GEMEINSCHAFTSMARKE. 32009 R 0207: Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemein- schaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1) Artikel 165 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden "neuer Mitgliedstaat" oder "neue Mitgliedstaaten") wird eine gemäß dieser Verord- nung vor dem Tag des jeweiligen Beitritts eingetragene oder angemeldete Gemeinschaftsmarke auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit sie dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat."
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Samples: Beitrittsvertrag, Beitrittsvertrag, Beitrittsvertrag
GEMEINSCHAFTSMARKE. 32009 R 0207: Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemein- schaftsmarke Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1) Artikel 165 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden "‚neuer Mitgliedstaat" ‘ oder "‚neue Mitgliedstaaten"‘) wird eine gemäß dieser Verord- nung Verordnung vor dem Tag des jeweiligen Beitritts eingetragene oder angemeldete Gemeinschaftsmarke auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit sie dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat."“
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Samples: International Treaty