und bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, Bedarf zusammen. Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen.
(5) Eine Partei kann auch eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen nach im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu finden. Eine solche Sitzung beginnt des Ausschusses muss so bald wie möglichmöglich stattfinden, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, soweit von den Parteien nicht anders beschlossen.
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss ab.
(7) Auf Wenn eine Partei der Grundlage Auffassung ist, dass ein Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses von der in Artikel 3 gewährten Rechte bestätigt anderen Partei nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird, kann sie beantragen, dass diese Frage im Gemeinsamen Ausschuss erörtert wird. Gelangt der Gemeinsame Ausschuss per Beschluss nicht binnen zwei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die von der Europäischen Union durchgeführte Bewertung der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften durch Armenien beantragende Partei angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Anhang I Absatz 1Artikel 31 dieses Abkommens treffen.
(8) Gemäß Artikel 6 prüft der Gemeinsame Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit Investitionen in Luftfahrtun ternehmen der Parteien und mit Änderungen bei der wirksamen Kontrolle über Unbeschadet des Absatzes 2 können die Luftfahrtunternehmen der Parteien.
(9) Gemäß Artikel 14 überwacht der Gemeinsame Ausschuss während der in Anhang I beschriebenen Übergangsphase die schrittweise Außerdienststellung von Luftfahrzeugen, die in Armenien eingetragen sind, von Betreibern unter der Regulierungskontrolle von Armenien eingesetzt werden und nicht über eine Musterzulassung verfügen, die gemäß den in Anhang II Teil B aufgeführten einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erteilt wurde, um eine schrittweise Außerdienststellung dieser Luftfahrzeuge gemäß Anhang I Nummer 7 zu gewährleisten.
(10) Der Gemeinsame Ausschuss baut ferner die Zusammenarbeit aus, insbesondere durch:
a) die Überprüfung der Marktbedingungen für Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens;
b) die Erörterung und möglichst effektive Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäfts tätigkeit und den in Artikel 9 genannten kommerziellen Möglichkeiten, die unter anderem den Marktzugang und den reibungslosen Betrieb der Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens behindern könnten, als Mittel zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Minimierung des Regelungs aufwands beim Betrieb von Luftverkehrsdiensten;
c) Informationsaustausch, auch zu Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Strategien der Parteien, die sich auf die Luftverkehrsdienste auswirken können;
d) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung dieses Abkommens, einschließlich Empfehlungen für Änderungen dieses Abkommens oder Bedingungen und Verfahren für den Beitritt von Drittländern zu diesem Abkommen;
e) die Erörterung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit Investitionen, Eigentum und Kontrolle;
f) den Ausbau der Regulierungszusammenarbeit und die gemeinsame Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung und Angleichung von Regeln und Maßnahmen;
g) gegebenenfalls die Förderung von Konsultationen über Fragen des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen, in den Beziehungen zu Drittländern und im Rahmen multilateraler Vereinbarungen behandelt werden, einschließlich der Prüfung eines gemeinsamen Vorgehens;
h) die Erleichterung des Austauschs statistischer Daten zwischen den Parteien, um die Entwicklung des Luftverkehrs im Rahmen dieses Abkommens zu verfolgen, und
i) die Beobachtung der sozialen Auswirkungen dieses Abkommens bei seiner Anwendung und die Ausarbeitung geeigneter Lösungen bei berechtigten Bedenken.
(11) Wenn wenn der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung beraten hatzu einem Beschluss gelangt ist, können die Parteien vorübergehend angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 31 dieses Abkommens treffen.
(129) Dieses Abkommen behindert nicht Im Einklang mit Artikel 20 dieses Abkommens prüft der Gemeinsame Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit bilateralen Investitionen im Hinblick auf eine Mehrheitsbeteiligung oder Veränderungen in Bezug auf die effektive Kontrolle von Luftfahrtunternehmen der Parteien.
(10) Der Gemeinsame Ausschuss fördert außerdem die Zusammenarbeit oder Diskussionen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien außerhalb durch folgende Maßnahmen:
a) Überprüfung der Marktbedingungen für die Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens,
b) Erörterung und möglichst effektive Lösung von Problemen bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit, die unter anderem den Marktzugang und den reibungslosen Betrieb der Dienste im Rahmen dieses Abkommens als Instrument für die Gewährleistung einheitlicher Rahmenbedingungen, der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Minimierung des Gemeinsamen AusschussesRegulierungsaufwandes für kommerzielle Betreiber behindern könnten,
c) Förderung des Austauschs auf Expertenebene zu neuen Initiativen und Entwicklungen im Legislativ- oder Regelungsbereich sowie zur Annahme neuer Instrumente des inter- nationalen öffentlichen und privaten Luftfahrtrechts, auch insbesondere in den Bereichen LuftsicherheitSicherheit, FlugsicherheitGefahrenabwehr, UmweltschutzUmwelt, Luftverkehrsinfrastruktur (einschl. Zeitnischen), Flughäfen, wirtschaftliche Zusammenarbeit, Flugverkehrsmanagement, Luftverkehrsinfrastruktur, Wettbewerb wettbewerbliches Umfeld und Verbraucherschutz. Die Parteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über die Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit und solcher Diskussionen, wenn sie sich auf die Anwendung ;
d) Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens auswirken könntenbei seiner derzeitigen Anwendung, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, sowie Entwicklung geeigneter Lösungen bei berechtigten Bedenken,
e) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung des Abkommens, einschließlich Empfehlungen für Änderungen des Abkommens,
f) einvernehmliche Einigung über Vorschläge, Konzepte oder Dokumente verfahrens- technischer Art, die unmittelbar mit dem Funktionieren dieses Abkommens im Zusammenhang stehen,
g) Inbetrachtziehen und Ausbau einer technischen Hilfestellung in den vom Abkommen erfassten Bereichen sowie
h) Förderung der Zusammenarbeit in einschlägigen internationalen Foren und Bemühung um die Erzielung koordinierter Standpunkte.
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Samples: Air Traffic Agreement
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Parteien eingesetzt. Er überwacht die Verwaltung dieses Abkommens und gewährleistet seine ordnungsgemäße Anwendung. Er spricht Empfehlungen aus und fasst in den in Vertragsparteien tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um Konsultationen zu diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen Beschlüssedurchzuführen und dessen Anwendung zu überprüfen.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss handelt und beschließt einvernehmlich. Die Beschlüsse Eine Vertragspartei kann auch eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses sind für verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu lösen. Im Hinblick auf Artikel 20 oder Anhang 2 kann der Gemeinsame Ausschuss sich jedoch nur mit Fragen befassen, die Parteien bindenddie Weigerung eines Beteiligten betreffen, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, sowie mit den Auswirkungen von Wettbewerbsentscheidungen auf die Anwen- dung dieses Abkommens. Diese Sitzung des Ausschusses muss frühestmöglich stattfinden, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnungüberprüft spätestens auf seiner ersten jährlichen Sitzung und danach bei Bedarf die Anwendung des Abkommens insgesamt, einschließlich jeglicher Auswirkungen von Beschränkungen der Luftverkehrsinfrastruktur auf die Ausübung der in Artikel 3 vorgesehenen Rechte, die Auswirkungen von Sicherheitsmaßnahmen aufgrund von Artikel 9, die Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen, auch im Bereich der computer- gesteuerten Buchungssysteme sowie jegliche Auswirkungen der Anwendung des Abkommens im sozialen Bereich.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen.
(5) Eine Partei kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen nach der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu finden. Eine solche Sitzung beginnt so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, soweit von den Parteien nicht anders beschlossen.
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss ab.
(7) Auf der Grundlage der in Artikel 3 gewährten Rechte bestätigt der Gemeinsame Ausschuss per Beschluss die von der Europäischen Union durchgeführte Bewertung der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften durch Armenien gemäß Anhang I Absatz 1.
(8) Gemäß Artikel 6 prüft der Gemeinsame Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit Investitionen in Luftfahrtun ternehmen der Parteien und mit Änderungen bei der wirksamen Kontrolle über die Luftfahrtunternehmen der Parteien.
(9) Gemäß Artikel 14 überwacht der Gemeinsame Ausschuss während der in Anhang I beschriebenen Übergangsphase die schrittweise Außerdienststellung von Luftfahrzeugen, die in Armenien eingetragen sind, von Betreibern unter der Regulierungskontrolle von Armenien eingesetzt werden und nicht über eine Musterzulassung verfügen, die gemäß den in Anhang II Teil B aufgeführten einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erteilt wurde, um eine schrittweise Außerdienststellung dieser Luftfahrzeuge gemäß Anhang I Nummer 7 zu gewährleisten.
(10) Der Gemeinsame Ausschuss baut ferner fördert außerdem die Zusammenarbeit aus, insbesondere durchdurch folgende Maßnahmen:
a) die Überprüfung der Marktbedingungen für Luftverkehrsdienste Unterstützung des Austauschs auf Sachverständigen-Ebene bei neuen Initiativen und Entwicklungen im Rahmen dieses AbkommensBereich der Gesetzgebung und Regulierung, einschließlich der Bereiche der Luft- und Flugsicherheit, der Umwelt, der Luftverkehrsinfrastruktur (einschließlich Zeitnischen) und des Verbraucherschutzes;
b) die Erörterung Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens bei seiner Anwendung und möglichst effektive Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäfts tätigkeit und den in Artikel 9 genannten kommerziellen Möglichkeiten, die unter anderem den Marktzugang und den reibungslosen Betrieb der Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens behindern könnten, als Mittel zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Minimierung des Regelungs aufwands beim Betrieb von LuftverkehrsdienstenAusarbeitung geeigneter Lösungen bei berechtigten Einwänden;
c) Informationsaustausch, auch zu Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Strategien der Parteien, die sich auf die Luftverkehrsdienste auswirken können;
d) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung dieses des Abkommens, einschließlich Empfehlungen für Änderungen dieses Abkommens oder Bedingungen und Verfahren für den Beitritt von Drittländern zu diesem Abkommendes Abkommens;
ed) die Erörterung allgemeiner Bestandsaufnahme zu Fragen im Zusammenhang mit Investitionenstaatlichen Beihilfen bzw. staatlicher Unterstützung, Eigentum und Kontrolledie von einer der Parteien im Gemeinsamen Ausschuss angesprochen werden;
e) Entscheidungen im Konsens zu allen Fragen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 11 Absatz 6;
f) den Ausbau Entwicklung von Ansätzen für behördliche Feststellungen in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Staatsangehörigkeit ("fitness and citizenship") der Regulierungszusammenarbeit und die gemeinsame Verpflichtung zur Luftfahrtunternehmen innerhalb eines Jahres ab der vorläufigen Anwendung des Abkommens mit dem Ziel der gegenseitigen Anerkennung und Angleichung von Regeln und Maßnahmensolcher Feststellungen;
g) Erarbeitung eines gemeinsamen Verständnisses der Kriterien, die von den Vertragsparteien bei ihren jeweiligen Entscheidungen in Fällen betreffend die Kontrolle der Luftfahrtunter- nehmen herangezogen werden, soweit sie mit den Vertraulichkeitsanforderungen im Einklang stehen;
h) gegebenenfalls die Förderung von Unterstützung der Konsultationen über Fragen des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen, Organisationen und in den Beziehungen zu Drittländern und im Rahmen multilateraler Vereinbarungen behandelt werden, einschließlich der Prüfung eines gemeinsamen Vorgehenswobei auch zu prüfen wäre, ob gemeinsam vorgegangen werden sollte;
h) die Erleichterung des Austauschs statistischer Daten zwischen den Parteien, um die Entwicklung des Luftverkehrs im Rahmen dieses Abkommens zu verfolgen, und
i) die Beobachtung der sozialen Auswirkungen dieses Abkommens bei seiner Anwendung und die Ausarbeitung geeigneter Lösungen bei berechtigten BedenkenTreffen von Entscheidungen im Konsens gemäß Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs 4.
(115) Wenn der Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, möglichst große Vorteile für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu erreichen, indem dieses Abkommen auf Drittländer ausgeweitet wird. Der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung beraten hatwird daher daran arbeiten, können einen Vorschlag über die Parteien angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 treffenBedingungen und Verfahren – einschließlich aller erforderlichen Änderungen dieses Abkommens – auszuarbeiten, unter denen Drittländer diesem Abkommen beitreten könnten.
(126) Dieses Abkommen behindert nicht die Zusammenarbeit oder Diskussionen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien außerhalb des Gemeinsamen Ausschusses, auch in den Bereichen Luftsicherheit, Flugsicherheit, Umweltschutz, Flugverkehrsmanagement, Luftverkehrsinfrastruktur, Wettbewerb und Verbraucherschutz. Die Parteien unterrichten den Gemeinsamen Der Gemeinsame Ausschuss über die Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit und solcher Diskussionen, wenn sie sich auf die Anwendung des Abkommens auswirken könntenhandelt einvernehmlich.
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Samples: Air Transport Agreement
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Parteien eingesetzt. Er überwacht die Verwaltung dieses Abkommens und gewährleistet seine ordnungsgemäße Anwendung. Er spricht Empfehlungen aus und fasst in den in Vertrags- parteien tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um Konsul- tationen zu diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen Beschlüssedurchzuführen und dessen Anwendung zu überprüfen.
(2) Der Gemeinsame Eine Vertragspartei kann auch eine Sitzung des Gemeinsa- men Ausschusses verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu lösen. Im Hinblick auf Artikel 20 oder Anhang 2 kann der Gemein- same Ausschuss handelt und beschließt einvernehmlichsich jedoch nur mit Fragen befassen, die die Wei- gerung eines Beteiligten betreffen, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, sowie mit den Auswirkungen von Wettbewerbsentscheidungen auf die Anwendung dieses Abkommens. Die Beschlüsse Diese Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses sind für die Parteien bindendmuss frühestmög- lich stattfinden, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersu- chens, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnungüberprüft spätestens auf sei- ner ersten jährlichen Sitzung und danach bei Bedarf die Anwen- dung des Abkommens insgesamt, einschließlich jeglicher Auswirkungen von Beschränkungen der Luftverkehrs- infrastruktur auf die Ausübung der in Artikel 3 vorgesehenen Rechte, die Auswirkungen von Sicherheitsmaßnahmen aufgrund von Artikel 9, die Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingun- gen, auch im Bereich der computergesteuerten Buchungssysteme, sowie jegliche Auswirkungen der Anwendung des Abkommens im sozialen Bereich.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Partei kann fördert außerdem die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen.
(5) Eine Partei kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen nach der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu finden. Eine solche Sitzung beginnt so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, soweit von den Parteien nicht anders beschlossen.
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss ab.
(7) Auf der Grundlage der in Artikel 3 gewährten Rechte bestätigt der Gemeinsame Ausschuss per Beschluss die von der Europäischen Union durchgeführte Bewertung der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften Zusam- menarbeit durch Armenien gemäß Anhang I Absatz 1.
(8) Gemäß Artikel 6 prüft der Gemeinsame Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit Investitionen in Luftfahrtun ternehmen der Parteien und mit Änderungen bei der wirksamen Kontrolle über die Luftfahrtunternehmen der Parteien.
(9) Gemäß Artikel 14 überwacht der Gemeinsame Ausschuss während der in Anhang I beschriebenen Übergangsphase die schrittweise Außerdienststellung von Luftfahrzeugen, die in Armenien eingetragen sind, von Betreibern unter der Regulierungskontrolle von Armenien eingesetzt werden und nicht über eine Musterzulassung verfügen, die gemäß den in Anhang II Teil B aufgeführten einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erteilt wurde, um eine schrittweise Außerdienststellung dieser Luftfahrzeuge gemäß Anhang I Nummer 7 zu gewährleisten.
(10) Der Gemeinsame Ausschuss baut ferner die Zusammenarbeit aus, insbesondere durchfolgende Maßnahmen:
a) die Überprüfung der Marktbedingungen für Luftverkehrsdienste Unterstützung des Austauschs auf Sachverständigen-Ebene bei neuen Initiativen und Entwicklungen im Rahmen dieses AbkommensBereich der Gesetzgebung und Regulierung, einschließlich der Bereiche der Luft- und Flugsicherheit, der Umwelt, der Luftverkehrs- infrastruktur (einschließlich Zeitnischen) und des Verbraucherschutzes;
b) die Erörterung Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens bei seiner Anwendung und möglichst effektive Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäfts tätigkeit und den in Artikel 9 genannten kommerziellen Möglichkeiten, die unter anderem den Marktzugang und den reibungslosen Betrieb der Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens behindern könnten, als Mittel zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Minimierung des Regelungs aufwands beim Betrieb von LuftverkehrsdienstenAusarbeitung geeigneter Lösun- gen bei berechtigten Einwänden;
c) Informationsaustausch, auch zu Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Strategien der Parteien, die sich auf die Luftverkehrsdienste auswirken können;
d) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung dieses Weiterent- wicklung des Abkommens, einschließlich Empfehlungen für Änderungen dieses Abkommens oder Bedingungen und Verfahren für den Beitritt von Drittländern zu diesem Abkommendes Abkommens;
ed) die Erörterung allgemeiner Bestandsaufnahme zu Fragen im Zusammenhang mit Investitionenstaat- lichen Beihilfen bzw. staatlicher Unterstützung, Eigentum und Kontrolledie von einer der Parteien im Gemeinsamen Ausschuss angesprochen werden;
e) Entscheidungen im Konsens zu allen Fragen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 11 Absatz 6;
f) den Ausbau Entwicklung von Ansätzen für behördliche Feststellungen in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Staatsangehörigkeit („fit- ness and citizenship“) der Regulierungszusammenarbeit und die gemeinsame Verpflichtung zur Luftfahrtunternehmen innerhalb eines Jahres ab der vorläufigen Anwendung des Abkommens mit dem Ziel der gegenseitigen Anerkennung und Angleichung von Regeln und Maßnahmensolcher Feststellungen;
g) Erarbeitung eines gemeinsamen Verständnisses der Kriterien, die von den Vertragsparteien bei ihren jeweiligen Entschei- dungen in Fällen betreffend die Kontrolle der Luftfahrtunter- nehmen herangezogen werden, soweit sie mit den Vertraulichkeitsanforderungen im Einklang stehen;
h) gegebenenfalls die Förderung von Unterstützung der Konsultationen über Fragen Fra- gen des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen, Organisationen und in den Beziehungen zu Drittländern und im Rahmen multilateraler Vereinbarungen behandelt werden, einschließlich der Prüfung eines gemeinsamen Vorgehenswobei auch zu prüfen wäre, ob gemeinsam vorgegangen werden sollte;
h) die Erleichterung des Austauschs statistischer Daten zwischen den Parteien, um die Entwicklung des Luftverkehrs im Rahmen dieses Abkommens zu verfolgen, und
i) die Beobachtung der sozialen Auswirkungen dieses Abkommens bei seiner Anwendung und die Ausarbeitung geeigneter Lösungen bei berechtigten BedenkenTreffen von Entscheidungen im Konsens gemäß Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs 4.
(115) Wenn der Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, mög- lichst große Vorteile für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu erreichen, indem dieses Abkommen auf Drittländer ausgeweitet wird. Der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung beraten hatwird daher daran arbeiten, können einen Vorschlag über die Parteien angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 treffenBedingungen und Verfahren — ein- schließlich aller erforderlichen Änderungen dieses Abkom- mens — auszuarbeiten, unter denen Drittländer diesem Abkommen beitreten könnten.
(126) Dieses Abkommen behindert nicht die Zusammenarbeit oder Diskussionen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien außerhalb des Gemeinsamen Ausschusses, auch in den Bereichen Luftsicherheit, Flugsicherheit, Umweltschutz, Flugverkehrsmanagement, Luftverkehrsinfrastruktur, Wettbewerb und Verbraucherschutz. Die Parteien unterrichten den Gemeinsamen Der Gemeinsame Ausschuss über die Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit und solcher Diskussionen, wenn sie sich auf die Anwendung des Abkommens auswirken könntenhandelt einvernehmlich.
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