Common use of Gemeinsamer Ausschuss Clause in Contracts

Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss mit der Bezeichnung "GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz" eingerichtet. Er setzt sich aus den Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig. Hierzu spricht er Empfehlungen aus. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen; diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Vorschriften ausgeführt. Der Gemeinsame Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

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Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss mit der Bezeichnung "«GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz" » eingerichtet. Er setzt sich aus den Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die Verwaltung und die ordnungsgemäße ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig. Hierzu spricht er Empfehlungen aus. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen; diese Beschlüsse Beschlüs- se werden von den Vertragsparteien gemäß gemäss ihren eigenen Vorschriften ausgeführt. Der Gemeinsame Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

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