Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss mit der Bezeichnung "GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz" eingerichtet. Er setzt sich aus den Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig. Hierzu spricht er Empfehlungen aus. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen; diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Vorschriften ausgeführt. Der Gemeinsame Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich. (2) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzes und die Festlegung von dessen Mandat geregelt wird. (3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Die Europäische Union oder die Schweiz können die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäß Artikel 22 Absatz 2 gestellt wurde. (4) Der Gemeinsame Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen oder Gruppen von Sachverständigen bestellen, wenn er dies als Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben für nötig hält. (5) Der Gemeinsame Ausschuss kann Änderungen des Anhangs I beschließen.
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Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss mit der Bezeichnung "«GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz" » eingerichtet. Er setzt sich aus den Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die Verwaltung und die ordnungsgemäße ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig. Hierzu spricht er Empfehlungen aus. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen; diese Beschlüsse Beschlüs- se werden von den Vertragsparteien gemäß gemäss ihren eigenen Vorschriften ausgeführt. Der Gemeinsame Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzes und die Festlegung Fest- legung von dessen Mandat geregelt wird.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Die Europäische Union oder die Schweiz können die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemeinsame Gemeinsa- me Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäß Artikel gemäss Arti- kel 22 Absatz 2 gestellt wurde.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen oder Gruppen von Sachverständigen bestellen, wenn er dies als Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben für nötig hält.
(5) Der Gemeinsame Ausschuss kann Änderungen des Anhangs I beschließenbeschliessen.
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