Rechteeinräumung Musterklauseln

Rechteeinräumung. 2.1. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Lizenznehmer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt. Bei selbständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierter Hardware und auf mehreren Arbeitsplätzen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Rechteeinräumung. 5.1. Für die jeweilige Vertragslaufzeit räumt der Kunde der 00000.xxx an den im Zusammenhang mit den (Local) Engagement Adn zur Verfügung gestellten Inhalten und Materialien, die weltweiten einfachen Nutzungsrechte ein, welche für die uneingeschränkte Verwendung im Internet für die Durchführung dieses Vertrages notwendig sind.
Rechteeinräumung. 7.1. Der Kunde räumt dem Verlag im für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang unwiderruflich das einfache, jedoch übertragbare, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Inhalte sowie infolge der Erbringung der Leistung entstandenen Ergebnisse ein. Die Rechteübertragung umfasst die vollständige Einräumung der Rechte hinsichtlich aller bereits bekannten wie auch zukünftigen Nutzungsarten. Insbesondere ist der Verlag berechtigt, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte sowie die aufgrund der Leistungserbringung entstandenen Ergebnisse zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, in sämtlichen multimedialen Ausprägungen zu veröffentlichen bzw. Dritten zugänglich zu machen sowie mit anderen Werken zu verbinden.
Rechteeinräumung. 6.1 Der Kunde erhält ein nichtausschließliches (einfaches), zeitlich auf die Laufzeit des SaaS-Vertrags beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung von safechat nach Maßgabe des im Angebot eingeräumten Umfangs (im Folgenden: „Lizenzübersicht“).
Rechteeinräumung. 10.1. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht an für uns erstellten und gelieferten Designs und Software. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind.
Rechteeinräumung. 2.6.1. S-Public räumt dem Vertragspartner hinsicht- lich der im Brandbook gemäß Ziffer 2.4 aufge- führten giropay-Marken das nicht-ausschließli- che (einfache), zeitlich maximal auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Recht ein, die Wortmarke "giropay" und die Wort/ Bildmarke "giropay" (gemeinsam als "giropay-Marken" bezeichnet") in der Europäischen Union nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen, um giro- pay als Bezahlverfahren anzubieten.
Rechteeinräumung. 1. Der Advertiser räumt tracdelight und dem jeweils gemäß A.4 akzeptierten Publisher ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, weltweites, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes sowie inhaltlich auf den Vertragszweck begrenztes Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Werbemitteln ein.
Rechteeinräumung. 14.1 Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des je- weils fälligen Entgelts gemäß Ziffern 3 und 17 dieses Vertrages ein nicht ausschließliches (einfaches), zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes, nicht über- tragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nut- zung der App mit der in der Vertragsdokumentation ver- einbarten Anzahl von Quadratmetern.
Rechteeinräumung. Der Vertragspartner räumt S-Public, soweit nicht abwei- chend vereinbart, das nicht ausschließliche (einfache), räumlich unbe-schränkte Recht ein, Logos und Marken des Vertragspartners, insbesondere den Namen des Vertrags- partners, für die Dauer dieses Vertrages auf der S-Public Website, in Produktprospekten sowie in sowie in sonstigen Marketingmaterialien als Referenz zu nutzen.
Rechteeinräumung. Mit diesem Vertrag erteilt die VG WORT der EKD die Erlaubnis, im Rahmen von § 1 Ziff. 1 c) auch mehr als „einzelne Vervielfältigungsstükke“, also mehr als sieben Exemplare herzustellen, wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 oder 3 UrhG vorliegen. § 53 Abs. 4 bis 6 bleiben unberührt. Für die für Vervielfältigungen nach § 1 dieses Vertrages gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG anfallende Vergütung einschließlich der Vergütungsansprüche für die Rechteeinräumung gemäß § 2 dieses Vertrages bezahlt die EKD an die VG WORT eine jährliche Pauschal- summe in Höhe von DM 75 000,— zuzüglich Umsatzsteuer (derzeit 7%). Die jährliche Pauschalvergütung wird jeweils am 30. Juni des laufenden Jahres fällig, erstmals zum 30. Juni 1988. In bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen von §§ 1 und 2 dieses Vertrages hergestellt werden, stellt die Verwertungsgesellschaft WORT die EKD von allen etwaigen Ansprüchen von Urhebern oder Inhabern von Nutzungsrechten, auch soweit diese durch Verwertungsgesellschaften vertreten sind, frei. Die EKD verpflichtet sich, etwaige dritte Anspruchsteller an die VG WORT zu verweisen und mit diesen ohne Abstimmung mit der VG WORT keine Vereinbarung zu treffen.