Common use of Gemischte Ausschuss Clause in Contracts

Gemischte Ausschuss. 1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss EFTA-Singapur ein. Dieser setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen. Minister oder hohe Beamte, die von den Vertragsparteien zu diesem Zweck delegiert werden, übernehmen gemeinsam den Vorsitz. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens; (b) beobachtet jede Möglichkeit zur weiteren Beseitigung von Handelsschran- ken und anderen restriktiven Massnahmen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und 30 SR 0.632.20 Anhang 1.C (f) zieht jeden weiteren Gegenstand in Betracht, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. 3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten unter einem Arbeitsauftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkom- men ausdrücklich genannten Fälle. 4. Der Gemischte Ausschuss kann in den nach diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen. 5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und erteilt Empfehlungen in gegen- seitigem Einvernehmen. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Einer der EFTA-Staaten und Singa- pur übernehmen gemeinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 7. Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses bean- tragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 8. Der Gemischte Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge und die Appendizes dieses Abkommens ändern. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 9. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Singapur zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrecht- lichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorläufig anwen- den.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Gemischte Ausschuss. 1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss EFTA-Singapur ein. Dieser setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen. Minister oder hohe Beamte, die von den Vertragsparteien zu diesem Zweck delegiert werden, übernehmen gemeinsam den Vorsitz. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens; (b) beobachtet jede Möglichkeit zur weiteren Beseitigung von Handelsschran- ken und anderen restriktiven Massnahmen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und 30 SR 0.632.20 Anhang 1.Cund (f) zieht jeden weiteren Gegenstand in Betracht, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. 3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten unter einem Arbeitsauftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkom- men ausdrücklich genannten Fälle. 4. Der Gemischte Ausschuss kann in den nach diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen. 5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und erteilt Empfehlungen in gegen- seitigem Einvernehmen. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Einer der EFTA-Staaten und Singa- pur übernehmen gemeinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 7. Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses bean- tragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 8. Der Gemischte Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge und die Appendizes dieses Abkommens ändern. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 9. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Singapur zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrecht- lichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorläufig anwen- den.

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Samples: Freihandelsabkommen

Gemischte Ausschuss. 1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss EFTA-Singapur ein. Dieser setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen. Minister oder hohe Beamte, die von den Vertragsparteien zu diesem Zweck delegiert werden, übernehmen gemeinsam den Vorsitz. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens; (b) beobachtet jede Möglichkeit zur weiteren Beseitigung von Handelsschran- ken und anderen restriktiven Massnahmen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und 30 SR 0.632.20 Anhang 1.Cund (f) zieht jeden weiteren Gegenstand in Betracht, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. 3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten unter einem Arbeitsauftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkom- men ausdrücklich genannten Fälle. 4. Der Gemischte Ausschuss kann in den nach diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen. 5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und erteilt Empfehlungen in gegen- seitigem Einvernehmen. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Einer der EFTA-Staaten und Singa- pur übernehmen gemeinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 7. Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses bean- tragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 8. Der Gemischte Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge und die Appendizes dieses Abkommens ändern. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 9. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Singapur zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrecht- lichen verfassungs- rechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorläufig anwen- denanwenden.

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Samples: Freihandelsabkommen